Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 30 W (pat) 59/09

30. Senat | REWIS RS 2012, 1388

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "Starsat" – BGH hat keine ohne Weiteres erfassbare beschreibende Bedeutung der Anmeldemarke im Sinne eines Qualitätshinweises festgestellt – Unterscheidungskraft – BPatG hat die rechtliche Beurteilung des BGH seiner Entscheidung zugrunde zu legen: Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle auf die Beschwerde der Anmelderin


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 60 040.3

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 15. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 1. September 2004 und vom 23. Februar 2009 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Wortmarke

2

Starsat

3

für die Waren der Klasse 9

4

„Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte“.

5

Die Markenstelle für Klasse 9 des [X.] hat die Anmeldung durch [X.]uss eines Erstprüfers vom 1. September 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit [X.]uss vom 11. November 2005 festgestellt, dass die Erinnerung mangels rechtzeitiger Zahlung der [X.] als nicht eingelegt gelte. Diesen [X.]uss hat der Senat auf die Beschwerde der Anmelderin mit [X.]uss vom 6. Oktober 2008 aufgehoben, weil die [X.] mangels Nachweises des Zustellungszeitpunkts des Erstbeschlusses rechtzeitig bezahlt worden sei, und die Sache an die Markenstelle zur Entscheidung über die Erinnerung zurückverwiesen. Mit [X.]uss vom 23. Februar 2009 hat die Markenstelle die Erinnerung gegen den [X.]uss vom 1. September 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Die gegen diese [X.]üsse eingelegte Beschwerde hat der Senat durch [X.]uss vom 25. November 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat der [X.] diesen [X.]uss durch [X.]uss vom 4. April 2012 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.], 1143 ff.).

6

Die Anmelderin beantragt,

7

die [X.]üsse der Markenstelle aufzuheben.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

9

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als begründet.

Der Senat hat im vom [X.] aufgehobenen [X.]uss der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen, weil sie vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres und zwanglos im Sinn von „[X.]“ als werblich anpreisender Qualitätshinweis verstanden werde. Der [X.] ist dem jedoch nicht beigetreten und hat in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung ausgeführt:

„12 bb) Entgegen der Auffassung des [X.]s kann auch nicht angenommen werden, dass der angesprochene Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung ein [sic !]aus den Bestandteilen “Star“ und “sat“ zusammengesetzten Begriff erkennt und davon ausgehend den Gesamtbegriff ohne weiteres und zwanglos im Sinne von “[X.]“ und damit als eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende Aussage versteht.

13 (1) Allerdings wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des [X.]s, der angesprochene Verkehr werde die Bezeichnung “Starsat“ als eine Kombination aus “Star“ und “Sat“ ansehen. Auch soweit das [X.] angenommen hat, das Kürzel “Sat“ stelle eine im [X.] gebräuchliche Abkürzung für “Satellit“ dar, sind keine Rechtsfehler ersichtlich.

14 (2) Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die weitere Annahme des [X.]s, der Verkehr werde in dem Bestandteil “Star“ im Rahmen der angemeldeten Bezeichnung “Starsat“ lediglich eine werbliche Qualitätsangabe für eine herausragende, außergewöhnliche Sache sehen, die besonders attraktiv und beliebt sei oder Aufmerksamkeit errege. Damit hat das [X.] seiner Beurteilung nur eine der möglichen Interpretationen zu Grunde gelegt. Es hat insbesondere außer [X.] gelassen, dass das [X.] Wort “Star“ in seiner auch im Inland bekannten unmittelbaren Bedeutung für [X.]“ steht. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zutreffend geltend, dass ein solches Verständnis gerade wegen der Kombination von “Star“ mit dem Bestandteil “sat“ als Abkürzung von “Satellit“ in seiner Bedeutung eines Raumflug- oder Himmelskörpers naheliegt und deshalb auch ein Verständnis als [X.]satellit“ oder als “Satellit eines Sterns“ in Betracht kommt (vgl. auch [X.], [X.]. v. 29.7.2008 - 29 W [pat] 135/06, BeckRS 2009, 06622, juris Rdnr. 16).

15 cc) Selbst wenn man davon ausgeht, der angesprochene Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung “Starsat“ im Sinne von “[X.]“ verstehen, ist damit entgegen der Beurteilung des [X.]s noch keine sich in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres ersichtliche Beschreibung der Qualität der mit der Anmeldung beanspruchten Waren

Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte

verbunden.

16 (1) Das [X.] hat angenommen, dass die Ware “Satellit“ zwar nicht ausdrücklich im beanspruchten [X.] enthalten sei, aber unter den verwendeten Begriff eines Geräts zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten gefasst werden könne. Darüber hinaus sei auch die Eintragung für sonstige Geräte wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher oder andere Geräte im Zusammenhang mit Satellitentechnik zu versagen, weil die angemeldete Bezeichnung diese Waren ebenfalls lediglich dahingehend beschreibe, dass es sich um ein [X.] handele oder mit hervorragender Satellitentechnik arbeite. Gleichermaßen beschreibend könne der angemeldete Begriff auch für die noch weiter beanspruchten Waren “Software und Softwareplattform für solche Geräte“ eingesetzt werden, denn sie enthalte insoweit auch nur die beschreibende Angabe, dass die Software für [X.]en bestimmt und geeignet sei. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

17 (2) Einem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung als ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung im Sinne eines Qualitätshinweis steht bereits entgegen, dass das [X.] nicht festgestellt hat, welche Eigenschaften nach der Verkehrsauffassung einen “[X.]en“ auszeichnen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr eine Spitzenstellung insoweit etwa auf die Sende- und/oder Empfangsleistung eines Satelliten bezieht oder allgemein seine technische Qualität oder Langlebigkeit angesprochen sieht, wären damit entgegen der Annahme des Bundespatengerichts nicht zugleich unmittelbar und ohne eine analysierende Betrachtungsweise auch Eigenschaften von Geräten wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher, Sat-Antennen oder andere Geräte “im Zusammenhang mit Satellitentechnik“ sowie Software und Softwareplattformen für solche Geräte beschrieben. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr davon ausgeht, Geräte wie beispielsweise Sat-Receiver oder Sat-Antennen enthielten Satellitentechnik. Dem Verkehr ist vielmehr bekannt, dass das vorangestellte Kürzel “Sat“ allein die Eignung dieser Geräte zum Empfang von Signalen umschreibt, die von einem Satelliten zur [X.] gesandt werden. Er wird deshalb keine Veranlassung haben, die Bedeutung “[X.]“ ohne weiteres auf die Qualität eines mit der Bezeichnung “Starsat“ versehenen [X.] oder einer so gekennzeichneten Sat-Antenne zu beziehen. Im Hinblick auf solche Waren gelangt der Verkehr nur dadurch zum Verständnis einer werblichen Qualitätsbeschreibung, indem er die angemeldete Bezeichnung “Starsat“ nicht nur in die Begriffe “Spitzen“ und “Satellit“ übersetzt, sondern den gebildeten Gesamtbegriff “[X.]“ über seine Wortbedeutung hinaus nicht nur auf Satelliten bezieht, sondern auch auf Geräte, die technisch oder funktional mit einem Satelliten nur mittelbar dadurch zusammenhängen, dass sie solche Daten senden, empfangen, übertragen oder widergeben [sic !] können, die von einem Satelliten gesendet werden. Eine solche analysierende Betrachtungsweise steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen entgegen.“

Aus den zitierten Feststellungen des [X.]s folgt, dass der angemeldeten Bezeichnung keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung im Sinn eines Qualitätshinweises zukommt, was der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht. Die Ausführungen des [X.]es schließen inhaltlich auch die Annahme eines warenbeschreibenden Zeichens i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aus. Zwar ist für den Senat nicht ohne weiteres ersichtlich, warum ein Verständnis der angemeldeten Marke als „Sternsatellit“ / „Satellit eines Sterns“ in Betracht kommt, da diese Begriffe keine sinnhafte Konnotation haben (vgl. [X.], [X.]. v. 29.7.2008 - 29 W [pat] 135/06, juris Rdnr. 16, 17), und zudem die Frage nach dem Sinngehalt eines Zeichens im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gesehen werden muss. Dem Senat steht es jedoch nicht zu, die obergerichtlichen Ausführungen des [X.]s zu bewerten. Das Patentgericht hat vielmehr die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 [X.]).

Die Beschwerde hat somit Erfolg.

Meta

30 W (pat) 59/09

15.11.2012

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 30 W (pat) 59/09 (REWIS RS 2012, 1388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1388


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 30 W (pat) 59/09

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 59/09, 15.11.2012.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 59/09, 25.11.2010.


Az. I ZB 22/11

Bundesgerichtshof, I ZB 22/11, 04.04.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 22/11 (Bundesgerichtshof)

Markenanmeldung: Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Starsat" - Starsat


I ZB 22/11 (Bundesgerichtshof)


30 W (pat) 59/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Starsat" – keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 534/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "CADSTAR" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 26/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "toolSTAR" – fehlende Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

30 W (pat) 503/12

I ZB 22/11

Zitiert

I ZB 59/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.