Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. III ZR 46/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2638

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 46/13

vom

19. September 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. September 2013
durch
den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.],
Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember
2012 gemäß §
552a Satz 1 ZPO durch [X.] Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines
Mo-nats
nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der zwi-schenzeitlich verstorbenen, vormaligen
Klägerin
gegen die beklagte [X.] einen Schadensersatzanspruch im Zusammen-hang mit der Beteiligung an einem Filmfonds geltend. Die Erblasserin
zeichnete
am 14. Dezember 2000, am 12. Dezember 2001 und am 11. September 2002
Beteiligungen
an dem geschlossenen Medienfonds MBP

-

mbH & Co. KG (nachfol-1
-

3

-

gend MBP KG
II

Agio. Die Beteiligun-gen
wurden
von einer Treuhandgesellschaft gehalten.

Die Anlagen
wurden
anhand eines Emissionsprospekts vertrieben, aus dem sich unter anderem die [X.] durch eine internatio-nal tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte. Der [X.] war mit der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin abgeschlossenen worden. Geschäftsführer der [X.] war R.

M.

.

Der zwischen der Fondsgesellschaft [X.], der Treuhänderin und der [X.]
geschlossene [X.] war in dem Emissionsprospekt abgedruckt. § 4 des Vertrags enthielt für den [X.] detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen der Mittelbe-reitstellung und -freigabe. Die Bestimmung lautete auszugsweise:

"5.1
Die Freigabe der auf einem Produktionskonto verfügbaren Produk-tionsmittel zur Zahlung von Produktionskosten zur Herstellung von Kino-
und Fernsehfilmen darf nur erfolgen, wenn eine fällige Forde-rung gegen die [X.] aufgrund eines Co-Produktions-
oder ei-nes Auftragsproduktionsvertrages besteht.

6.
Die Freigabe der ersten Rate darf nur erfolgen, wenn

a) die [X.] folgende Unterlagen übergeben hat:
[X.])
unterzeichneter Vertrag über eine unechte Auftragsproduktion sowie abgeschlossener Co-Produktionsvertrag;
ab)
Nachweis einer Fertigstellungsgarantie durch Vorlage entspre-chender Unterlagen oder Bestätigungserklärungen oder eines [X.] einer Completion Bond Gesellschaft;
ac)
Vorlage von Kopien der Versicherungspolicen der abgeschlos-senen Ausfall-, Negativ-
bzw. Datenträgerversicherung;

11.1
Der [X.]ur kann nach pflichtgemäßem Er-messen fällige Beträge für Produktionen auch auszahlen, wenn für die fälligen Beträge ein oder mehrere Nachweise nach diesem Ver-2
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-

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-

trag noch nicht vorliegen und die Auszahlung erforderlich ist und/oder dazu dient, die Einstellung der Produktion und/oder finan-zielle Schäden von der [X.] und/oder ihren Gesellschaftern abzuwenden.
11.2
Dem [X.]ur ist vor Auszahlung eine schriftli-che Erklärung des Co-Produzenten der [X.] oder des unech-ten Auftragsproduzenten vorzulegen, die den Eintritt entschei-dungsrelevanter Tatsachen [X.]. § 4 Ziff. 11.1 dieses Vertrages darlegt. Diese Erklärung ist vom [X.]ur auf Plausibilität zu prüfen, im übrigen gilt § 3 Ziff. 6
dieses Vertrages."

Der Kläger hat
behauptet, Mitarbeiter der
[X.] hätten sich an "road-shows"
genannten Werbeveranstaltungen für den Fonds beteiligt, die an [X.], Finanzdienstleister und Großanleger gerichtet gewesen seien. Bei die-sen Veranstaltungen habe der
Mitarbeiter B.

über die Rolle der [X.] aufgeklärt und dabei im Zusammenhang mit der
Frage des [X.] beziehungsweise der Sicherung
der Verwendung der eingezahlten Gelder betont, dass die Beklagte insbesondere durch die begleitende Ausga-benkontrolle als zweite Säule die wirtschaftliche Seite des Projekts übernehme.
Ebenso wie das wirtschaftliche Konzept mit der [X.] entwickelt worden sei, werde die Durchführung so geschehen, dass ohne Begleitung der [X.] keine Dispositionen getroffen würden. Diese Informationen könnten an et-waige Anleger weitergegeben werden.

Tatsächlich habe
die Beklagte
jedoch
entgegen dem im Prospekt vermit-telten Eindruck und im Widerspruch zum Gesamtkonzept der Anlage regelmä-ßig von §
4 Nr.
11.1 des [X.]s Gebrauch gemacht und zudem die in §
4 Nr.
11.2 vorgesehenen Voraussetzungen missachtet. Ferner hat der Kläger
eine unterbliebene beziehungsweise fehlerhafte [X.] durch die Beklagte
behauptet. Hätte die Erblasserin hiervon Kenntnis gehabt, hätte sie die Anlagen
nicht getätigt.

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-

5

-

Das Landgericht hat die auf Ersatz des [X.] der Erblas-serin gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der
Kläger sein
Begehren weiter.

II.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel
ungeachtet der von den Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung erörterten Frage, ob es
un-beschränkt zugelassen worden ist,
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.
Das Berufungsgericht
hat ausgeführt,
eine auf bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung beruhende Forderung des Klägers
sei jedenfalls verjährt, da die dafür maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgelau-fen sei. Dessen ungeachtet sei die Beklagte auch nicht prospektverantwortlich. Deshalb bestünden
Prospekthaftungsansprüche im engeren
Sinn schon
dem Grunde nach nicht.

Forderungen aus uneigentlicher Prospekthaftung schieden ebenfalls aus. Solche Ansprüche bestünden gegen den, der bei Vertragsverhandlungen
als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant unter Benutzung eines mangelhaften Prospekts persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Die Beklagte habe mit den Anlegern keine Vertragsverhandlungen ge-führt; bis zu deren Beitritt habe sie mit [X.] keinen [X.] aufgenommen. Soweit der Kläger auf die Beteiligung von [X.] der [X.] an "road-shows"
hinweise, handle es sich um allgemeine 6
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6

-

Werbeveranstaltungen unter
hauptsächlicher
Beteiligung von Vermittlern, nicht aber um konkrete Vertragsverhandlungen mit einzelnen Anlegern. Die Erblas-serin habe auch nicht bei einer solchen Werbeveranstaltung von dem Fonds erfahren.

Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher, durch den Mittelverwen-dungskontrollvertrag
begründeter Aufklärungspflichten seien jedenfalls verjährt. Zwar komme eine
Haftung wegen Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Anleger in Betracht. Es gelte jedoch zu Gunsten der [X.] die fünfjährige
Verjährungsfrist des §
51a [X.] Diese Vorschrift sei einschlägig, weil die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrol-leur, wie sie vorliegend ausgestaltet sei, zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehöre.
Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der [X.], weil diese Grundsätze hier nicht anzuwenden seien.

Deliktische Ansprüche

823 Abs.
2 [X.] i.V.m. §§
263, 13
sowie §
266 StGB; §
826 [X.]), die der Verjährung nach §
51a [X.] nicht unterlägen, bestünden nicht.

Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick
auf die
Frage, ob die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als [X.]ur der fünfjäh-rigen Verjährung des §
51a [X.] unterliegt, zugelassen.

2.
a) Ein Revisionszulassungsgrund (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO) besteht nicht mehr. Die vom Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung [X.] als noch ungeklärt angesehene Rechtsfrage ist
mittlerweile durch die Senatsurteile vom 11. April 2013 (III
ZR 79/12, [X.], 1016; III
ZR 80/12, juris) -
zum Nachteil des
Klägers
-
entschieden. Nach diesen Urteilen, die die-10
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12
13
-

7

-

selbe Beklagte
sowie unter anderem
denselben Fonds und denselben Mittel-verwendungskontrollvertrag wie im vorliegenden Verfahren betrafen, findet §
51a [X.] -
gegebenenfalls nach Maßgabe des §
139b Abs.
1 WPO
-
auf Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der [X.] aus einem [X.] An-wendung
(III
ZR 79/12 [X.]O
Rn.
22 ff; III
ZR 80/12 [X.]O Rn.
20 ff). Wegen der Begründung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen.

Sonstige Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

b) Die Revision des
Klägers
hat, nachdem über die Anwendbarkeit des §
51a [X.] zu seinem
Nachteil entschieden wurde, keine Aussicht auf [X.].

[X.]) Ansprüche wegen Verletzung von gegenüber den Anlegern beste-henden Pflichten der [X.] aus dem [X.] sind
dementsprechend
verjährt. Wie das Berufungsgericht von der Revision unbe-anstandet ausgeführt
hat, war die
fünfjährige Verjährungsfrist des §
51a WPO
a.F.
vor Klageerhebung abgelaufen.

bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den in Betracht gezoge-nen Forderungen
des
Klägers
aus Prospekthaftung im engeren Sinn bezie-hungsweise aus einer Garantenstellung nimmt die Revision hin. Sie sind [X.] auch nicht zu beanstanden.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision scheiden
Ansprüche aus Pros-pekthaftung im weiteren Sinn (in der Diktion des Berufungsurteils: aus uneigent-licher Prospekthaftung, so auch z.B. [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
311 14
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16
17
18
-

8

-

Rn.
71)
ebenfalls
aus.
Anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinn ge-nügt nicht das durch den Prospekt vermittelte typisierte Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Erforderlich ist vielmehr die Inanspruchnahme eines darüber hinaus gehenden persönlichen Vertrauens (z.B.: Senatsurteile vom 11. April 2013 -
III
ZR 79/12
[X.]O Rn.
34 und III
ZR 80/12 [X.]O Rn.
32; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 -
III
ZR 222/08, juris Rn.
8; [X.], Urteil vom 4. Mai 2004 -
XI
ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25 f). Dies setzt voraus, dass der
Betreffende
entweder an den [X.] selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt
(Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 und [X.], Urteil vom 4. Mai 2004 jeweils
[X.]O mwN).
Die Erblasserin stand nicht im persönlichen Kontakt
mit Vertretern der [X.]. Allerdings setzt die Inan-spruchnahme besonderen Vertrauens nicht stets voraus, dass der Betreffende die Verhandlungen selbst führt. Es genügt, dass er diese von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhängt ([X.], Urteil vom 4. Mai
2004 [X.]O). Jedoch hat das Berufungsgericht in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung das Vorliegen einer solchen Fall-gestaltung verneint. Seine Beurteilung, die Beteiligung von Mitarbeitern der [X.] an den sogenannten "road-shows"
genüge
für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
nicht, liegt auf der Hand und wird auch unter erneuter Berücksichtigung des von der Revision insoweit angeführten Sachvortrags in den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Hieraus
ergibt sich nicht, dass die Anlagevermittler aufgrund der "road-shows"
gegenüber den [X.] die Bedeutung und die Vertrauenswürdigkeit der [X.] im [X.] über die im Prospekt enthaltenen Aussagen hinaus heraus-stellten und dies insbesondere auch gegenüber der Erblasserin erfolgt ist.

-

9

-

Auf die weitere Frage, ob die Ansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn ebenfalls der Verjährungsfrist
des §
51a [X.] unterlagen
-
wofür der von der Revision hervorgehobene Umstand sprechen dürfte, dass das (vermeintlich bestehende) besondere persönliche Vertrauen gerade an die dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers zuzuordnende
Tätigkeit der [X.] als [X.]ur anknüpft (vgl. auch [X.], Urteil vom 11. März 1987 -
IVa
ZR 290/85, [X.]Z 100, 132, 135)
-
kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.

dd) Entgegen der Ansicht der Revision greifen auch
die Grundsätze der Sekundärhaftung nicht zulasten der [X.] ein (vgl. Senatsurteile vom 11.
April 2013 -
III
ZR 79/12 [X.]O Rn.
31 und [X.]/12 [X.]O
Rn.
29).

ee) Ansprüche auf deliktischer Grundlage (§
823 Abs.
2 [X.] i.V.m. §§
264a, 27, §§
263, 13, §
266 StGB und §§
31, 831 [X.]; §
826 [X.])
schei-den -
wie auch die Revision nicht verkennt
-
ebenfalls aus. Zwar
ist, wie der [X.] in seinen
Urteilen
vom 11. April 2013 ausgeführt hat (III
ZR 79/12 [X.]O Rn.
36 ff; III
ZR 80/12 [X.]O
Rn.
34
ff), im Ausgangspunkt eine Haftung der [X.] gemäß §
823 Abs.
2 [X.] i.V.m. §§
264a, 27
StGB
und
§§
826, 830
[X.] in Betracht zu ziehen, weil Mitarbeiter der [X.], für deren Handlun-gen sie gemäß §
31 oder §
831 [X.] einzustehen hat,
an deliktischen Handlun-gen des R.

M.

teilgenommen haben könnten.
Die Vorinstanz hat jedoch den
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21
-

10

-

dafür erforderlichen Vorsatz der Mitarbeiter der [X.] mit aus [X.] nicht zu bemängelnden
Erwägungen verneint
(siehe hierzu auch [X.] vom heutigen Tag III
ZR 283/12).

[X.]
[X.]
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
LG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 09.12.2011 -
2-14 O 236/10 -

OLG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 14.12.2012 -
7 U 19/12 -

Meta

III ZR 46/13

19.09.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. III ZR 46/13 (REWIS RS 2013, 2638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2638

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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