Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. IV ZB 21/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4313

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[X.]/03vom3. März 2004in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________ZPO §§ 93, 272 Abs. 1, 276a) Bei Anfechtungen von [X.] nach §§ 93, 99Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2ZPO [X.]) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einerGrundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte [X.] trotz angezeig-ter [X.] im schriftlichen Vorverfahren nach entspre-chend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i.S. von § 93ZPO anerkennen.[X.], Beschluß vom 3. März 2004 - [X.] - [X.] LG Heilbronn- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 3. März 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der [X.] des [X.] vom26. Mai 2003 aufgehoben und die Kostenentscheidung imAnerkenntnisurteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2003 geändert.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Der Gegenstandswert der Beschwerde und der Rechtsbe-schwerde wird auf bis zu 19.000 - 3 -Gründe:[X.] Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Grundschuld auf [X.] der Zwangsvollstreckung in Anspruch.In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. September 1989,an deren Errichtung die ehemaligen Grundstückseigentümer [X.] und [X.],nicht aber die Beklagte beteiligt gewesen waren, ist in Ziffer 1 vereinbart,daß die Grundschuld fällig sei. Nach der Zweckerklärung [X.] werden mit der Grundschuld Forderungen der Kläge-rin unter anderem gegen die S. Fleisch- und Wurstwarenfabrik [X.] GmbH(im folgenden: GmbH) gesichert.Am 31. Juli 2002 kaufte die Beklagte das mit der Grundschuld be-lastete Grundstück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 an den [X.], der auch die GmbH vertrat, forderte die Klägerin dieGmbH auf, sich dinglich wie persönlich der Zwangsvollstreckung bis [X.] Dezember 2002 zu unterwerfen. Am 18. Dezember 2002 wurde [X.] als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.Die Klageschrift wurde der Beklagten am 22. Januar 2003 [X.] gerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2003 zugestellt. In dieserVerfügung ordnete der Vorsitzende die Durchführung eines schriftlichenVorverfahrens an (§ 272 Abs. 2, 276 ZPO) und fragte außerdem an, [X.] sich die Fälligkeit der Grundschuld (§ 1193 BGB) ergebe. Die [X.] enthielt dazu nichts. Am 30. Januar 2003 ging bei Gericht die An-zeige der Beklagten ein, daß sie sich gegen die Klage verteidigen wolle.Am selben Tag legte die Klägerin dem Gericht eine Kopie der [X.] -schuldbestellungsurkunde vor unter Hinweis auf die [X.], wovon die Beklagte am 5. Februar 2003 Ablichtungen erhielt.Mit am 17. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz er-kannte die Beklagte den [X.] unter Protest gegen die Ko-stenlast an.In dem darauf ergangenen Anerkenntnisurteil hat das Landgerichtder Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ein sofortiges An-erkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil die Beklagte [X.] umfassend ihre [X.] mitgeteilt habe. [X.] eines schriftlichen Vorverfahrens könne ein sofortiges Aner-kenntnis nur in der ersten Erwiderung erfolgen. Das [X.] sich dieser Ansicht angeschlossen und die sofortige Beschwerde [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, [X.] des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.I[X.] [X.] ist zulässig und begründet.1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft.Im Rahmen von [X.] nach [X.] gemäß § 91a ZPO ist die [X.] allgemein anerkannt (vgl. [X.], Beschlüsse vom20. November 2002 - [X.]/02 - [X.], 333 unter [X.]; 29. [X.] - [X.]/03 - NJW-RR 2003, 1504 unter [X.]; 29. Juli 2003 - [X.] 59/03 - [X.], 637 unter II; 11. September 2003 - [X.] 5 -188/02 - [X.], 709 unter [X.]; 24. September 2003 - [X.] -unter [X.]; 20. Oktober 2003 - [X.] - unter [X.], zur Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen; 22. Dezember 2003 - [X.], zur [X.] vorgesehen; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § [X.]. 26; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 91a [X.]. 52; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 91a [X.]. 156). Die demgegen-über mit Blick auf § 99 Abs. 1 ZPO vereinzelt gebliebenen Bedenken([X.], Beschluß vom 8. Mai 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1075unter 2 - obiter dictum), die die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch hierfür sich nutzbar machen möchte, greifen nicht durch.Die besondere gesetzliche Regelung eines auf [X.] be-schränkten Rechtsmittels in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist auch gegenüberder allgemeinen Regelung zur Anfechtung von [X.]des § 99 Abs. 1 ZPO klar und vom Gesetzgeber gerade auch auf [X.] in Anbetracht des bislang begrenzten Instanzenzuges ge-wollt ([X.] in [X.]/[X.] (Hrsg.) [X.] 2002 vor § 574ZPO [X.]. 6 m.w.[X.]). Außerdem verlangt eine Überprüfung von [X.] gemäß § 93 ZPO im Rahmen der Rechtsbeschwerdeweder eine umfassende Beurteilung der Hauptsache noch ermöglicht siediese. Denn überprüft wird nur und zwar weitgehend ohne Rücksicht aufdie materielle Rechtslage (vgl. [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 93 [X.]. 3),ob die anerkennende [X.] Veranlassung zur Klage gegeben und ob siesofort anerkannt hat. Insoweit unterliegt dieses Rechtsmittel eigenen,vom Zweck der Sperrwirkung des § 99 Abs. 1 ZPO nicht erfaßten Prü-fungskriterien.- 6 -2. [X.] hat auch in der Sache Erfolg. Die Vor-aussetzungen des § 93 ZPO liegen vor.a) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, die [X.] habe nach Anzeige ihrer Verteidigungsabsicht nicht mehr mit [X.] des § 93 ZPO sofort anerkennen können. Dabei kommt esnicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, obnach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß §§ 272 Abs. 2,276 ZPO ein Anerkenntnis, um als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zugelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die [X.] werden muß oder ob - nach Anzeige der Verteidigungsbereit-schaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung"sofort" anerkannt werden kann (vgl. zum Streitstand nur [X.]/[X.],aaO [X.]. 4 und [X.]/[X.], aaO § 276 [X.]. 13 m.v.w.[X.]). Denn fehltes zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte [X.] nacheinhelliger Ansicht nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" aner-kennen (SchlHOLG JurBüro 2000, 657; [X.] 1929, 118 f.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 93 [X.]. 9; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO § 93 [X.]. 99 unter "Substantiierung"; [X.]/[X.], aaO[X.]. 6 unter "Unschlüssige Klage"; [X.]/Schütze/[X.], ZPO3. Aufl. § 93 [X.]. 11; AK/Röhl, § 93 ZPO [X.]. 11). Für die von [X.] für möglich gehaltene [X.] einem unbegründeten und einem lediglich unschlüssig darge-legten Anspruch ist kein Raum. Eine [X.] ist nicht gehalten, einen erstim weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen [X.] schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuer-kennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu [X.] 7 -So liegen die Dinge hier. Nach § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB wird [X.] der Grundschuld erst nach vorheriger Kündigung fällig, die Kün-digungsfrist beträgt gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB sechs Monate. In§ 1193 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber abweichende Bestimmungen fürzulässig erklärt. Eine schlüssige Klage auf Duldung der Zwangsvollstrek-kung aufgrund einer zugunsten des [X.] bestehenden Grundschuldsetzt - entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung - deshalb den Vortragvon Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, daß entweder die [X.] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ge-kündigt oder aber eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist, de-ren Voraussetzungen sämtlich gegeben sind. Einen derartigen [X.] enthält die Klageschrift nicht einmal ansatzweise. Er [X.] in dem am 30. Januar 2003 dem Gericht und am [X.] der Beklagten zugegangenen Schriftsatz enthalten. Die [X.] den erst jetzt schlüssig gewordenen [X.] bereits im [X.] bei Gericht eingereichten Schriftsatz und damit "sofort" im [X.] § 93 ZPO anerkannt.b) Die Beklagte hat keinen Anlaß zur Klage gegeben.Das Beschwerdegericht hat diese Frage zwar offengelassen. [X.] aber keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 577 Abs. 4ZPO. Der [X.] kann gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst [X.], da die dafür zugrunde zu legenden Tatsachen nicht im Streitsind und weiterer Vortrag dazu nicht zu erwarten, die Sache mithin [X.] ist.- 8 -Die Klägerin hat die Beklagte - entgegen der Annahme [X.] - vorprozessual nicht aufgefordert, sichhinsichtlich der Grundschuld der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] sich insbesondere die [X.] im [X.] der Klägerin vom 2. Dezember 2002 an die GmbH. Die Beklagte istnicht deren Rechtsnachfolgerin. Für die gegenteilige Behauptung derKlägerin ist nichts dargetan. Vielmehr existieren hier rechtlich selbstän-dige Gesellschaften, bei denen auch der Umstand, daß sie ein- und den-selben Rechtsanwalt zu ihrem (Prozeß-)Bevollmächtigten bestellt und mitder Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtlichen Interessen beauftragt ha-ben, nicht dazu führen kann, mit der Aufforderung der einen Gesell-schaft, sich in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung zu unter-werfen, zugleich die andere Gesellschaft als ebenso aufgefordert zu be-trachten. Die Beklagte hat sich vor Klageerhebung auch nicht in [X.]. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte (bzw. für sie handelndenatürliche Personen) jemals bekundet hätte(n), sie werde die Zwangs-vollstreckung der Klägerin in das mit der Grundschuld belastete [X.] nicht dulden und/oder eine entsprechende notarielle Urkunde [X.] nicht errichtet bzw. unterzeichnet, liegen ebenfalls nicht vor. Es [X.] daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, oh-ne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht zu [X.] 9 -Die Klägerin hat daher gemäß §§ 93, 97 ZPO die Kosten [X.] insgesamt zu tragen.Terno [X.] [X.] [X.] Felsch

Meta

IV ZB 21/03

03.03.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. IV ZB 21/03 (REWIS RS 2004, 4313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4313

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