Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. I ZB 22/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7462

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
Verkündet am:

4. April 2012

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 303 60 040.3
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:

nein
[X.]R:

ja
[X.]
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1
Das unter anderem für "Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wie-dergabe von Ton, Bild und Dateien" angemeldete Zeichen "[X.]" erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der bean-spruchten Waren hinweist.
[X.], Beschluss vom 4. April 2012 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4.
April
2012
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof.
Dr.
Büscher,
Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der
Beschluss des 30.
Senats
([X.]) des [X.] vom 25.
November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.
Gründe:
[X.] Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Ein-tragung der Wortmarke
[X.]
für folgende
Waren der Klasse 9
begehrt:
Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte.
1
-
3
-
Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat
die [X.] wegen Fehlens der
Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die hier-gegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das [X.] zu-rückgewiesen ([X.], Beschluss
vom
25.
November 2010
-
30
W
(pat)
59/09,
juris).
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle für die genannten Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Dazu hat es ausgeführt:
Das angemeldete Markenwort werde vom angesprochenen Verkehr oh-ne weiteres und zwanglos im Sinne von "[X.]"
verstanden. Es
setze sich aus den Bestandteilen "Star"
und "Sat"
zusammen. Das
Kürzel "Sat"
sei als Kurzform für "Satellit"
beschreibend, weil es sich für die beanspruchten Waren

ein technischer Satellit und Waren, die für einen solchen bestimmt sein kön-nen

nicht nur als Hinweis auf "Satellit", sondern auf die gesamte Satelliten-technik eingebürgert habe. In Kombination mit Produktbeschreibungen enthalte der [X.]"
lediglich eine werbliche Aussage dahingehend, dass es sich um ein Spitzenprodukt handele. "Star"
habe sich zu einer Quali-tätsangabe jedenfalls im übertragenen Sinne gewandelt, nämlich für eine her-ausragende, außergewöhnliche Sache, die besonders attraktiv und beliebt sei oder Aufmerksamkeit errege. Das Markenwort erschöpfe sich somit ausschließ-lich in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der vom angemeldeten [X.] erfassten Waren dienen könne. Der Verkehr werde dies auch ohne weitere Überlegungen erkennen und die angemeldete Marke nur in diesem Sinne und damit als beschreibenden Sachhinweis verste-hen.
2
3
4
5
-
4
-
II[X.] Die
zulässige
Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beurteilung des [X.]s, das angemeldete Wort "[X.]"
sei nicht unterschei-dungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht
stand.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2010

C398/08, [X.], 228 Rn.
33 = [X.], 364

[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 21.
Dezember
2011

I
ZB
56/09, [X.], 270
Rn.
8
= [X.], 337

Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass [X.] auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2008

I
ZB
48/08, [X.], 778 Rn.
11 = [X.], 813

Willkommen im Leben; Beschluss vom 24.
Juni 2010

I
ZB
115/08, [X.], 1100 Rn.
10 = [X.], 1504

[X.]!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurtei-len. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Wa-ren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2008

[X.], [X.]. 2008, [X.] = [X.], 608 Rn.
67

EUROHYPO; [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2009

I
ZB
30/06, [X.], 411 Rn.
8 = [X.], 439

STREETBALL).
6
7
-
5
-
2. Das [X.] hat angenommen, die angesprochenen Ver-kehrskreise würden dem Markenwort "[X.]"
für die beanspruchten Waren le-diglich eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende Aussage im Sinne von "[X.]"
entnehmen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das [X.] hat zu hohe Anforde-rungen an das Vorliegen der
Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] gestellt.
a) Allerdings ist einer
angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt ent-halten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weite-res und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen [X.] Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände be-ziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreiben-der Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den [X.] Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der [X.] Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2009
I
ZB
52/08, [X.], 952 Rn.
10 = [X.], 960

[X.], [X.]). Kann
dagegen
einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr -
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
-
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden 8
9
-
6
-
wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
([X.], [X.], 270 Rn.
11
Link economy, [X.]).
b)
Entgegen der Annahme des [X.]s erschöpft sich das Wort "[X.]"
nicht ausschließlich in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der vom angemeldeten [X.] erfassten Waren hinweist. Das [X.] ist zum gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungs-weise
ist jeoch
im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens unzulässig, weil sich daraus keine
in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt ([X.], [X.], 270 Rn.
12 -
Link economy, [X.]).
[X.]) Das [X.] hat nicht festgestellt, dass die Bezeichnung "[X.]"
eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der [X.] oder im Inland bekannten Fremdsprache ist.
bb)
Entgegen der Auffassung des [X.]s kann auch nicht angenommen
werden, dass der angesprochene Verkehr in der
angemeldeten
Bezeichnung ein aus den Bestandteilen "Star"
und "sat"
zusammengesetzten Begriff erkennt
und davon ausgehend den Gesamtbegriff ohne weiteres und zwanglos im Sinne von "[X.]"
und damit als eine im Vordergrund ste-hende werblich anpreisende Aussage versteht.
(1) Allerdings wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme
des Bundespa-tentgerichts, der angesprochene Verkehr
werde die Bezeichnung "[X.]"
als 10
11
12
13
-
7
-
eine Kombination aus "Star"
und "Sat"
ansehen. Auch soweit das Bundespa-tentgericht angenommen hat, das Kürzel "Sat"
stelle eine im [X.]"
dar, sind keine Rechtsfehler ersichtlich.
(2) Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die weitere Annahme des [X.]s, der Verkehr werde in dem Bestandteil "Star"
im Rahmen der angemeldeten Bezeichnung "[X.]"
lediglich eine werbliche Qualitätsan-gabe für eine herausragende, außergewöhnliche Sache sehen, die besonders attraktiv und beliebt sei oder Aufmerksamkeit errege.
Damit hat das Bundespa-tentgericht seiner Beurteilung nur eine der möglichen Interpretationen zugrunde gelegt. Es hat insbesondere
außer Acht gelassen, dass das [X.] Wort "Star"
in seiner auch im Inland bekannten unmittelbaren
Bedeutung
für
"[X.]"
steht. Die Rechtsbeschwerde macht
insoweit
zutreffend geltend, dass ein [X.] Verständnis gerade wegen der Kombination von "Star"
mit dem [X.]"
als Abkürzung von "Satellit"
in seiner Bedeutung eines Raumflug-
oder Himmelskörpers
naheliegt und deshalb
auch ein Verständnis als "[X.]satellit"
oder als "Satellit eines [X.]s"
in Betracht kommt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 29.
Juli 2008 -
29
W
(pat)
135/06, juris Rn.
16).

cc) Selbst wenn man davon ausgeht, der angesprochene Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung "[X.]"
im Sinne von "[X.]"
verste-hen, ist damit entgegen der Beurteilung des [X.]s noch keine
sich
in den
Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche
Beschreibung der Qualität der mit der Anmeldung beanspruchten Waren
Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte
verbunden.
14
15
-
8
-

(1) Das [X.] hat angenommen, dass die Ware "Satellit"
zwar nicht ausdrücklich im beanspruchten
[X.] enthalten sei, aber unter den
verwendeten Begriff eines Geräts zum Senden, Empfangen, Übertra-gen und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten gefasst werden könne. Darüber hinaus sei auch die Eintragung für sonstige Geräte wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher oder andere Geräte im Zusammenhang mit Satellitentechnik zu ver-sagen, weil die angemeldete Bezeichnung diese Waren
ebenfalls
lediglich da-hingehend
beschreibe, dass es sich um ein [X.] handele oder mit hervorragender Satellitentechnik arbeite. Gleichermaßen beschreibend könne der angemeldete Begriff auch für die noch weiter beanspruchten Waren "Software und Softwareplattform für solche Geräte"
eingesetzt werden, denn sie enthalte insoweit auch nur die beschreibende Angabe, dass die
Software
für [X.]en bestimmt und geeignet sei.
Diese Beurteilung
hält einer recht-lichen Überprüfung nicht stand.
(2)
Einem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung als ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung im Sinne eines Qualitätshinweis steht bereits entgegen, dass das [X.] nicht festgestellt
hat, welche Eigenschaften nach der Verkehrsauffassung einen "[X.]en"
auszeichnen. Selbst wenn
man davon ausgeht, dass
der Verkehr eine Spitzenstellung insoweit etwa auf die Sende-
und/oder Empfangs-leistung eines Satelliten bezieht
oder allgemein seine technische Qualität oder Langlebigkeit angesprochen sieht, wären damit entgegen der Annahme des [X.]s nicht zugleich
unmittelbar und ohne eine analysierende Betrachtungsweise auch
Eigenschaften von Geräten wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher, Sat-Antennen
oder andere Geräte
"im Zusammenhang mit Satelli-tentechnik"
sowie Software und Softwareplattformen
für solche Geräte
be-16
17
-
9
-
schrieben. Es
ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr da-von ausgeht, Geräte wie
beispielsweise
Sat-Receiver oder Sat-Antennen
ent-hielten
Satellitentechnik. Dem Verkehr ist vielmehr bekannt, dass das vorange-stellte Kürzel "Sat"
allein die Eignung
dieser
Geräte zum Empfang von Signalen umschreibt, die von einem Satelliten zur Erde
gesandt werden. Er wird deshalb keine Veranlassung haben, die Bedeutung "[X.]"
ohne weiteres auf die Qualität eines mit der Bezeichnung "[X.]"
versehenen [X.] oder einer so gekennzeichneten Sat-Antenne zu beziehen.
Im Hinblick auf sol-che
Waren gelangt der Verkehr nur dadurch zum Verständnis einer
werblichen Qualitätsbeschreibung, indem er die angemeldete Bezeichnung "[X.]"
nicht nur in die Begriffe "Spitzen"
und "Satellit"
übersetzt, sondern den gebildeten Gesamtbegriff "[X.]"
über seine Wortbedeutung hinaus
nicht nur auf Satelliten bezieht, sondern
auch auf Geräte, die technisch oder funktional mit einem Satelliten nur mittelbar dadurch zusammenhängen, dass sie
solche [X.] senden, empfangen, übertragen oder
widergeben
können, die von einem Satelliten gesendet werden. Eine solche
analysierende Betrachtungsweise steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den [X.] ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen entgegen.
-
10
-
IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zu-rückzuverweisen (§
89 Abs.
4 Satz
1 [X.]).

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
30 W(pat) 59/09 -

18

Meta

I ZB 22/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. I ZB 22/11 (REWIS RS 2012, 7462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7462

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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