Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2022, Az. X ZR 20/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1899

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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] vom 9. Oktober 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] ([X.]), das am 20. Januar 2000 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 22. Januar 1999 angemeldet wurde und mittlerweile durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines Repeaters. Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines einen [X.] (6) und einen [X.] (7) aufweisenden Repeaters (1), vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung (18, 19, 20), die bei Überschreiten eines Soll-Pegels ([X.]) im [X.] (6) simultan die Verstärkung im [X.] (6) und im [X.] (7) reduziert,

gekennzeichnet durch,

einen zusammen mit einem Regelverstärker (20) und mit einem im [X.] (6) angeordneten ersten Dämpfungsglied (18) einen Regelkreis bildenden Detektor (19), der ein im [X.] (6) erzeugtes Ausgangssignal (SV) empfängt und dessen Pegel überwacht, wobei eine vom Regelverstärker (20) generierte Stellgröße ([X.]) simultan dem ersten Dämpfungsglied (18) und einer Verarbeitungseinrichtung (21, 23, 24) zugeführt ist, die ein im [X.] (7) angeordnetes zweites Dämpfungsglied (22) mittels eines Steuersignals ([X.]) derart einstellt, dass die Verstärkung im [X.] (7) der Verstärkung im [X.] (6) entspricht.

2

Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des [X.] in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in einer geänderten Fassung verteidigt.

3

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des [X.] anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Anträgen entgegen.

Entscheidungsgründe

4

[X.]ie zulässige Berufung ist unbegründet.

5

I. [X.]as Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur [X.]instellung der Verstärkung eines einen [X.] und einen [X.] aufweisenden Repeaters mit einer automatischen Pegelregelung.

6

1. Nach den Ausführungen in der [X.] dienen derartige Repeater in einem Mobilfunksystem der Versorgung von Teilnehmern, die infolge hoher [X.]ämpfung des hochfrequenten Signals nicht direkt von der Basisstation erreicht werden können. Im [X.] würden die vom Repeater über eine [X.] von der Basisstation empfangenen Signale gefiltert und verstärkt und anschließend über eine Versorgungsantenne als verstärkte Sendesignale an die zu versorgenden [X.]en weitergeleitet. [X.]ntsprechend diene der [X.] dazu, von der jeweiligen [X.] kommende Signale zu verstärken und an die Basisstation weiterzuleiten (Abs. 2).

7

[X.]er Repeater füge den empfangenen Signalen üblicherweise keine Informationen hinzu, sondern leite diese mit demselben Informationsgehalt an die Mobil- bzw. Basisstation weiter. [X.]ie damit angestrebte Transparenz werde dadurch gewährleistet, dass beide Verstärkergruppen oder -pfade auf gleiche Verstärkung eingestellt würden. Sie sei von Bedeutung, da der Rechner der Basisstation aus dem empfangenen Signalpegel auf die Streckendämpfung schließe und den Sendepegel der [X.] steuere. [X.]abei sei zu gewährleisten, dass eine Übersteuerung der Verstärker verhindert und ein maximaler Sendepegel nicht überschritten werde. Hierzu könnten in den Verstärkern oder [X.] des Repeaters Schutzschaltungen vorgesehen sein, die das Ausgangssignal bei Übersteuerung automatisch auf einen maximalen Wert zurückregelten und in der Nachrichtentechnik als automatische Pegelregelung ([X.] - [X.]) bekannt seien (Abs. 3).

8

Bei korrekter Pegelung spreche die [X.] im [X.] bei einem stationären Repeater nicht an; es werde lediglich bei nahegelegenen [X.]en eine entsprechende Pegelregelung im [X.] aktiv. [X.]agegen werde die [X.] bei einem zur Funkversorgung in [X.], wie beispielsweise [X.], eingesetzten mobilen Repeater auch bei korrekter Pegelung im [X.] aktiv, da sich bei einem mobilen Repeater die Streckendämpfung zwischen der Basisstation und der [X.] ständig ändere und somit eine Übersteuerung im [X.] auftreten könne. Werde aber die Pegelregelung im [X.]ownlink aktiv, werde dort auch die Verstärkung reduziert. [X.]adurch werde das Gleichgewicht der Verstärkung in den beiden Übertragungsrichtungen gestört und die gewünschte Transparenz gehe verloren (Abs. 4).

9

2. [X.]as Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Vorrichtung für Repeater, insbesondere mobile Repeater, zur Verfügung zu stellen, mit der die Signalverstärkung in beiden Übertragungsrichtungen bestmöglich angepasst werden kann.

3. Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (abweichende Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

A. [X.]ie Vorrichtung dient der [X.]instellung der Verstärkung eines einen [X.] (6) und einen [X.] (7) aufweisenden Repeaters (1), vorzugsweise eines mobilen Repeaters.

B. [X.]ie Vorrichtung

B.0 weist eine automatische Pegelregelung auf [B];

[X.] reduziert bei Überschreiten eines Soll-Pegels ([X.]) im [X.] (6) simultan die Verstärkung im [X.] (6) und im [X.] (7) [B];

B.2 umfasst

B.2.a einen [X.]etektor (19), der zusammen mit einem [X.] (20) und einem im [X.] angeordneten ersten [X.]ämpfungsglied (18) einen Regelkreis bildet [[X.]],

B.2.b eine [X.] (21, 23, 24) und

B.2.c ein im [X.] angeordnetes zweites [X.]ämpfungsglied (22).

[X.]. [X.]er [X.]etektor (19) empfängt ein im [X.] (6) erzeugtes Ausgangssignal (SV) und überwacht dessen Pegel [[X.].1].

[X.]. [X.]er [X.] (20) generiert eine Stellgröße ([X.]), die simultan dem ersten [X.]ämpfungsglied (18) und der [X.] (21, 23, 24) zugeführt ist.

[X.]. [X.]ie [X.] (21, 23, 24) stellt das im [X.] (7) angeordnete zweite [X.]ämpfungsglied (22) mittels eines [X.] ([X.]) ein [[X.].1],

[X.].1 derart, dass die Verstärkung im [X.] (7) der Verstärkung im [X.] (6) entspricht [[X.].2].

4. [X.]inige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a) [X.]ie beanspruchte Vorrichtung dient dazu, die Verstärkung von Repeatern einzustellen, die über zwei Verstärkerpfade verfügen, von denen der eine - als [X.] bezeichnete - für von der Basisstation ankommende und an eine [X.] im [X.]mpfangsbereich des Repeaters weiterzuleitende Signale und der zweite - als [X.] bezeichnete - für die in umgekehrter Richtung weiterzuleitenden Signale genutzt wird. Sie soll die Anpassung der Verstärkung in beiden Pfaden ermöglichen und gewährleisten, dass das für die Transparenz erforderliche Gleichgewicht zwischen den beiden Pfaden beibehalten bzw. ohne weiteres wiederhergestellt wird, wenn im [X.] die automatische Pegelregelung anspricht und die Verstärkung in diesem Pfad reduziert, weil der erwünschte Ausgangspegel des [X.]s überschritten worden ist.

[X.]ie [X.] stellt bei der [X.]arstellung des der [X.]rfindung zugrundeliegenden Problems zwar die Besonderheiten von mobilen Repeatern in den Vordergrund und schildert es insbesondere als nachteilig, dass bei mobilen anders als bei ortsfesten Repeatern auch bei korrekter Pegelung eine Übersteuerung im [X.] auftreten könne und damit trotz korrekter Pegelung ein Bedarf für die [X.]instellbarkeit der Verstärkung zur [X.]rhaltung des Gleichgewichts zwischen den beiden Pfaden bestehe. [X.]as Streitpatent geht damit von einer Problemstellung aus, die zwar in erster Linie mobile Repeater betrifft, und strebt nach der in der Beschreibung formulierten Aufgabe an, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die zur [X.]instellung der Verstärkung insbesondere eines mobilen Repeaters besonders geeignet ist. [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 ist aber ausdrücklich nicht auf mobile Repeater beschränkt, sondern umfasst auch stationäre Repeater.

b) Um die Verstärkung in den beiden Pfaden des Repeaters einander anzupassen und damit die Transparenz zwischen Basisstation und [X.] zu erhalten oder nach einer Störung des Gleichgewichts der Verstärkung in beiden Richtungen automatisch wiederherzustellen, reduziert die erfindungsgemäße Vorrichtung bei Überschreiten eines Soll-Pegels im [X.] nach Merkmal [X.] sowohl die Verstärkung im [X.] als auch - simultan - im [X.].

[X.]ie nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt ein Blockschaltbild eines Repeaters, in dem eine mögliche Anordnung der Komponenten der erfindungsgemäßen Vorrichtung dargestellt ist.

Abbildung

[X.]er [X.] (6) und der [X.] (7) sind über die Frequenzweichen (14, 15) an den [X.] (2) für die [X.] (3) und analog über die Frequenzweichen (16, 17) an den [X.] (4) für die Versorgungsantenne (5) geführt. Über diese Frequenzweichen (14, 15, 16, 17) im Bereich der Anschlüsse (2, 4) ist die Parallelschaltung der beiden Pfade (6, 7) des Repeaters realisiert (Abs. 15, 16), die jeweils mehrere Verstärkerstufen (8, 9, 10 sowie 11, 12 und 13) und je ein variables [X.]ämpfungsglied aufweisen (18 und 22). Im [X.] (6) ist dem [X.]ndverstärker (10) eine Regelelektronik bestehend aus einem [X.]etektor (19) und einem [X.] (20) nachgeschaltet. [X.]er [X.] (20) ist ausgangsseitig zum einen mit dem variablen [X.]ämpfungsglied (18) im [X.] und zum anderen über einen Steuerverstärker (21) mit dem zweiten variablen [X.]ämpfungsglied (22) im [X.] verbunden.

c) Im [X.] wird die [X.]instellung der Verstärkung durch die automatische Pegelregelung im Sinne von Merkmal B.0 angestoßen, wenn das von der Basisstation an die [X.] weiterzuleitende Signal einen bestimmten Soll-Pegel überschreitet. [X.]ie automatische Pegelregelung wird nach der Beschreibung durch den nach Merkmal B.2.a vom [X.]etektor (19) zusammen mit dem [X.] (20) und dem ersten [X.]ämpfungsglied (18) gebildeten Regelkreis realisiert (Abs. 8, 10). [X.]er [X.]etektor empfängt das zuvor in den Verstärkerstufen (8, 9, 10) des [X.]s auf der Grundlage des von der Basisstation kommenden [X.]ingangssignals (S) erzeugte - verstärkte - Ausgangssignal (SV) und überwacht dessen Pegel, indem er diesen mit einem ihm vorgegebenen oder zugeführten Soll-Pegel ([X.]) vergleicht. Bei einer Abweichung generiert der mit dem [X.]etektor (19) verbundene [X.] (20) eine Stellgröße ([X.]), die als Steuersignal dem variablen [X.]ämpfungsglied (18) im [X.] (6) zugeführt wird. Wird der Sollpegel ([X.]) überschritten, wird das [X.]ämpfungsglied (18) derart eingestellt oder angesteuert, dass der gewünschte Ausgangspegel des [X.]s (6) erhalten bleibt (Abs. 19).

d) Im [X.] (7) wird die Verstärkung durch das dort angeordnete zweite [X.]ämpfungsglied (22) reguliert, das über eine [X.] eingestellt wird, die wie in dem in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel ein Steuerverstärker (21) sein kann.

[X.]azu wird die vom [X.] (20) generierte Stellgröße ([X.]) simultan mit der Zuführung zum ersten [X.]ämpfungsglied (18) auch der [X.] zugeführt, die das im [X.] (7) angeordnete zweite [X.]ämpfungsglied (22) mittels eines [X.] ([X.]) einstellt. [X.]as Steuersignal ([X.]) wird danach von der [X.] in Abhängigkeit von der Stellgröße ([X.]) erzeugt, die der [X.] zugeführt wurde. Andere Faktoren, die auf das Steuersignal ([X.]) [X.]influss nehmen, sind nicht ausgeschlossen, wenn dadurch eine der Signalverstärkung im [X.] entsprechenden Signalverstärkung im [X.] (Merkmal [X.].1) weiter optimiert oder jedenfalls nicht beeinträchtigt wird (vgl. auch das im [X.] eingeholte zweite [X.]rgänzungsgutachten des Sachverständigen Patentanwalt S.     , [X.], [X.] f.).

[X.]ieses Verständnis steht in [X.]inklang mit der allgemeinen Beschreibung, wonach die vom [X.] generierte Stellgröße simultan dem variablen [X.]ämpfungsglied im [X.] und der [X.] zugeführt wird, die gleichzeitig das ebenfalls variable [X.]ämpfungsglied im [X.] ansteuert und dort die Verstärkung gleichzeitig mit derjenigen im [X.] einstellt, wobei die Verstärkung im [X.] zweckmäßigerweise derart reduziert wird, dass die Pegel im [X.] und im [X.] aneinander angepasst sind (Abs. 8 f.). [X.]ass bei dem in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel die im Regelkreis (19, 20) generierte Stellgröße ([X.]) dem zweiten variablen [X.]ämpfungsglied (22) im [X.] (7) simultan als Steuersignal ([X.]) zugeführt wird (Abs. 20), steht dem nicht entgegen, da es sich insoweit lediglich um ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel handelt, das eine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.], [X.]Z 160, 204 = GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

e) [X.]ie Verarbeitung der Stellgröße kann in beiden Pfaden analog oder digital erfolgen (Abs. 11, 20, 21). Patentanspruch 1 enthält insoweit keine Vorgaben zur Art der Signalverarbeitung.

II. [X.]as Patentgericht hat seine [X.]ntscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

[X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. [X.]ie Anmeldung offenbare nicht nur die Möglichkeit einer digitalen Signalverarbeitung, sondern umfasse auch die Alternative, Signale analog zu verarbeiten. Nach der Beschreibung der [X.]rfindung in der Anmeldung sei die Form, in der die Stellgröße ([X.]) bereitgestellt oder verarbeitet werde, nicht festgelegt. Auch Patentanspruch 7 der Anmeldung unterscheide in Bezug auf die Stellgröße ([X.]) nicht zwischen analogen und digitalen Signalen. [X.]ine solche Unterscheidung sei für den Fachmann, einen [X.]iplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit mehrjähriger [X.]rfahrung in der Konzeption und praktischen Umsetzung des [X.]atenaustausches und der Kommunikation zwischen Basis- und [X.]en in digitalen Netzwerken, auch nicht relevant, da er die Art der Signalverarbeitung stets den [X.]rfordernissen und Gegebenheiten des [X.]insatzortes entsprechend festlege.

[X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 enthalte auch keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dahingehend, dass das beanspruchte Steuersignal nach dem [X.] (mittels eines [X.]) anders als nach der Anmeldung nicht unmittelbar aus der Stellgröße generiert werden müsse. [X.]ie in der Anmeldung und in der [X.] erläuterten und in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Ausführungsbeispiele lehrten übereinstimmend, dass das beanspruchte Steuersignal aus der Stellgröße generiert werde.

[X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 sei ausführbar offenbart. [X.]ie von der Klägerin insoweit geltend gemachten [X.]inwände beruhten auf ihrer unzutreffenden Annahme, dass die Möglichkeit, analoge Signale zu verarbeiten, nicht ursprungsoffenbart sei und dementsprechend dem Fachmann insoweit auch keine technischen Maßnahmen zur Umsetzung an die Hand gegeben würden.

[X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.

[X.]ie internationale Patentanmeldung [X.] 381 ([X.]) offenbare eine Vorrichtung zur Überwachung eines im Mobilfunk eingesetzten Repeaters. Sie befasse sich mit dem Problem des Übersprechens bei nicht ausreichend isolierten [X.] und den daraus resultierenden [X.] im [X.] und im [X.], die zu Funktionsbeeinträchtigungen bis hin zum Ausfall der [X.] bzw. der Basisstation führen könnten. Als Lösung schlage [X.] eine automatische und vorzugsweise kontinuierliche Überwachung der Signalstabilität vor. Anders als beim Streitpatent werde keine automatische Pegelregelung mit einer permanenten Regelleistung auf einen Wert unterhalb eines Sollwerts gelehrt. Vielmehr würden ein Stabilitätstest und ein Überwachungsverfahren nur beim Hochfahren der Vorrichtung durchgeführt oder wenn ein Alarm ausgelöst werde, weil ein starkes Störsignal den Pfad blockiere. [X.]amit fehle es an der [X.] [X.]er Repeater weise sowohl im [X.] als auch im [X.] [X.], [X.]ämpfungsglieder und [X.]etektoren auf, die einen jeweils separaten Regelkreis bildeten. Auch werde der Pegel eines Ausgangssignals überwacht und eine vom jeweiligen [X.] erzeugte Stellgröße den im [X.] und im [X.] angeordneten [X.]ämpfungsgliedern zugeführt. [X.]as Zuführen einer Stellgröße zu einer [X.] lasse sich der [X.]ntgegenhaltung indessen nicht entnehmen, da nicht vorgesehen sei, ausgehend vom [X.] mittels eines [X.] auf die Verstärkerleistung im [X.] [X.]influss zu nehmen und diese auf einen dem [X.] entsprechenden Wert einzustellen.

[X.]ie [X.] Patentanmeldung Hei 6-334577 ([X.]) offenbare einen Funkrepeater mit einer [X.]mpfangsantenne für den [X.]mpfang von Signalen einer Basisstation und einer Sendeantenne für die Weiterleitung von Signalen an eine oder mehrere [X.]en. [X.]ie Signalregelung erfolge über einen Regelkreis mit einem Verstärker, einem [X.]ämpfungsglied und einem [X.]etektor im [X.] sowie einem im [X.] angeordneten [X.]ämpfungsglied. Um [X.] entgegenzuwirken, schlage [X.] den [X.]insatz eines Phasenschiebers entlang des [X.] und des [X.] vor. [X.]ie mit dem aus dem Bauteil [X.] 206 ausgehenden Signal abgegebene Stellgröße werde simultan den im [X.] und im [X.] angeordneten [X.]ämpfungsgliedern zugeführt und bewirke, dass die Verstärkung des Signals in beiden Pfaden gleichzeitig reduziert werde. Anders als beim Streitpatent werde zur Qualitätssicherung indessen nicht ein Signalpegel eines ankommenden Signals mit einem Sollpegel verglichen, sondern die vom [X.]etektor bestimmte Fehlerrate eines [X.] mit einer im Funkrepeater hinterlegten Sollrate. [X.]amit würden die Merkmale B und [X.] nicht vollständig offenbart. [X.]a das [X.]ämpfungsglied im [X.] anders als beim Streitpatent nicht durch ein Steuersignal angesteuert werde, das von einer vor diesem Pfad zwischengeschalteten [X.] erzeugt oder vermittelt worden sei, werde auch Merkmal [X.] nur zum Teil offenbart. Maßnahmen, mit denen erreicht werden könne, dass die Verstärkung im [X.] gleich derjenigen im [X.] sei, seien der [X.] ebenfalls nicht zu entnehmen.

[X.]er Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. [X.]r werde dem Fachmann weder ausgehend von der [X.] Patentanmeldung 5 812 933 ([X.]) in Verbindung mit seinem Fachwissen oder in Kombination mit der [X.] noch durch die [X.] [X.] 197 05 395 ([X.]) nahegelegt.

[X.] offenbare eine Vorrichtung zur Unterbindung von störenden [X.] in einem Repeater, wie sie im Betrieb durch die unerwünschte Kopplung von Up- und [X.]Verstärkern eintreten könnten. [X.]ie Vorrichtung weise zwar [X.] und [X.]etektoren auf, die einen Regelkreis bildeten, umfasse aber keine automatische Pegelregelung im Sinne des Streitpatents. Anders als bei diesem sei nicht nur im [X.], sondern auch im [X.] ein [X.]etektor angeordnet. [X.]ie [X.]etektoren dienten nicht - wie erfindungsgemäß vorgesehen - dazu, den Pegel eines Ausgangssignals zu überwachen, sondern hätten den Zweck, störende Oszillationen zu detektieren. Sie lieferten nur Messergebnisse an [X.], die nicht mit einer [X.] im Sinne des Streitpatents vergleichbar seien, der eine Stellgröße zugeführt werde. [X.]benso fehle es an einem dem zweiten [X.]ämpfungsglied im [X.] entsprechenden Bauteil. [X.]s sei nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die in [X.] offenbarte Vorrichtung mit einer automatischen Pegelregelung im Sinne des Streitpatents auszugestalten, zumal es einer Fülle von [X.]inzelschritten und aufwändigen Anpassungen bedurft hätte, um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. [X.]ntsprechendes gelte für eine Kombination der [X.] mit [X.], da [X.] Merkmal [X.] und die [X.] ebenfalls nicht offenbare.

[X.] offenbare einen Repeater zur Übertragung hochfrequenter Signale zwischen einer Basisstation und einer [X.] in Zügen und Kraftfahrzeugen. [X.]iese [X.]ntgegenhaltung befasse sich mit dem Problem der [X.]oppler-Verschiebung in den Übertragungsfrequenzen und der dadurch bedingten schlechten Übertragungsqualität und nicht mit den Möglichkeiten einer simultanen Signalverstärkung. [X.]er Fachmann habe keine Veranlassung, eine auf Frequenzanpassung ausgelegte Apparatur in Richtung einer Vorrichtung zur Pegelanpassung umzukonstruieren.

III. [X.]iese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

a) [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, die der veröffentlichten [X.] Patentanmeldung 1 022 849 ([X.]) entsprechen, eine [X.] nicht nur im Zusammenhang mit einer rein digitalen Signalverarbeitung, sondern auch im Zusammenhang mit der Verarbeitung analoger Signale unmittelbar und eindeutig als zur [X.]rfindung gehörend offenbart.

[X.]er Anmeldung ist zu entnehmen, dass die Verarbeitung der Regelgröße zur automatischen Pegelanpassung analog oder digital erfolgen kann. Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der Anmeldung zunächst, dass die Verarbeitung der oder jeder Regelgröße zur automatischen Pegelanpassung „beispielsweise“ analog erfolgen und die im Regelkreis generierte Stellgröße zur [X.]instellung der [X.]ämpfung im [X.] simultan zur [X.]instellung der [X.]ämpfung im [X.] verwendet und zu diesem Zweck einer [X.] in Form eines Steuerverstärkers oder eines dem [X.] nachgeschalteten Rechners zugeführt werden kann ([X.] Abs. 8 Z. 37-46). [X.]ass eine solche Verarbeitung hinsichtlich der [X.]ämpfungs- oder Verstärkungseinstellung sowie hinsichtlich der gesamten Signalverarbeitung im [X.] und im [X.] auch digital, insbesondere mittels eines [X.]ontrollers oder Signalprozessors erfolgen kann, wobei die Stellgröße für beide Pfade logisch verarbeitet und über [X.]igital-Analog-Wandler ([X.]A[X.]) an entsprechende, digital steuerbare variable [X.]ämpfungsglieder ausgegeben wird, wird als vorteilhafte Ausführungsmöglichkeit angesprochen (Abs. 8 Z. 46-55; vgl. auch Abs. 21 hinsichtlich der Ausgestaltung bei den Ausführungsbeispielen). [X.]amit in [X.]inklang ist auch bei der in den Patentansprüchen 5 und 7 der Anmeldung beschriebenen Vorrichtung nicht festgelegt, ob die Regelgröße zur automatischen Pegelanpassung analog oder digital verarbeitet wird, so dass aus fachlicher Sicht beide Möglichkeiten - und damit auch eine rein analoge Realisierung - offenbart sind.

b) [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus, weil - wie die Klägerin meint - mit der Formulierung in Merkmal [X.], wonach die [X.] das zweite [X.]ämpfungsglied im [X.] mittels eines [X.] ([X.]) einstellt, der in der Anmeldung zum Ausdruck kommende kausale Zusammenhang, dass das Steuersignal ([X.]) aus der Stellgröße ([X.]) generiert werde, außer [X.] gelassen wird.

Wie ausgeführt, bestimmt sich das Steuersignal ([X.]), mit dem die [X.] das im [X.] angeordnete zweite [X.]ämpfungsglied einstellt, nach der Lehre aus Patentanspruch 1 in Abhängigkeit von der Stellgröße ([X.]), die der [X.] zugeführt wurde. Andere Faktoren, die auf die Bestimmung des [X.] ([X.]) [X.]influss nehmen, sind jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn dadurch eine Verstärkung im [X.] entsprechenden Verstärkung im [X.] (Merkmal [X.]1) weiter gefördert oder jedenfalls nicht beeinträchtigt wird.

[X.]as entspricht dem [X.] der [X.]. Nach Patentanspruch 7 der Anmeldung ist vorgesehen, dass die Stellgröße ([X.]) simultan einem im [X.] vorgesehenen ersten [X.]ämpfungsglied und einer [X.] zugeführt wird, die das zweite [X.]ämpfungsglied im [X.] derart einstellt, dass die Verstärkung im [X.] der Verstärkung im [X.] entspricht. In der Beschreibung der Anmeldung heißt es in diesem Zusammenhang, dass die in der Regelschleife des [X.]s generierten Regelgrößen außer zur [X.]instellung der [X.]ämpfung im [X.] auch zur [X.]instellung oder Steuerung der [X.]ämpfung im [X.] herangezogen werden, um die [X.]ämpfungswerte in beiden Pfaden in Übereinstimmung zu bringen und die Verstärkung im [X.] entsprechend der Verstärkung im [X.] einzustellen ([X.] Abs. 7, 8 und 11).

[X.]araus ergibt sich ohne weiteres, dass die [X.]instellung des zweiten [X.]ämpfungsglieds durch ein Steuersignal erfolgt, das die [X.] in Abhängigkeit von der ihr zugeführten Stellgröße ([X.]) generiert. [X.]ntscheidend ist, dass infolge des [X.] das zweite [X.]ämpfungsglied im [X.] derart eingestellt wird, dass die Verstärkung im [X.] der Verstärkung im [X.] entspricht. Um dies zu erreichen, ist die Stellgröße als Maßstab erforderlich, muss aber nicht notwendig das Steuersignal selbst sein. Soweit im Zusammenhang mit der [X.]arstellung der Ausführungsbeispiele in der Anmeldung ausgeführt wird, dass die Stellgröße ([X.]) dem zweiten variablen [X.]ämpfungsglied (22) im [X.] simultan als Steuersignal ([X.]) zugeführt werde ([X.], Abs. 20 und 21), wird damit zwar eine mögliche Ausführung der [X.]rfindung beschrieben. [X.]ass sich diese aber allein auf eine solche Ausgestaltung beschränkt, ist dem [X.] der Anmeldung nicht zu entnehmen.

c) Wie ausgeführt, ist es die Vorrichtung, die bei Überschreiten eines Soll-Pegels im [X.] simultan auch die Verstärkung im [X.] und im [X.] reduziert. [X.]er die simultane Reduzierung der Pegelverstärkung im [X.] und [X.] betreffende und mit dem Pronomen „die“ eingeleitete Relativsatz im Oberbegriff von Patentanspruch 1 kann zwar, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, bei rein grammatikalischer Betrachtung sowohl auf die Vorrichtung als auch auf die automatische Pegelregelung bezogen werden. Allein das erstgenannte Verständnis steht jedoch in [X.]inklang mit der Beschreibung, der zu entnehmen ist, dass die automatische Pegelregelung allein der [X.]instellung der Verstärkung im [X.] dient, während die [X.]instellung der Verstärkung im [X.] zwar durch die vom [X.] im [X.] generierte Stellgröße angestoßen, letztlich aber über weitere, nicht zur automatischen Pegelregelung gehörende Komponenten der Vorrichtung, wie die [X.], vorgenommen wird (Abs. 7, 8, 10; ebenso die Beschreibung der Anmeldung, vgl. [X.], Abs. 7, 10, 11), so dass auch insoweit der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht.

2. Zu Recht hat das Patentgericht die [X.]rfindung als ausreichend offenbart angesehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende [X.] gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte [X.]rfolg erreicht wird ([X.], Urteil vom 11. Mai 2010 - [X.], [X.], 901, Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 7. Oktober 2014 - [X.], juris Rn. 18 - Fixationssystem).

Ferner ist es bei einem Merkmal, das in verallgemeinerter Form beansprucht ist, nicht generell erforderlich, dass die Patentschrift dem Fachmann für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzeigt. Welches Maß an Verallgemeinerung in diesem Zusammenhang zulässig ist, richtet sich im [X.]inzelfall danach, ob der mit der jeweiligen Anspruchsfassung erschlossene Schutz sich im Rahmen dessen hält, was dem Patent aus Sicht des Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre zu entnehmen ist, durch die das der [X.]rfindung zu Grunde liegende Problem gelöst wird (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2013 - [X.], [X.]Z 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 21 - [X.]ipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 7. Oktober 2014 - [X.], juris Rn. 19 ff. - Fixationssystem; zuletzt Urteil vom 12. März 2019 - [X.], [X.], 713 Rn. 40 ff. - [X.]er-Zirkonium-Mischoxid I).

b) [X.]anach ist die [X.]rfindung entgegen der Auffassung der Klägerin so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Patentanspruch 1 lässt offen, in welcher Form die Stellgröße zur [X.]instellung der [X.]ämpfungsglieder im [X.] und im [X.] verarbeitet wird. In der [X.] ist offenbart, dass die Verarbeitung der Stellgröße ([X.]) zur [X.]instellung des [X.]ämpfungsglieds im [X.] analog oder digital erfolgen kann. [X.]ie analoge Verarbeitung wird anhand der in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausführungsbeispiele erläutert, bei denen die [X.] ein Steuerverstärker (21) ist. Bei der digitalen Verarbeitung werden die Signale über einen Rechner verarbeitet, der nach der [X.] beispielsweise - wie in dem in Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiel - ein Steuerteil (23) oder - wie im Ausführungsbeispiel nach der Figur 4 - ein Rechner (24) in Form eines Signalprozessors oder [X.]ontrollers sein kann und in Verbindung mit einem [X.]igital-Analog-Wandler (25, 26) eingesetzt wird, über den die Stellgröße an ein digital steuerbares [X.]ämpfungsglied ausgegeben wird (Abs. 8, 11 und 21). Schließlich verweist die [X.] darauf, dass in einer weiteren zweckmäßigen Weiterbildung auch das erste [X.]ämpfungsglied im [X.] digital eingestellt werden kann und damit letztlich die gesamte Signalverarbeitung digital erfolgt (Abs. 22). [X.]amit sind dem Fachmann mehrere Wege aufgezeigt, die es ihm in Verbindung mit seinem Fachwissen ermöglichen, die technische Lehre von Patentanspruch 1 umzusetzen.

[X.]er Ausführbarkeit der im Streitpatent beanspruchten [X.]rfindung steht es vor diesem Hintergrund nicht entgegen, dass der Wortlaut von Patentanspruch 1 möglicherweise weitere Ausführungsformen erfasst, die den dargestellten Ausführungsbeispielen nicht entsprechen.

[X.]benso wenig ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine unter dem Gesichtspunkt der Ausführbarkeit unzureichende [X.] darin zu sehen, dass in der Beschreibung des Streitpatents keine technischen Maßnahmen genannt werden, mit denen der Fachmann über einen Steuerverstärker eine analoge Stellgröße in ein digitales Steuersignal umwandeln könnte. [X.]ie [X.] nennt den [X.]insatz eines Steuerverstärkers als eine Möglichkeit für eine analoge Signalverarbeitung, die nach der Beschreibung ausreicht, um die beanspruchte technische Lehre umsetzen zu können (Abs. 20). [X.]ass die [X.] keine Ausführungen dazu enthält, ob und wie bei einem [X.]insatz eines Steuerverstärkers auch eine digitale Signalverarbeitung möglich wäre, steht damit der Ausführbarkeit der beanspruchten [X.]rfindung nicht entgegen.

Zudem ist in der Beschreibung als eine Möglichkeit der Ausführung der Merkmalsgruppen [X.] und [X.] offenbart, die Stellgröße ([X.]) dem zweiten [X.]ämpfungsglied im [X.] über einen Steuerverstärker simultan als Steuersignal ([X.]) zuzuführen. [X.]ine unzureichende [X.] liegt nicht darin, dass in der [X.] nicht zusätzlich beschrieben ist, im [X.] ein weiteres [X.]lement zur Verringerung oder [X.]rhöhung der [X.]ämpfung wie ein drittes [X.]ämpfungsglied vorzusehen. [X.]ine solche Ausgestaltung wird zwar, wie erläutert, durch die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen, wenn dadurch eine der Signalverstärkung im [X.] entsprechende Signalverstärkung im [X.] weiter optimiert oder jedenfalls nicht beeinträchtigt wird. [X.]ine solche Ausgestaltung ist aber für die Verwirklichung der Lehre aus Patentanspruch 1 nicht erforderlich, so dass es insoweit auch nicht der [X.] einer Ausführung in der [X.] bedarf.

3. [X.]as Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass [X.] ([X.] Übersetzung vorgelegt als [X.]b) den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vollständig offenbart.

a) [X.]ie [X.]ntgegenhaltung betrifft stationäre Funkrepeater, bei denen es etwa durch eine Veränderung der Topographie (etwa durch den Bau oder den Abriss eines Gebäudes) zu dem Problem kommen kann, dass Signale, die im [X.] von der Sendeantenne (104) verstärkt abgegeben werden, erneut von der [X.]mpfangsantenne (101) empfangen werden ([X.]b Abs. 3).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird in [X.] vorgeschlagen, einen Funkrepeater bereitzustellen, mit dem die [X.]ntstehung von Oszillation vorab erkannt und ihr durch Verringerung der Verstärkung im [X.] vorgebeugt werden kann ([X.]b Abs. 5).

b) [X.]in Ausführungsbeispiel für einen Funkrepeater mit [X.] und [X.] ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 dargestellt.

Abbildung

Im [X.]Relais-Pfad, in dem Signale von der Basisstation an die [X.] weitergeleitet werden, werden die von der Basisstation gesendeten Signale von der Antenne (1006) des Repeaters empfangen, mittels des [X.]iplexers (1001) geteilt und dem ersten [X.]ämpfungsglied (102) zugeführt. Anschließend werden sie durch das zweite [X.]ämpfungsglied (201) und einen Phasenschieber (202) geleitet, der von einem Signalerzeuger (203) Signale für die Phasenverschiebung erhält. Nach der Verstärkung durch den Verstärker (103) werden die Signale vom [X.]iplexer (1002) zusammengefügt und von der Antenne (1007) des Repeaters an die [X.] gesendet. Umgekehrt werden im [X.]Relais-Pfad die von der [X.] gesendeten Signale von der Antenne (1007) des Repeaters empfangen, mittels des [X.]iplexers (1002) geteilt und in das [X.]ämpfungsglied (1003) eingegeben. Anschließend werden die Signale dem [X.]ämpfungsglied (1004) zugeführt, vom Verstärker (1005) verstärkt, vom [X.]iplexer (1001) zusammengefügt und von der Antenne (1006) des Repeaters an die Basisstation gesendet. Nach ihrer Verstärkung im Verstärker (103) werden die Signale im [X.], bevor sie an den [X.]iplexer (1002) weitergeleitet werden, zunächst an das [X.]ämpfungsglied (207) weitergeleitet, das die Verstärkung der Signale einstellt, und anschließend in den [X.]mpfänger (204) eingegeben, wo sie demoduliert werden. [X.]ie demodulierten Signale werden an den [X.]etektor (205) weitergeleitet, der die Fehlerhäufigkeit der weiterzuleitenden Signale detektieren soll. [X.]rreicht oder überschreitet die [X.], wobei es sich um Bit- oder Framefehlerhäufigkeit handeln kann (Abs. 38, 40 f.), einen bestimmten Schwellenwert, gibt der Regler (206) eine Stellgröße zur [X.]ämpfung aus, die dem [X.]ämpfungsglied (201) im [X.] und zugleich dem [X.]ämpfungsglied (1004) im [X.] zugeführt wird, so dass sowohl die [X.]Signale als auch die [X.]Signale um einen bestimmten [X.]ämpfungsbetrag gedämpft werden. [X.]amit werden die Verstärkungen für den Up- und [X.]ownlink gleichzeitig auf der Grundlage der Überwachung der Bit- oder Framefehlerhäufigkeit im [X.]ownlink reduziert ([X.]b Abs. 33-41).

c) [X.]amit ist Merkmal A offenbart.

d) Nicht offenbart sind dagegen die übrigen Merkmale von Patentanspruch 1. [X.]er in [X.] offenbarte Repeater weist zwar wie die erfindungsgemäße Vorrichtung einen [X.] mit einem aus einem [X.]etektor, einem [X.] und einem [X.]ämpfungsglied gebildeten Regelkreis sowie einen [X.] mit einem [X.]ämpfungsglied auf. Anders als bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung dienen diese Bauteile indessen nicht dazu, die Verstärkung im [X.] derjenigen im [X.] mittels einer automatischen Pegelregelung anzupassen. Bei dem in [X.] offenbarten Repeater ist die Regelgröße, bei der zur Verbesserung der Übertragungsqualität angesetzt werden soll, nicht der Pegel des Signals, sondern die Fehlerhäufigkeit der übertragenen Signale.

4. [X.]as Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

a) [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht durch [X.] nahegelegt.

aa) [X.] offenbart eine Vorrichtung zum Überwachen eines [X.] mit zwei Antennen, einem [X.] zum Verstärken von Signalen von einem Mobiltelefon zu einer Basisstation und einem [X.]ownlink zum Verstärken von Signalen von der Basisstation zu einem Mobiltelefon.

Bei derartigen Repeatern besteht nach den Ausführungen in der [X.] bei ungenügender Abschottung der beiden Antennen gegeneinander die Gefahr einer positiven Rückkopplung, die die Funktionsfähigkeit der Basisstation und des Mobiltelefons dadurch beeinträchtigt, dass ein starkes selbstoszillierendes Signal erzeugt und durch die Verstärker in der jeweiligen [X.] aufrechterhalten wird ([X.] S. 1 - S. 2 Z. 16). [X.] nennt als Nachteil herkömmlicher Vorrichtungen, dass diese zwar durch Überwachung des Ausgangspegels und eine gegebenenfalls erforderliche Reduzierung der Verstärkung unter einen Schwellenwert eine Rückkopplung verhindern könnten, wenn die Signale einer einzelnen [X.] zu verarbeiten seien. Bei Repeatern, die Signale mehrerer [X.]en zu verarbeiten hätten, werde das Problem der Rückkopplung dagegen nur unzureichend gelöst, da der Schwellenwert oft kurzzeitig erreicht und die Verstärkung so auf einen unnötig niedrigen Wert reduziert werde ([X.] S. 2 Z. 18-33). Ziel der [X.] ist es daher, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die die Störfestigkeit des Repeaters durch regelmäßig durchgeführte Tests auf kontinuierliche, starke Signale prüft, die entweder von einer positiven Rückkopplung oder von einem Störsignal herrühren, um so die Verstärkung in den beiden [X.]n entsprechend steuern und die Funktionsfähigkeit des Repeaters aufrechterhalten zu können ([X.] S. 2 Z. 35-38).

[X.]ie als Lösung vorgeschlagene Vorrichtung umfasst [X.]inrichtungen zur [X.]rfassung des [X.]ingangssignalpegels und des [X.]s, eine Steuereinheit zur Steuerung der Verstärkung im jeweiligen Pfad sowie Mittel zur Messung der Zeitspanne, in der die Pegel des [X.]ingangssignals und des Ausgangssignals bestimmte Schwellenwerte übersteigen.

[X.]in Ausführungsbeispiel für eine derartige Vorrichtung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Im [X.] (100) werden die von der ersten Antenne (1) empfangenen Signale durch den [X.]uplexfilter (3) dem Antennenverstärker (4) zugeführt, der die Signale in parallele [X.]n (6) und über die Antennenweiche (12) sowie den [X.]uplexfilter (13) an die zweite Antenne (2) weiterleitet. [X.]ntsprechend werden im [X.]ownlink die Signale von der zweiten Antenne (2) über den [X.]uplexfilter (13), den Antennenverstärker (14), die [X.] (15), die Antennenweiche (5) und über den [X.]uplexfilter (3) der ersten Antenne (1) zugeführt.

[X.]ie [X.] (6) im [X.] umfasst einen ersten und zweiten Mischer (7, 9), einen lokalen Oszillator (10), einen Filter (8), etliche - im Ausführungsbeispiel in Figur 1 zwei - Verstärker (17), ein steuerbares [X.]ämpfungsglied (18) an der [X.]ingangsseite des Filters (8), einen [X.]iodendetektor (19) zur Messung des Pegels des [X.]ingangssignals, einen [X.]iodendetektor (21) zur Messung des [X.] am Ausgang des [X.] (11) sowie eine Schaltvorrichtung (20). [X.]ie [X.] (15) im [X.]ownlink (200) verfügt über entsprechende Bauteile, die dort in umgekehrter Reihenfolge angeordnet sind.

[X.]ie Steuereinheit (22) ist über Analog-[X.]igital-Wandler sowohl mit den [X.]iodendetektoren (19, 21) des [X.]s als auch mit den [X.]iodendetektoren des [X.]ownlinks verbunden. Sie umfasst einen digitalen Prozessor, der über [X.]igital-Analog-Wandler mit dem [X.]ämpfungsglied (18) und der Schaltvorrichtung (20) im [X.] und den entsprechenden Komponenten der [X.] (15) im [X.]ownlink verbunden ist. Auf diese Weise können in den [X.]n (6, 15) beider Pfade der [X.]ingangssignalpegel und der [X.] gemessen werden und die Verstärkung mittels des jeweiligen [X.]ämpfungsglieds (im [X.]:18; im [X.]ownlink: ohne Bezugszeichen) gesteuert werden. [X.]ie Schaltvorrichtung (20) wird verwendet, um den [X.] zu blockieren, und zwar vorübergehend, während eine mögliche Instabilität des Repeaters überprüft wird, oder dauerhaft, wenn ein durchgehendes Störsignal auftritt ([X.] [X.] Z. 15-27).

[X.]ie Steuereinheit ist so programmiert, dass sie in bestimmten Situationen, wie bei der Inbetriebnahme des Repeaters, bei der Wiederaufnahme des Betriebs nach Auslösung eines Alarms nach einem Stromausfall oder nach der Aktualisierung der Betriebsparameter einen Stabilitätstest durchführt. Hierbei wird wiederholt gemessen, ob und über welchen Zeitraum der [X.]ingangssignalpegel und der [X.] bestimmte Grenzwerte überschreiten, um festzustellen, ob der jeweilige Pfad des Repeaters betriebsbereit oder ob er infolge einer Rückkopplung oder eines Störsignals instabil ist. [X.]ie Steuereinheit veranlasst, dass nach den Messergebnissen etwa erforderliche Anpassungen in beiden Pfaden vorgenommen werden ([X.] [X.] Z. 29-30; [X.] 13-24 und Anspruch 14).

bb) [X.]amit fehlt es jedenfalls an einer [X.] der Merkmale B.0, [X.], [X.] und [X.] sowie der [X.].

Bei [X.] geht es - insbesondere in bestimmten Situationen (Betriebsstart oder Betriebsfortsetzung nach einem Reset) - darum festzustellen, ob der jeweilige Pfad stabil und betriebsbereit ist oder ob eine Instabilität zu besorgen ist, weil es zwischen den Antennen des Repeaters zu einer Selbstoszillation aufgrund einer positiven Rückkopplung kommt oder ein durchgehendes Störsignal auftritt, das unterdrückt werden muss ([X.] [X.] 31-37). Im Falle einer derartigen Instabilität werden zwar entsprechende Anpassungen in beiden Links vorgenommen und die Verstärkung angepasst ([X.] [X.] 16-19; Anspruch 14). In [X.] wird aber nicht offenbart, aufgrund einer im [X.] generierten Stellgröße nicht nur die Verstärkung im [X.], sondern zeitgleich auch die Verstärkung im [X.] einzustellen und an die Verstärkung im [X.] anzupassen, wie dies nach Merkmal [X.] und der [X.] vorgesehen ist. Vielmehr werden nach [X.] die Messungen im [X.] ausgeführt und die Anpassung der Verstärkung in den beiden Pfaden - anders als beim Streitpatent - nicht vom [X.] heraus angestoßen, sondern mit der Steuereinheit (22) von einer außerhalb beider Pfade angeordneten [X.]inrichtung, die die Verstärkung in beiden Pfaden zentral steuert ([X.] [X.] 21 ff.; [X.] Z. 30).

cc) [X.]ine Anregung, die Verstärkung im [X.] dadurch automatisch der Verstärkung im [X.] anzupassen, dass eine im [X.] generierte Stellgröße simultan einer [X.]inrichtung zugeführt wird, die zeitgleich mit der Regulierung der Verstärkung im [X.] ein [X.]ämpfungsglied im [X.] entsprechend einstellt, ergibt sich aus [X.] nicht.

(1) [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale von Patentanspruch 1 zu berücksichtigen. [X.]ass unter Umständen bei einem stationären Repeater der automatischen Pegelregelung im [X.] nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie bei einem mobilen Repeater, rechtfertigt es nicht, dieses Merkmal - vergleichbar nicht-technischen Merkmalen (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 14. Januar 2020 - [X.], [X.], 599 Rn. 25 ff. - [X.]) - bei der Prüfung erfinderischer Tätigkeit in Bezug auf Stand der Technik, der stationäre Repeater betrifft, nicht zu berücksichtigen. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass einer automatischen Pegelregelung im [X.] auch bei einem stationären Repeater eine Funktion zukommt, etwa wenn sich die Streckendämpfung durch Veränderungen in der Topographie ändert.

(2) [X.]ass sich aus [X.] keine Gründe ergeben, die den Fachmann davon abgehalten hätten, die darin offenbarte Vorrichtung im Sinne des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstands der [X.]rfindung weiterzuentwickeln, spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dafür, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 naheliegend war. [X.]as Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden, wenn lediglich keine Hinderungsgründe vorliegen, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. [X.]ine solche Beurteilung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann auch Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen ([X.], Urteil vom 8. [X.]ezember 2009 - [X.], [X.], 407 Rn. 17 - einteilige Öse). [X.]afür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

b) [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht durch [X.] nahegelegt.

aa) [X.] offenbart einen Repeater zur Verstärkung von Signalen, die von einer Basisstation an eine [X.] und umgekehrt von einer [X.] an eine Basisstation gesendet werden sollen. [X.]ie [X.]ntgegenhaltung macht es sich zur Aufgabe, unerwünschte Selbstoszillationen zu vermeiden, die durch eine Überkopplung zwischen [X.] und [X.]Verstärkern verursacht werden. Zur Lösung dieser Aufgabe werden vor allem Maßnahmen zur ausreichenden Isolation zwischen [X.] und [X.]Verstärkern vorgeschlagen ([X.] [X.]. 2 Z. 25 ff.).

[X.]in Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Abbildung

[X.]ie Anordnung des erfindungsgemäßen Repeaters in einem Mobilfunksystem ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2.

Abbildung

[X.]er Repeater ist als Zwei-Wege-Repeater mit einem [X.] und einem [X.] ausgestaltet und verfügt über eine Steuereinheit (25) zur Steuerung der Verstärkung in den beiden Übertragungspfaden. Jeder Pfad umfasst Verstärker (6, 7), [X.]etektoren (21 und 23 sowie 22 und 24), [X.] (5, 8A, 8B), Verteiler ([X.], 43B) und [X.] (11, [X.], [X.]) ([X.] [X.]. 5 Z. 5-9). [X.]ie Steuereinheit (25) steuert die Linearität sowohl des Verstärkers (6) im [X.]ownlink als auch des Verstärkers (7) im [X.]. Sie überwacht, ob Bedingungen gegeben sind, die zu einer Selbstoszillation zwischen [X.]ownlink und [X.] führen, indem sie in beiden Übertragungswegen die Ausgänge der jeweils dort angeordneten [X.]etektoren (21, 23 einerseits und 22, 24 andererseits) miteinander abgleicht. Werden hierbei bestimmte Grenzwerte überschritten, verringert die Steuereinheit die Verstärkung in dem betreffenden Pfad ([X.] [X.]. 5 Z. 17-46).

bb) [X.]amit ist Merkmal A offenbart.

cc) [X.]ie übrigen Merkmale von Patentanspruch 1 sind dagegen nicht offenbart. Bei dem Repeater der [X.] ist ein [X.]etektor nicht nur im [X.]ownlink, sondern sind [X.]etektoren in beiden Übertragungswegen angeordnet, deren Ausgänge von der Steuereinheit (25) unabhängig voneinander überwacht werden. [X.]ine Anordnung, bei der die Verstärkung im [X.] über eine automatische Pegelregelung überwacht und eingestellt wird, während die Verstärkung im [X.] abhängig von einer im [X.] generierten Stellgröße über eine [X.] und ein im [X.] angeordnetes [X.]ämpfungsglied zeitgleich mit der Verstärkung im [X.] auf deren Niveau angeglichen wird, ist damit - wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - nicht offenbart. [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin liest der Fachmann - wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat - eine entsprechende Signalpegelüberwachung und eine darauf beruhende Steuerung der Verstärkung auch nicht mit, da der [X.] mit dem Zweck, störende Oszillationen zu detektieren, eine andere Zielsetzung als dem Streitpatent zugrundeliegt. Ferner weist der Repeater nach der [X.] anders als die erfindungsgemäße Vorrichtung keine [X.]ämpfungsglieder in den [X.] auf.

dd) Aus [X.] ergibt sich auch keine Anregung den offenbarten Repeater dahingehend weiterzubilden, dass die Verstärkung mit einem Mechanismus entsprechend den Merkmalen B.0, [X.], [X.] und [X.] sowie der [X.] erfolgt.

Soweit die Klägerin geltend macht, die in [X.] offenbarte Anordnung sei ohne weiteres für die [X.]instellung der Verstärkung bei stationären Repeatern geeignet, da bei dieser Art von Repeatern die Gefahr eines Transparenzverlustes nicht in gleicher Weise wie bei mobilen Repeatern bestehe, ergibt sich daraus nicht, dass dem Fachmann der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch die [X.] nahegelegt war. [X.]agegen spricht vielmehr, dass mit der [X.] die Vermeidung störender Oszillationen und damit die Lösung eines anderen technischen Problems angestrebt wird, als es dem Streitpatent zugrunde liegt.

[X.]aran ändert auch der weitere Vortrag der Klägerin nichts, dass in [X.] nicht im [X.]inzelnen erläutert sei, wie die Steuereinrichtung (25) des offenbarten Repeaters arbeite, und daher nicht ausgeschlossen sei, dass diese Steuereinheit so programmiert werden könne, dass die Verstärkung des Repeaters mit dem gleichen Mechanismus wie bei der mit dem Streitpatent beanspruchten [X.]inrichtung eingestellt werde und die Steuereinheit des Repeaters der [X.] vergleichbar mit dem [X.] der erfindungsgemäßen Vorrichtung im [X.] eine Stellgröße generiere, die dann zur [X.]instellung der Verstärkung im [X.] und über eine [X.] zugleich auch im [X.] verwendet werden könne. [X.]enn auch wenn dies zugunsten der Klägerin angenommen wird, ergibt sich daraus nicht, warum der Fachmann eine zur [X.]etektion störender Selbstoszillationen vorgesehene Vorrichtung zur Überwachung und Steuerung des Pegels der weiterzuleitenden Signale als Ausgangspunkt nehmen sollte. Zudem ist diesem Vorbringen auch keine konkrete Anregung zu entnehmen, die Steuereinheit des Repeaters der [X.] so zu programmieren, dass sie die Verstärkung im [X.] über eine automatische Pegelregelung und einer dort generierte Stellgröße steuert und simultan für eine entsprechende [X.]instellung der Verstärkung im [X.] sorgt.

c) [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch nicht durch [X.] nahegelegt.

aa) [X.] befasst sich mit dem Problem, wie durch den [X.]oppler-[X.]ffekt verursachten Beeinträchtigungen der Übertragungsqualität bei in Kraftfahrzeugen und Zügen befindlichen [X.]en begegnet werden kann ([X.] [X.]. 1 Z. 25-44).

[X.] geht von bekannten Repeatern zur Übertragung hochfrequenter Signale zwischen einer Basisstation und [X.]en aus, die einen [X.] für eine [X.] und einen [X.] für eine Versorgungsantenne sowie mindestens eine zwischen diesen beiden Anschlüssen liegende Signalaufbereitungsschaltung aufweisen, üblicherweise aber über zwei Signalaufbereitungsschaltungen in Form eines [X.]s und eines [X.]s verfügen ([X.] [X.]. 1 Z. 5-24). Zur Lösung schlägt [X.] vor, die [X.]oppler-Verschiebung der übertragenen Trägerfrequenzen durch den Signalaufbereitungsschaltungen zugeordnete Frequenzkorrekturschaltungen zu neutralisieren.

[X.]ie Funktionsweise des vorgeschlagenen Repeaters wird durch das Blockschaltbild in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 veranschaulicht, das den inneren Aufbau des Repeaters zeigt.

Abbildung

[X.]as von der Basisstation kommende Signal wird im Repeater (10) nicht nur der ersten Signalaufbereitungsschaltung (3), sondern außerdem der Frequenzbestimmungsschaltung (4) zugeführt, welche die genaue Trägerfrequenz ermittelt und einen dieser Trägerfrequenz entsprechenden Wert den Frequenzkorrekturschaltungen (5, 6) als [X.]ingangswert zuführt. Stellt die Frequenzkorrekturschaltung (5) eine Abweichung zwischen diesem Wert und dem bei ihr hinterlegten Sollwert fest, führt sie der Signalaufbereitungsschaltung (3) ein Korrektursignal zu, die ihren eingebauten Oszillator derart verstimmt, dass die Frequenzdifferenz aufgehoben wird. [X.]ie Trägerfrequenz des Signals wird auf den Sollwert gesetzt und über den [X.] (2) und die Versorgungsantenne (14) der [X.] zugeführt, die damit ein Signal mit der korrekten Frequenz ohne [X.]oppler-Verschiebung empfängt ([X.] [X.]. 2 Z. 41 bis [X.]. 3 Z. 4). [X.]ntsprechendes gilt für die Weiterleitung der von den [X.]en kommenden Signale an die Basisstation im [X.] ([X.] [X.]. 3 Z. 5-21).

bb) [X.]amit ist, wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht offenbart. [X.]er in [X.] offenbarte Repeater zielt darauf ab, die auf dem [X.]oppler-[X.]ffekt beruhende Verschiebung der Trägerfrequenz zu beheben und sieht hierfür schaltungstechnische Bauteile und Maßnahmen vor, die eine Überwachung der Trägerfrequenz der Signale und erforderlichenfalls deren Änderung ermöglichen. [X.]ine Anpassung der Verstärkung im [X.] an die Verstärkung im [X.], die bei Überschreiten eines bestimmten Signalpegels erfolgt, ist damit - wie auch die Klägerin nicht in Frage stellt - nicht offenbart.

cc) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, ergab sich aus [X.] keine Anregung für eine Vorrichtung zur [X.]instellung der Verstärkung des Repeaters, bei der bei Überschreiten eines Sollpegels im [X.] die Verstärkung nicht nur in diesem Pfad auf den gewünschten Pegel, sondern simultan auch im [X.] auf den entsprechenden Wert eingestellt wird.

[X.] strebt zwar wie das Streitpatent eine Verbesserung der Übertragungsqualität im Mobilfunknetz durch Weiterbildung des Repeaters vor, betrifft aber mit dem Bestreben, den [X.]oppler-[X.]ffekt zu neutralisieren, ein anderes technisches Problem. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann ausgehend von [X.] zu dem Gegenstand von Patentanspruch 1 hätte gelangen können. [X.]s bestand keine Veranlassung, zur Lösung des dem Streitpatent zugrundeliegenden Problems der schwankenden Streckendämpfung auf eine Schrift zurückzugreifen, die sich mit der durch den [X.]oppler-[X.]ffekt bewirkten Verschiebung der Trägerfrequenzen und der dadurch bedingten ungenügenden Übertragungsqualität befasst. [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin kann eine erfinderische Tätigkeit auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der erfindungsgemäßen Lösung ein der in [X.] vorgeschlagenen Lösung insofern vergleichbares Prinzip zugrunde liege, als in beiden Fällen in Bezug auf eine Regelgröße ein Abgleich zwischen einem Sollwert und einem Istwert erfolge und bei einer Abweichung sowohl im [X.] als auch im [X.] eine entsprechende Anpassung angestoßen und vorgenommen werde. [X.]ine solche vergleichende Betrachtungsweise mag in Kenntnis beider Ansätze naheliegen; aus Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt, dem zwar die [X.] nicht aber das Streitpatent bekannt war, gab es dafür jedoch keine Veranlassung.

IV. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]eichfuß

      

Kober-[X.]ehm     

      

[X.]rummenerl     

      

Meta

X ZR 20/20

20.01.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 9. Oktober 2019, Az: 5 Ni 6/17 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2022, Az. X ZR 20/20 (REWIS RS 2022, 1899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1899

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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