Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2013, Az. III ZR 294/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1510

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 294/11
Verkündet am:

31. Oktober 2013

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2013
durch den Vizepräsidenten
Schlick und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n zu 1 wird das Urteil des 19. Zivil-senats des [X.] vom 19. Dezember 2011
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n
zu 1
erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die
Klägerin
macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die [X.] zu 1 und den vormaligen, im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten
[X.]n zu 2 Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem
Medienfonds M.

KG (im Folgenden: M.

KG
II) geltend. Der Zedent zeichnete am
27. Dezember 2000
eine
Kommanditeinlage an dem 1
-

3

-

Fonds über 260.000
DM zuzüglich 5
% Agio. Der Anteil wurde treuhänderisch von einer anderen Gesellschaft gehalten.

Die Anlage wurde anhand eines Emissionsprospekts vertrieben, aus dem sich unter anderem die [X.] durch eine international täti-ge Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab, deren Firma "aus standesrechtlichen Gründen"
nicht genannt wurde. Diese Aufgabe übernahm die [X.]
zu 1. Der [X.] war mit der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin abgeschlossen
worden. Der vormalige [X.] zu
2 war [X.] der Komplementärgesellschaft des Fonds. Er hatte außer dem hier maßgeblichen Medienfonds auch die Fondsgesellschaften Medienfonds
M.

Co. KG
und M.

NY 121

KG initiiert und als Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH geleitet.

Der zwischen der Fondsgesellschaft M.

KG II, der Treuhänderin und der [X.]n
zu 1 geschlossene [X.] war in dem Emissionsprospekt abgedruckt. §
4 des Vertrags enthielt für den [X.] detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen der Mittelbe-reitstellung und -freigabe. Die Bestimmung lautete auszugsweise:

"1.
Der [X.]ur wird, soweit die auf dem [X.] vorhandenen Mittel ausreichen, die für die [X.] der jeweiligen Projekte erforderlichen Mittel auf ei-nem gesonderten [X.] bereitstellen. Der [X.] hat für jedes einzelne Projekt ein gesondertes Anderkonto (nachfolgend: "[X.]") einzurichten, das als "[X.]"
unter Hinzufügung

2
3
-

4

-

5.1
Die Freigabe der auf einem [X.] verfügbaren Produktionsmittel zur Zahlung von Produktionskosten zur Herstellung von Kino-
und Fernsehfilmen darf nur erfolgen, wenn eine
fällige Forderung gegen die M.

KG II aufgrund eines Co-Produktions-
oder eines Auftragsproduktionsvertra-ges besteht.

6.
Die Freigabe der ersten Rate darf nur erfolgen, wenn

a)
die M.

KG II folgende Unterlagen übergeben hat:

[X.])
unterzeichneter Vertrag über eine unechte Auftrags-produktion sowie abgeschlossener Co-Produktions-vertrag;

ab)
Nachweis einer Fertigstellungsgarantie durch Vorlage entsprechender Unterlagen oder Bestätigungserklä-rungen oder eines [X.] einer Com-pletion Bond Gesellschaft;

ac)
Vorlage von Kopien der Versicherungspolicen der [X.] Ausfall-, Negativ-
bzw. Datenträgerver-sicherung;

11.1
Der [X.]ur kann nach [X.] Ermessen fällige Beträge für Produktionen auch aus-zahlen, wenn für die fälligen Beträge ein oder mehrere Nachweise nach diesem Vertrag noch nicht vorliegen und die Auszahlung erforderlich
ist und/oder dazu dient, die [X.] der Produktion und/oder
finanzielle Schäden von der
M.

KG II und/oder ihren Gesellschaftern abzuwenden.

11.2
Dem [X.]ur ist vor Auszahlung eine schriftliche Erklärung des Co-Produzenten der M.

KG II oder des unechten Auftragsproduzenten vorzulegen, die den Eintritt entscheidungsrelevanter Tatsachen i.S.v. §
4 Ziff. 11.1 dieses Vertrages darlegt. Diese Erklärung ist vom [X.] auf Plausibilität zu prüfen, im Üb-rigen gilt §
3 Ziff.
5 dieses Vertrages."
-

5

-

Der Zedent gewährte der Fondsgesellschaft am 12. Juli
2004 weiterhin

Die
Klägerin
hat behauptet, die [X.] zu 1 habe ab Oktober 2000
se-rienmäßig als Regelfall von §
4 Nr.
11.1 des [X.]s Gebrauch gemacht und zudem die erste Rate bei allen Projekten immer abwei-chend von dem Prospekt freigegeben. Sie
hat gemeint, die [X.] zu 1 habe den Zedenten vor der Zeichnung der Anlage auf diese im Widerspruch zum Gesamtkonzept der Anlage stehende, bereits vor der Beitrittserklärung ausge-übte Praxis hinweisen müssen, da eine effektive [X.] so nicht zu erreichen gewesen sei. Wären dem Zedenten
Hinweise auf diese Handhabung erteilt worden, wäre dieser dem
Fonds nicht beigetreten.

Die [X.] zu 1 hat unter anderem die Einrede der Verjährung erho-ben.

Das [X.] hat die im Wesentlichen auf Ersatz des [X.] und des [X.] gerichtete Klage abgewiesen.
Hingegen hat das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche gegen die [X.] zu 1 und den vormaligen [X.]n zu 2 weitgehend zuerkannt. Hiergegen rich-tet sich die vom Senat zugelassene Revision der [X.]n
zu 1 (im Folgenden nur noch [X.]).

4
5
6
7
-

6

-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist begründet. Ihr
Rechtsmittel
führt, soweit sie
durch das angefochtene Urteil beschwert ist, zu dessen Aufhe-bung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht
hat ausgeführt, die [X.] habe gegenüber dem Zedenten bestehende vorvertragliche Hinweispflichten verletzt. Der [X.] habe Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet.

Als [X.]urin habe die [X.] die Pflicht gehabt, potentielle Anleger darauf hinzuweisen, dass von der Ausnahmevorschrift des §
4 Nr.
11 des [X.]s voraussichtlich in einem Um-fang Gebrauch gemacht werden solle, den der Prospekt und der Vertrag nach ihrem Gesamteindruck nicht nahelegten.
Die
Klägerin
habe
dies hinreichend dargelegt. Die im Oktober 2000 plötzlich einsetzenden, zahlreichen Mittelfreiga-ben aufgrund der Ausnahmevorschrift belegten zur Überzeugung
des Gerichts einen offensichtlichen Wandel im Vollzug der Mittelfreigabe, über den die [X.] den Zedenten vor seinem Beitritt im Dezember 2000 hätte aufklären müssen. Darüber hinaus habe die [X.] auch die in §
4 Nr.
11.2 des Mittel-verwendungskontrollvertrag bestimmten Bedingungen für die Anwendung
der Ermessensklausel des §
4 Nr.
11.1 des Vertrags regelmäßig nicht eingehalten.

Die Schadensersatzforderung sei nicht verjährt.

8
9
10
11
-

7

-

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine etwaige Schadens-ersatzforderung der Klägerin gegen die [X.] wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem [X.] verjährt. Auf solche Ansprüche findet §
51a [X.] -
gegebenenfalls nach Maßgabe des §
139b Abs.
1 WPO
-
Anwendung, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, gegen einen Wirtschaftsprüfer gerichtet sind. Dies hat der Senat in seinen dieselbe [X.] und unter anderem
denselben Fonds betreffenden Urteilen
vom 11.
April 2013 ([X.], [X.], 1016
Rn.
23 ff und III
ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847
Rn.
21 ff) entschieden. Auf die eingehende Begründung in diesen Urteilen wird verwiesen.

Die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist des §
51a [X.] ist vor Erhebung der Klage abgelaufen. In dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ent-standen ist, beginnt der Lauf der Frist des §
51a [X.] Die
Klägerin leitet ihre
Forderung gegen die [X.] aus dem Vorwurf her, diese habe es unter-lassen, den Zedenten vor dessen Beitritt
zu dem Fonds
über die (von ihr
be-haupteten) Mängel der [X.] aufzuklären. Ein hieraus erwachsener Schaden bestünde zum einen in der Eingehung der Beteiligung, welcher
mit Eintritt der rechtlichen Bindung des Zedenten an seine [X.] entstanden wäre (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 -
III
ZR 79/12 [X.]O Rn.
29;
III
ZR 80/12 [X.]O Rn.
27 jeweils
mwN). Der Zedent erklärte
den Beitritt am 27. Dezember 2000. Die Annahmeerklärung
wurde [X.] später, mithin spätestens im ersten Quartal des Jahres 2001 angenom-12
13
14
-

8

-

men. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre
damit spätestens am 31. März
2006, mithin vor der Klagerhebung im September 2010 abgelaufen.
Zum anderen wä-re ein Schaden durch die Darlehensgewährung am 12. Juli 2004 -
zumindest äquivalent kausal verursacht -
eingetreten. Ein hieraus entstehender Anspruch wäre mit Ablauf des 12. Juli 2009 verjährt.

Die Grundsätze der Sekundärhaftung greifen zugunsten der Klägerin
nicht ein (Senatsurteile vom 11. April 2013 -
III
ZR 79/12 [X.]O Rn.
31;
III
ZR 80/12 [X.]O Rn.
29).

2.
Allerdings ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
3 ZPO). Nach dem derzeitigen
Sach-
und Streitstand und den vom [X.] hierzu getroffenen Feststellungen kommt ein unverjährter Scha-densersatzanspruch der
Klägerin
gegen die [X.] aus §
823
Abs.
2 [X.]. §
264
a Abs.
1 Nr.
1, §
27
StGB sowie §§
826, 830
BGB
in Betracht, weil deren Mitarbeiter, für die sie gemäß §
31 oder §
831 BGB haftbar ist, an delikti-schen Handlungen des früheren [X.]n zu 2 mitgewirkt haben
könnten. Hierzu bedarf es jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen.

Auch insoweit wird auf die Senatsurteile vom 11. April 2013 (III
ZR 79/12 [X.]O Rn.
32, 36 ff und III
ZR 80/12 [X.]O Rn.
30, 34 ff) verwiesen.

3.
Die
Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit den übrigen [X.] der Revision zu befassen, auf die einzugehen
der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.
Anzumerken ist allerdings: Sollten
die Voraussetzungen
eines
deliktischen Schadensersatzan-spruchs
dem Grunde nach vorliegen, jedoch nicht festgestellt werden können, dass die [X.] in die Gewährung des Darlehens involviert war, wird erneut 15
16
17
18
-

9

-

zu prüfen
sein, ob zwischen einer [X.] der [X.]n und der Gewährung des Darlehens durch den Zedenten noch ein Zurech-nungszusammenhang besteht, der von der Revision mit bedenkenswerten Er-wägungen
in Frage gestellt wird.

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2011 -
35 O 17532/10 -

OLG München, Entscheidung vom 19.12.2011 -
19 U 2542/11 -

Meta

III ZR 294/11

31.10.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2013, Az. III ZR 294/11 (REWIS RS 2013, 1510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1510

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 164/12 (Bundesgerichtshof)


III ZR 79/12 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kapitalanlagen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem …


III ZR 283/12 (Bundesgerichtshof)


III ZR 79/12 (Bundesgerichtshof)


III ZR 46/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 79/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.