30. Senat | REWIS RS 2013, 883
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Markenbeschwerdeverfahren – "CADSTAR" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 065 328.3
hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 21. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
[X.]
ist am 1. Dezember 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der
„[X.]: Computersoftware und Datenverarbeitungsprogramme; optische Datenträger und Magnetdatenträger; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Drucker, Bildschirme und Scanner für Computer;
Klasse 35: Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich;
Klasse 41: Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren; Durchführung von Inhouse-Schulungen beim Kunden; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der EDV;
[X.]: EDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Computerhard- und Softwareberatung; Dienstleistungen eines [X.]; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Implementierung und Wartung von Software; Aktualisierung (Update) von Software; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung“
angemeldet worden.
Die Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 10. Mai 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und offengelassen, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis anzunehmen sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das [X.] Kürzel „CAD“ stehe für „computer aided design - computergestütztes Entwerfen“ bzw. „computer aided development - computergestütztes Konstruieren/Entwickeln“. Der weitere, aus dem [X.]n Sprachraum stammende, Begriff „[X.]“ sei eine im [X.] zur Anpreisung der Spitzenstellung gebräuchliche Angabe. „[X.]“ erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung beschreibender Produktinformationen und enthalte die leicht fassbare Sachaussage, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet des „computergestützten Entwerfens“ bzw. „computergestützten Konstruierens/Entwickelns“ angesiedelt seien und dort eine Spitzenstellung einnähmen. Die [X.] und softwarespezifischen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 könnten mit der angemeldeten Bezeichnung in einem engen Sachzusammenhang stehen, weil sie die [X.] und softwarespezifischen Voraussetzungen für eine entsprechende Nutzung schafften.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahme gegenüber der Markenstelle. Darin hat sie ausgeführt, ohne die Einfügung des Wortes „Programm“ zwischen den Bestandteilen „CAD" und „[X.]" habe das Anmeldezeichen keinen sinnvollen Aussagegehalt. Es gebe zahlreiche Entscheidungen des [X.], in denen Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ für eintragbar gehalten worden seien. Auch seien in den vergangenen zehn Jahren etliche auf „[X.]" endende und einen weiteren, beschreibenden Bestandteil enthaltende Marken vom [X.] und vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen worden. Das Anmeldezeichen sei im Übrigen in [X.] und in den [X.] als Marke eingetragen worden.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für [X.], vom 10. Mai 2012 aufzuheben.
Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Terminsladung und Übersendung von Recherchebelegen des Senats zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet; die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).
Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 731, Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 12 - [X.]; [X.], 949, Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rn. 7 - [X.]; [X.], 1044, 1045, Rn. 9 - [X.]; [X.], 270, Rn. 8 - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; [X.] [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 1143, 1144, Rn. 9 - [X.]; [X.], 270, 271, Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144, Rn. 9 - [X.]; [X.], 1100, 1102, Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Rn. 28 f. - [X.]).
[X.] jegliche Unterscheidungskraft.
[X.] ist erkennbar aus den Elementen „CAD“ und „[X.]“ gebildet. „CAD“ steht im Zusammenhang mit elektronischer Datenverarbeitung für „computer-aided/assisted design“ im Sinne eines „computerunterstützten Konstruierens/Entwerfens“ bzw. einer „rechnerunterstützten Konstruktion und Arbeitsplanung“ (vgl. [X.] - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, [X.], 2006, CD-ROM; [X.], Das Wörterbuch der Abkürzungen, 2011, [X.], garant Wörterbuch Abkürzungen, 2008, S. 128; [X.] - Das Abkürzungsbuch für den Ingenieur, 1980, S. 59; vgl. BPatG 27 W (pat) 104/09 - it.cadpilot; 27 W (pat) 272/04 - [X.]; 32 W (pat) 95/99 - [X.]; [X.] vom 4. Januar 2013, [X.]/12-1 - [X.]). In diesem Sinn ist der Ausdruck „CAD“ selbst allgemeinen Verkehrskreisen so vertraut, dass er in den nicht an Fachkreise gerichteten und der Anmelderin übersandten Zeitungsartikeln ohne besondere Erklärung verwendet wird, nämlich in einem Beitrag in der Oberpfälzer Wochenzeitung vom 4. Juli 2010 („CNC-Zertifizierung ins Design gebracht“) und in der [X.] vom 24. April 2009 („Von [X.] gibt’s in Schwäbisch Hall <<Nur Natur>>“). In der Medizin steht „CAD“ auch für „computer-aided diagnosis“ ([X.], Das Wörterbuch der Abkürzungen, a. a. O.; garant Wörterbuch Abkürzungen, a. a. O.).
„[X.]“ bezeichnet in der [X.]n Sprache u. a. einen Stern, also u. a. einen Himmelskörper (als Objekt wissenschaftlicher Untersuchung) oder ein sternförmiges Zeichen zur qualitativen Einstufung von etwas (besonders von Hotels, Restaurants). „[X.]" wird in der [X.] Geschäfts- und Werbesprache im übertragenen Sinn als Substantiv für ein Wertversprechen verwendet, einen Höhepunkt, [X.] (z. B. „Der neue [X.] unter den Kopierern.“, „Der [X.] am [X.]“ vgl. Wörterbuch der Werbesprache, 1. Aufl. 1991 zum Eintrag „[X.]“), wie auch die nachfolgenden (der Anmelderin übersandten) Beispiele zeigen, in denen „[X.]“ (teilweise) auch im redaktionellen Bereich in den Medien im positiven Sinn als Hinweis auf eine Sonderstellung gegenüber konkurrierenden Produkten verwendet wird: „Der [X.] unter den Edel-Mobilen ist zweifellos [X.] Performance II.“(www.focus.de vom 27. August 2012), „Ein [X.] unter den Kombi-Solaranlagen - Unabhängiger Heizen mit …“ (aus dem Internetauftritt eines Solaranlagenherstellers, [X.]), „Der [X.] unter den Éclairs“ als Hinweis auf ein herausragendes Gebäck eines [X.] Delikatessenladens (www.nespresso.com), „Der [X.] unter den [X.]“ (http://www.austrosoft.at/201202_Taxiaktuell.pdf), „Der künftige [X.] unter den Bakterien“ als Hinweis auf ein besonderes Bakterium ([X.] vom 2. Dezember 2009) oder „[X.] unter [X.]“ über ein Auto (www.handelsblatt.com vom 11. März 2005). Von einem solchen Verständnis ist auch hier auszugehen. Anders als in dem der [X.]-Entscheidung des [X.] ([X.] [X.], 1143 - [X.]) zugrundeliegenden Fall, wo ein Verständnis von „[X.]“ in „[X.]“ als [X.]“ im Sinne eines Himmelskörpers wegen der Kombination mit dem weiteren [X.] „sat“ als Abkürzung von „Satellit“ in seiner Bedeutung eines Raumflug- oder Himmelskörpers in Betracht zu ziehen war, ergibt sich ein Verständnis von „[X.]“ im Sinne eines Sterns als Himmelskörper vorliegend weder aus dem vorangestellten weiteren Element des [X.] („CAD“) noch aus der Art der beanspruchten Produkte, die keinen erkennbaren Bezug zum Weltraum haben.
[X.] als Hinweis auf „ein Spitzenprodukt in der Produktkategorie CAD“ auf der Hand, wobei dabei für die Mehrzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Verständnis von „CAD“ als Hinweis auf „computerunterstütztes Konstruieren“ auch für den Endverbraucher besonders naheliegt, aber auch - dies allerdings nur für medizinische Fachkreise - ein Verständnis von „CAD“ als „computer-aided diagnosis“ möglich ist. In beiden Fällen ist [X.] als produktbezogene Werbeaussage nicht unterscheidungskräftig.
Die beanspruchten Waren der [X.] „Computersoftware und Datenverarbeitungsprogramme“ und Dienstleistungen der Klasse 41 „Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren; Durchführung von Inhouse-Schulungen beim Kunden; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der EDV“ sowie der [X.] „EDV-Beratung; Softwareberatung; Dienstleistungen eines [X.]; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Implementierung und Wartung von Software; Aktualisierung (Update) von Software“ können eine „[X.]“ zum Gegenstand haben, d. h. eine Software, mit der computerunterstützt konstruiert oder diagnostiziert werden kann.
Die beanspruchten Waren der [X.] „optische Datenträger und Magnetdatenträger; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Drucker, Bildschirme und Scanner für Computer“ können auf die besonderen Anforderungen eines „CAD-Systems“ zum computergestützten Entwerfen oder Diagnostizieren ausgerichtet sein (vgl. [X.] (pat) 272/04 - [X.]); die Dienstleistungen der [X.]: „technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Computerhardwareberatung; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung“ können sich auf eben diese beziehen.
[X.] auch insoweit wegen des damit gegebenen engen beschreibenden Bezugs nicht unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wird in einem Beitrag auf www.ingenieur.de vom 25. März 2004 auf die Notwendigkeit einer spezifischen „Beratung im CAD-Umfeld“ hingewiesen: „Eine reine Unternehmensberatung kann die heutigen Anforderungen der Kunden nach Prozessoptimierung nicht abdecken." Dementsprechend bietet die [X.] „[X.] CAD/CAM Unternehmensberatung“ als Systemhaus eine individuelle Beratung und Betreuung ihrer Kunden beim Einsatz eines CAD-Systems an, wobei diese eine Unterstützung bei der Auswahl, Einführung, Schulung und laufenden Betreuung erfasst (www.bk-cad.de). Die Anmelderin selbst wirbt auf ihrer Internetseite ([X.]): „[X.]s Consultingangebot beschränkt sich nicht nur auf den Bereich der Elektronikentwicklung. Vielmehr umfasst es den gesamten Prozess der Produktentwicklung - vom ersten Konzept bis hin zur Fertigung. Natürlich hat jedes Unternehmen hier seine individuellen Anforderungen. Deshalb ist jede EDA- oder [X.] ([X.]) -Lösung von [X.] eine individuelle Lösung, zugeschnitten auf die kundenspezifischen Prozesse, Abläufe und Optimierungspotentiale.“
[X.] im genannten Sinn nicht finden lassen, ist die Kombination von „CAD“ und „[X.]“ werbeüblich und nicht fantasievoll. Dass es nicht heißt „CAD-PROGRAMM-[X.]“, sondern [X.], ist keine Besonderheit, sondern eine werbeübliche Verkürzung. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommende Bedeutungsalternativen hat die Anmelderin nicht aufgezeigt. Zwar würde die Buchstabenfolge [X.] in einem sachlichen Fließtext zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unpassend und eigentümlich wirken (vgl. zu dieser Herangehensweise BPatG 29 W (pat) 12/10 - Getränke [X.]); das dürfte bei werblich anpreisenden Aussagen - wie hier - aber regelmäßig der Fall sein und ist nicht geeignet, selbst ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu begründen.
Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. [X.] [X.], 276, 277, Rn. 18 - Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V. m. w. N.). Insbesondere erlaubt allein der Umstand der Eintragung des [X.] in [X.] und in den [X.] keine andere Bewertung, da das [X.] Markenrecht eine autonome Rechtsordnung bildet.
Meta
21.11.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.11.2013, Az. 30 W (pat) 534/12 (REWIS RS 2013, 883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 883
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
30 W (pat) 559/20 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "CAPE" – fehlende Unterscheidungskraft
30 W (pat) 514/12 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "STARTECH" – keine Unterscheidungskraft
30 W (pat) 49/21 (Bundespatentgericht)
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30 W (pat) 550/14 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "OxoPhos" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis