Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZB 105/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 500

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 19. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 122.497,56 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit [X.]uss vom 22. September 2004 mit Wirkung von diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter (im [X.]: Insolvenzverwalter) über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2004. Er beantragte, die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 170.877,07 • zu-züglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 199.088,21 •, festzusetzen. 1 Mit [X.]uss vom 2. August 2007 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 49.002,77 • zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 56.843,21 • festgesetzt 2 - 3 - sowie die Auslagen auf 750 • zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 870 •. Als Berechnungsgrundlage hat es einen Wert von 1.225.981,20 • zugrunde gelegt. Das entspricht der vom Verwalter beantragten Berechnungsgrundlage abzüg-lich der von ihm zusätzlich geltend gemachten 6.500.000 • für die von der Schuldnerin angemietete Immobilie. Gewährt wurde ein Bruchteil der [X.] von 25 % zuzüglich Zuschlägen von zusammen 68,75 %, insgesamt 93,75 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 [X.]. Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht insoweit abgeholfen, als es die Vergütung auf 65.276,42 • zuzüglich Umsatz-steuer von 10.444,23 • erhöht hat, zusammen auf 75.720,65 •. Die Festset-zung der Auslagen blieb unverändert. Es hat eine eigenkapitalersetzende Nut-zungsüberlassung des Grundstücks angenommen und die [X.] um 135.000 • erhöht. Wegen erheblicher Befassung des Verwalters mit der Immobilie hatte es einen weiteren Zuschlag von 25 % zuerkannt, insgesamt also nunmehr Zuschläge von 93,75 %. 3 Die weitergehende sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag in vol-lem Umfang weiter. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine [X.] - [X.] des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bun-desgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die [X.], welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; v. 9. März 2006 - [X.] ZB 209/04, [X.] 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 46/08, Z[X.] 2009, 495, 496 Rn. 4). 1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist maßgeblich § 11 Abs. 1 [X.] in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 ([X.]). Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob im Falle einer eigenkapi-talersetzenden Gebrauchsüberlassung § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] eingreift mit der Folge, dass eine Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage nicht er-folgte und lediglich Zuschläge in Betracht kommen, oder ob - wie die Rechtsbe-schwerde meint - der Wert des eigenkapitalersetzend überlassenen Gegens-tandes bei der Bemessungsgrundlage voll zu berücksichtigen ist. Die Klärung dieser Frage sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich. 6 2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] keine Anwendung findet. 7 a) § 11 Abs. 1 [X.] in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 ist jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen nicht anwendbar, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet ha-ben ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 35/05, [X.], 2323 Rn. 5 ff; v. 18. Dezember 2008 aaO Rn. 5). Dies war hier der Fall. Die vorläufige Verwal-tung begann am 22. September 2004 und endete am 26. November 2004. 8 - 5 - b) Für die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers findet deshalb ge-mäß § 19 Abs. 1 [X.] die Vorschrift des § 11 [X.] in der Fassung der [X.] vom 4. Oktober 2004 ([X.] I 2004 [X.] 2569) Anwendung ([X.], [X.]. v. 6. April 2006 - [X.] ZB 109/05, [X.], 2228 Rn. 6 ff; vgl. auch [X.]Z 168, 321, 324 Rn. 7). 9 c) Danach sind Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesem Fall schlägt sich die erhebliche Befassung allerdings nicht in der Bemessungsgrund-lage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung ([X.]Z 168, 321, 326 Rn. 13). Einen derartigen Zuschlag haben die Vorinstanzen gewährt. Die Höhe wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. 10 d) Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr geltend, das von der Schuld-nerin gemietete Betriebsgrundstück müsse gleichwohl mit seinem Substanzwert in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, weil eine eigenkapitalerset-zende Gebrauchsüberlassung vorgelegen habe. 11 Insoweit liegt ein [X.] nicht vor. 12 Eine Entscheidung zur Einheitlichkeitssicherung wegen behaupteter symptomatisch falscher Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] in der ab 29. Dezember 2006 geltenden Fassung der [X.] ist nicht möglich, weil diese Fassung der Verordnung nicht anwendbar ist, die [X.] der richtigen Auslegung der Vorschrift also nicht entscheidungserheblich wird. 13 - 6 - Auch der geltend gemachte [X.] der Rechtsfortbildung liegt nicht vor, ebenso wenig wie Grundsatzbedeutung. Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der [X.] geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muss in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden, dass eine höchstrichterliche Ent-scheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988, in [X.]Z 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt). 14 An einer solchen Darlegung fehlt es, schon weil die Rechtsbeschwerde von der Anwendung des neuen Rechts ausgeht. Eine solche Darlegung ist aber auch nicht möglich. Da die Neuregelung des § 11 Abs. 1 [X.] auf einer Neu-konzeption der Bemessung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 aaO [X.] 2324 Rn. 9), könnte eine Rechtsprechung zum alten Recht in dem hier fragli-chen Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht auf die [X.] übertragen werden. Es bedürfte dort vielmehr einer gänzlich neuen Entscheidungsfindung, gerade im Hinblick auf die neue Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.]. 15 - 7 - Der Beschwerdeführer trägt auch nicht vor - und dies ist auch nicht er-sichtlich -, dass die Frage für das alte Recht noch weiterhin in einer erheblichen Anzahl von Fällen von Bedeutung wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 2003 aaO). 16 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2007 - 1501 IN 2704/04 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2008 - 14 T 20884/07 -

Meta

IX ZB 105/08

19.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZB 105/08 (REWIS RS 2009, 500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 500

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.