Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZB 232/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5429

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 232/06 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. November 2006 wird auf Kos-ten des [X.]s als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.468,12 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzte Rechtsbe-schwerdeführer wurde durch [X.]uss des [X.] vom 21. Juli 2004 zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Die Schuldnerin betrieb den "S.

" und beschäftigte - unter Einschluss von Teilzeitkräften einschließlich Schüleraushilfen - zuletzt 14 Angestellte. Der [X.] hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens das wertausfüllend belastete Einfamilienhaus 1 - 3 - der Schuldnerin veräußert; in vier Fällen hat er jeweils gegenüber gesetzlichen Krankenkassen im Wege der Anfechtung Mittel zur Insolvenzmasse gezogen. Das Amtsgericht hat die Vergütung des [X.]s mit [X.]uss vom 16. Juni 2006 auf 15.189,21 • festgesetzt. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der [X.], der die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 5.468,12 • beansprucht. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 [X.]), jedoch unzulässig, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe nicht durchgreifen. 3 1. Das [X.] hat ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzun-gen für die begehrten Zuschläge in Höhe von insgesamt 45 % seien nicht er-füllt. Der mit dem Verkauf des [X.] verbundene Arbeitsaufwand, der bei jeder freihändigen Veräußerung anfalle, gehöre auch unter Berücksich-tigung der dabei geführten Verhandlungen und der Bemühungen um die Suche eines Käufers zu den [X.] eines Insolvenzverwalters in einem Ver-fahren der vorliegenden Art. Ebenso gehöre die Anfechtung von Rechtshand-lungen zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, die eine Erhöhung der Gebühren nur rechtfertige, wenn nachweislich Besonderheiten aufgetreten [X.]. Besondere Schwierigkeiten könnten nicht allein aus dem Hinweis hergeleitet werden, dass sich der Insolvenzverwalter mit den Akten eines Altverfahrens 4 - 4 - befasst habe und im Betrieb der Schuldnerin eine geordnete Buchhaltung nicht vorhanden gewesen sei. 2. Die dagegen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung eines Zuschlags sowohl hinsichtlich der Grundstücksveräußerung als auch hinsichtlich der Anfechtung von Rechtshandlungen unter dem Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) jeweils eigenständig eine Zulässigkeitsfrage formuliert, ist bereits den [X.] nicht genügt, weil keine Ausführungen gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen umstritten sind ([X.], 182, 191). Davon abgesehen ist ein Eingreifen des [X.] im Blick auf die konkrete Bemessung der Vergütung weder unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz noch zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) angezeigt. Die Vordergerichte haben die Anforderungen an die Verwirklichung von [X.] entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht überspannt. 5 a) Nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a [X.] ist für den Insolvenzverwalter ein Zuschlag zur Regelvergütung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonde-rungsrechten nur festzusetzen, wenn diese einen erheblichen Teil seiner [X.] ausgemacht hat. Für eine nur nennenswerte Befassung, die nicht zu einem Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geführt hat, erhält er nichts ([X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZB 15/07, [X.], 2303, 2304 f). Eine er-hebliche Beschäftigung des Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungs-gegenständen liegt vor, wenn ihn die darauf entfallende Tätigkeit über das ge-wöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat ([X.], [X.]. v. 13. Juli 2006 - [X.] ZB 104/05, [X.], 1687, 1692; [X.], [X.]. v. 14. Dezember 6 - 5 - 2005 - [X.] ZB 256/04, [X.], 530, 532 f). Ausschlaggebend ist der [X.] in diesem Bereich (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Juli 2006 aaO; [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 607/02, [X.], 603 f). Eine nicht nur nennenswerte, sondern erhebliche Befassung des [X.]s ist bei der Bearbeitung von Ab- und Aussonderungs-rechten nicht ersichtlich. Nahezu wortgleich mit seinem Beschwerdevorbringen macht der [X.] geltend, seine Tätigkeit habe sich auf "die Bewertung des [X.], die Klärung, welche Grundpfandrechte in welcher Höhe valutierten, die Beauftragung eines Maklers und dessen [X.], die Verhandlung mit der Grundpfandrechtsgläubigerin und die Wahrneh-mung eines Notartermins zum Abschluss des [X.]" er-streckt. Dieses rein wertende Vorbringen lässt eine konkrete Schilderung von Tatsachen, welche die behaupteten "besonderen Schwierigkeiten" hervorgeru-fen haben sollen, vermissen. Zu den Belastungen und dem Wert des Grund-stücks hatte sich bereits die Schuldnerin in dem Insolvenzantrag geäußert. Si-chere Kenntnis der Belastungen hat der [X.] nach Einblick in das Grundbuch gewonnen; über den Marktwert des Grundstücks wurde der [X.] durch den von ihm beauftragten Makler unterrichtet, dessen Einschaltung zudem eigene Verkaufsbemühungen erspart hat. Nicht zuletzt ist die Wahrnehmung eines Notartermins notwendigerweise mit jeder Grundstücksveräußerung verbunden. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, dass sich die Verhandlungen mit der [X.] als Grundpfandrechts-gläubigerin besonders kontrovers und langwierig gestalteten, so dass eine Eini-gung etwa erst nach wiederholten Gesprächen zu erzielen war. Da sich die [X.] bei dieser Sachlage innerhalb des üblichen Rahmens be-wegten, kann von einer erheblichen Befassung keine Rede sein. 7 - 6 - b) Die Bearbeitung weniger, einfacher Anfechtungsfälle ist durch die Re-gelvergütung abgegolten ([X.]/[X.] in Kübler/Prütting, [X.] § 3 [X.] Rn 25). Da sich die Rechtsbeschwerde zu dem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der lediglich vier Anfechtungsfälle nicht näher äußert, können eine Erhöhung der Vergütung rechtfertigende Besonderheiten nicht festgestellt wer-den. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses entwickelten Maßstäbe ([X.], [X.]. v. 23. März 2006 - [X.] ZB 130/05, [X.], 825 f) sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Streitfall nicht einschlägig, weil davon auszugehen ist, dass es sich um einfach gelagerte Sachverhalte handelt. 8 [X.] Ganter [X.]

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2006 - 71 IN 316/04 - [X.], Entscheidung vom 13.11.2006 - 4 [X.]

Meta

IX ZB 232/06

21.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZB 232/06 (REWIS RS 2008, 5429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5429

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