Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 46/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 81

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[X.][X.]/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 23. Januar 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.200,28 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Rechtsbeschwerdeführer wurde in dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 4. Dezember 2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wur-de am 1. Februar 2007 eröffnet. Der weitere Beteiligte beantragte, seine Vergü-tung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 4.179,65 • zuzüglich 626,95 • [X.] nebst 19 % Umsatzsteuer von 913,25 • festzusetzen, zusammen 5.719,85 •. Er legte eine Berechnungsgrundlage von 56.693,93 • zugrunde, in der Forderungen in Höhe von 55.568,93 • enthalten waren. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.000 • zuzüglich Auslagen von 150 • und 19 % Umsatzsteuer von 218,50 • festgesetzt, zusammen 1.368,50 •. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Amtsgericht und [X.] haben die Forderungen nicht bei der Berech-nungsgrundlage berücksichtigt, weil an ihnen Absonderungsrechte bestünden und der Beschwerdeführer sich nicht in erheblichem Umfang damit befasst [X.]. 2 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung auf 4.179,65 • zuzüglich Auslagen von 500 • und Umsatzsteuer von 889,13 •, zusammen 5.568,78 •. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erforderte. Dabei prüft der Bun-desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulas-sungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; v. 9. März 2006 - [X.] ZB 209/04, [X.] 2006, 351, 352 Rn. 4). 4 - 4 - Die Rechtsbeschwerde geht ebenso wie [X.] und Amtsgericht davon aus, dass § 11 Abs. 1 [X.] in der Fassung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 21. Dezember 2006 ([X.]) anwendbar ist. Diese Frage ist jedoch bisher höchstrich-terlich nicht entschieden. Geklärt ist, dass sich aus § 19 Abs. 2 [X.] keine um-fassende Rückwirkung für die Anwendbarkeit der Neufassung des § 11 Abs. 1 [X.] ergibt. Jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltun-gen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, ist die zu-vor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 [X.] weiter anwendbar ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 35/05 z.V.b.). 5 Ob für die - wie hier - vor dem 29. Dezember 2006 begonnenen vorläufi-gen Insolvenzverwaltungen, die noch nach dem 29. Dezember 2006 fortgedau-ert haben, neues Recht zur Anwendung kommt, kann dahinstehen. 6 Wäre das zuvor geltende Recht anwendbar, bliebe es bei den [X.] der Senatsrechtsprechung vom 14. Dezember 2005 ([X.]Z 165, 266) und 13. Juli 2006 ([X.]Z 168, 321). Danach wären Gegenstände mit Aus- und Ab-sonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ebenfalls nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesen Fällen hätte sich die erhebliche Befassung aller-dings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie hätte zu einem Zuschlag zur Regelvergütung geführt ([X.]Z 168, 321, 322). An dem Kriterium der erheblichen Befassung hat sich nach neuem Recht nichts geän-dert. Da das [X.] in nicht zulässigkeitsrelevanter Weise eine erhebliche Befassung abgelehnt hat, kann hier letztlich als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, welches Recht zur Anwendung kommt. 7 - 5 - Die Rechtsbeschwerde hält drei Fragen zum Zwecke der Rechtsfortbil-dung für klärungsbedürftig. Die Fragen sind jedoch für das alte wie für das neue Recht eindeutig zu beantworten oder bereits geklärt. 8 1. Die Frage, welches Maß an Gewissheit im Hinblick auf die Existenz der Aus- und Absonderungsrechte bestehen muss, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nach altem Recht wie nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] eindeutig zu beantworten ist. Danach werden Vermögensgegenstände, an de-nen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Be-rechnungsgrundlage nur zugerechnet, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang damit befasst hat. Voraussetzung ist, dass die Aus- und Absonde-rungsrechte im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung tatsächlich bestehen. [X.] ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Durch seine Formulierung, dass [X.] geltend gemacht würden, wird dies nicht in Frage ge-stellt. Die Globalzession, auf der die Absonderungsrechte beruhen, ist vom Rechtsbeschwerdeführer selbst vorgetragen worden. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine wirksame Abtretung nicht vorliege. Streitig war lediglich, wie es sich auswirkt, wenn das nach § 51 Nr. 1 [X.] bestehende Absonde-rungsrecht an den Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 129 ff [X.] anfechtbar ist. Darauf kommt es jedoch nicht an. Mögliche [X.] entstehen erst im Zeitpunkt der Eröffnung des [X.]. Die Eröffnung führt dann aber nicht von Gesetzes wegen zum Erlöschen des Absonderungsrechts. Das Anfechtungsrecht muss vom Verwalter vielmehr geltend gemacht und durchgesetzt werden ([X.], Urt. v. 21. Februar 2008 - [X.] ZR 209/06, Z[X.] 2008, 508 Rn. 11). Auch wenn die [X.], führt dies nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Abtretung; vielmehr entsteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückabtretung. Der Zessionar der Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den 9 - 6 - Insolvenzverwalter zurück abgetreten worden ist oder infolge Verurteilung des [X.] als zurück abgetreten gilt ([X.], Urt. v. 21. September 2006 - [X.] ZR 235/04, [X.], 2176, 2178). Der Umstand der möglichen Anfechtbarkeit ei-nes bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Ab- oder Aussonderungsrechts hat deshalb für die Berechnungsgrundlage der [X.] keine Bedeutung. Auch der Anfechtungsanspruch selbst, der erst mit Eröffnung des [X.] entsteht, kann nicht der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters zugerechnet werden (vgl. [X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] ZB 225/03, [X.], 1653, 1654; v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 268/04, [X.], 625, 627). 10 2. Die Frage, ob sich das Erfordernis der "erheblichen Befassung" auf die Vermögensgegenstände und/oder auf die Aus- bzw. Absonderungsrechte an ihnen bezieht, ist geklärt. Beides steht einander gleich und ist jeweils auch [X.] ausreichend ([X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/06, [X.], 2134, 2136 Rn. 5 a.E., Rn. 19 m.w.N.). 11 3. In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, wann eine erhebli-che Befassung anzunehmen ist (vgl. [X.]Z 168, 321, 336 Rn. 35 ff; [X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, [X.], 2134, 2136 Rn. 20 ff; v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZB 15/07, [X.], 2226, 2227 Rn. 7). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen hat der vorläufige Verwalter in seinem [X.] darzulegen, spätestens im Verfahren der sofortigen Beschwerde. 12 - 7 - Die Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist jedoch Aufgabe des Tatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 184/07 Rn. 4; v. 20. November 2008 - [X.] ZB 30/08). Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Prüfung der Berechtigung und Werthaltigkeit der Forderungen auch bereits im Rahmen der Gutachtenerstattung vorgenom-men worden ist, die gesondert vergütet wurde. 13 4. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht aus Gründen der Einheitlichkeitssicherung zu bejahen. Die geltend gemachte [X.] des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtli-ches Gehör ist nicht gegeben. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG ver-pflichtet, das Vorbringen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, auf alle Einzelpunkte in der Entschei-dung einzugehen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht, der Rechtsansicht einer [X.] zu folgen oder aus einem Sachverhalt die 14 - 8 - von der [X.] gewünschten rechtlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] Pfalz, Entscheidung vom [X.] - 3 IN 209/06 - [X.], Entscheidung vom 23.01.2008 - 4 T 9/08 -

Meta

IX ZB 46/08

18.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 46/08 (REWIS RS 2008, 81)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 81

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