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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 199/10
vom
30. Juni 2011
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Pape
am 30.
Juni 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
September 2010 wird auf Kos-ten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Wert des [X.] wird auf 37.301,82
festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§
6, 7, 21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2, §
64 Abs.
3 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen [X.] aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der [X.] der Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
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Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich
unterbreitete Frage,
ob in Fällen, in denen sich der vorläufige Verwalter in so erhebli-chem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, die mit Drittrechten belastet sind, dass diese belasteten [X.] gemäß §
11 Abs.
1 Satz
4 InsVV bei der Verwertung des verwalteten Vermögens berücksichtigt werden müssen, ein Abschlag auf die Regelbruchteilvergütung mit der Begründung vorgenommen werden kann, dem durch die erhöhte Berech-nungsgrundlage bewirkten Anstieg der Vergütung stehe eine (ge-meint offenbar: keine) entsprechende erhebliche Tätigkeit gegen-über,
ist nicht entscheidungserheblich.
Wie die Beschwerdebegründung an anderer Stelle zutreffend ausführt, findet §
11 Abs.
1 Satz
4 InsVV in der Fassung der [X.] Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21.
Dezember 2006 ([X.]
I S.
3389) auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen kei-ne Anwendung, die vor dem 29.
Dezember 2006 begonnen und geendet haben ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
IX ZB 35/05, [X.], 2323 Rn.
5). Die vorläufige Insolvenzverwaltung des [X.] endete im vorliegenden Fall am 1. November 2005.
In derartigen Eröffnungsverfahren können Gegenstände, die bei Eröff-nung mit Aus-
und [X.] belastet sind, nicht bei der Berech-nungsgrundlage berücksichtigt werden, sondern nur im Wege eines Zuschlags. 2
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Das setzt voraus, dass sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit den Gegenständen befasst hat ([X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2005 -
IX ZB 256/04, [X.]Z 165, 266, 268
ff; vom 13.
Juli 2006 -
IX ZB 104/05, [X.]Z 168, 321 Rn.
13
ff).
Erhebliche Befassung haben beide Vorinstanzen angenommen. Das Insolvenzgericht hat deshalb zutreffend den Wert des Fuhrparks nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt, sondern einen Zuschlag von 40
v.[X.].
Fragen der Auslegung zu §
11 Abs.
1 Satz
4 InsVV in der ab 29.
Dezember 2006 geltenden Fassung stellen sich damit nicht.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der gerügten Verletzung des Grundrechts des [X.] auf rechtliches Gehör zulässig.
Das Beschwerdegericht hat sein Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis ge-nommen. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der [X.] auf rechtliches Gehör nicht ([X.], Beschluss vom 16.
September 2008 -
X
ZB 28/07, [X.], 90 Rn.
10; vom 2.
April 2009 -
IX ZB 206/08,
Rn.
2 n.v.; vom 21.
Dezember 2010 -
IX ZB 36/10, Rn.
3 n.v.).
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3. Andere Zulässigkeitsgründe, insbesondere Abweichungen von der Rechtsprechung des Senats, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgese-hen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2010 -
907 IN 712/05 -5-
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LG Hannover, Entscheidung vom 01.09.2010 -
11 T 29/10 -
9
Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZB 199/10 (REWIS RS 2011, 5212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5212
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