Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2017, Az. B 10 LW 1/15 R

10. Senat | REWIS RS 2017, 13934

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Nachholung einer Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Hofabgabe


Leitsatz

Eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung kann im wiedereröffneten Berufungsverfahren jedenfalls dann noch wirksam nachgeholt werden, wenn das Revisionsgericht die Sache nicht nur wegen der unterbliebenen Anhörung zurückverwiesen hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten für das erneute Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines [X.] sowie die Erstattung der gezahlten Rente, insbesondere über die Frage, ob die [X.] eine zunächst unterbliebene Anhörung der Klägerin wirksam nachgeholt hat.

2

Mit Bescheid vom [X.] bewilligte die [X.] der Klägerin nach der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in [X.] ab [X.] vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [X.]). Am [X.] erklärte der Ehemann der Klägerin gegenüber der [X.]n, die Klägerin sei noch Eigentümerin von circa 5 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen in [X.]. Diese seien teilweise verpachtet und teilweise selbst genutzt worden.

3

Mit Schreiben vom [X.] hörte die [X.] die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom [X.] an. Sie habe einen eigenen Betrieb in [X.] geführt, den sie nicht nach den Vorschriften des § 21 ALG abgegeben habe. Bis zur Abgabe dieses Betriebs bestehe kein Anspruch auf Rente.

4

Mit Bescheid vom 12.9.2007 hob die [X.] den Bescheid vom [X.] gestützt auf § 45 Abs 1 und 2 [X.] für die [X.] ab dem [X.] auf. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von (noch nicht verrechneten) 14 191,77 Euro sei gemäß § 50 [X.] zu erstatten. Die Klägerin habe bei der Beantragung der Rente die Frage verneint, ob neben den durch den Ehegatten nachgewiesenen Flächen noch weitere Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum beider Ehegatten stünden. Den Widerspruch wies die [X.] durch Widerspruchsbescheid vom 24.1.2008 zurück. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.]; Urteil des [X.] vom 28.9.2011 - L 1 LW 3/09 -).

5

Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des [X.] vom 28.9.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Es sei unklar, ob eine ordnungsgemäße Anhörung iS des § 24 Abs 1 [X.] vorliege oder eine Heilung eingetreten sei. Darüber hinaus fehlten ausreichende Feststellungen, welche die Beurteilung zuließen, dass der Bescheid der [X.]n vom [X.] auf in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin selbst beruhe und dass die [X.] das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.

6

Im Laufe des vom [X.] fortgesetzten Verfahrens - L 1 LW 7/13 [X.] - hat die [X.] die Klägerin mit Schreiben vom 10.5.2013 zu der fehlenden Abgabe des landschaftlichen Unternehmens, dem Fehlen von schutzwürdigen Vertrauen und der von der [X.]n zu treffenden Ermessensentscheidung mit einer Frist zur Stellungnahme von sechs Wochen angehört. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom [X.] Stellung genommen. Daraufhin hat die [X.] mit Schreiben an die Klägerin vom 18.5.2015 erklärt, sie halte nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der vorsorglich nachgeholten Anhörung am bisher erlassenen Verwaltungsakt vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.1.2008 fest. Anschließend hat das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Die [X.] habe die Anhörung der Klägerin ordnungsgemäß und mit heilender Wirkung nachgeholt. Die Nachholung der Anhörung sei auch noch im wiedereröffneten Berufungsverfahren möglich gewesen (Urteil vom 22.7.2015).

7

Mit ihrer erneuten Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Der angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid sei formell rechtswidrig, weil die [X.] die unterlassene Anhörung im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht mehr habe wirksam nachholen können.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2015 und das Urteil des [X.] vom 18. November 2008 sowie den Bescheid der [X.]n vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 aufzuheben.

9

Die [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G).

1. Streitgegenstand bildet der Rentenrücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008. Die Klägerin wendet sich dagegen zulässigerweise mit einer reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 [X.]G; vgl B[X.] Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - [X.] 4-5868 § 12 [X.] 1; B[X.] Urteil vom 30.10.2013 - [X.] R 14/11 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.] 15; B[X.] Urteil vom 2.11.2015 - B 13 R 27/14 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.] 32).

2. Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet, denn die streitgegenständlichen Bescheide sind formell (dazu unter a.) und materiell rechtmäßig (dazu unter b.).

a. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, ist der Bescheid vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 formell rechtmäßig.

Zwar hatte die Beklagte die Klägerin nicht - wie es nach § 24 Abs 1 [X.]B X geboten gewesen wäre - vor Erlass des Bescheides vom 12.9.2007 im erforderlichen Umfang angehört und die Anhörung auch weder im Widerspruchsverfahren noch im Widerspruchsbescheid nachgeholt. Dies hat der erkennende [X.] mit bindender Wirkung (§ 170 Abs 5 [X.]G) für die Beteiligten und das Gericht bereits entschieden (B[X.] Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - [X.] 4-5868 § 12 [X.] 1; zur Selbstbindung des Revisionsgerichts vgl B[X.] Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 19/90 - [X.] 3-1500 [X.]G § 170 [X.] 1).

Die Beklagte hat die erforderliche Anhörung aber nunmehr im wiedereröffneten Berufungsverfahren wirksam nachgeholt. Wie sich aus den tatsächlichen, mit durchgreifenden Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ergibt, hat die Beklagte im Laufe des wiedereröffneten Berufungsverfahrens das erforderliche Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 10.5.2013 in Gang gesetzt und mit Schreiben vom 18.5.2015 abgeschlossen. Die rechtliche Beurteilung des [X.], damit habe die Beklagte in jeder Hinsicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, die an eine im Gerichtsverfahren nachgeholte Anhörung zu stellen sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zu diesen Anforderungen vgl B[X.] Urteil vom 23.1.2008 - B 10 LW 1/07 R - [X.] 3-5868 § 3 [X.] 3; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-1300 § 41 [X.] 2 Rd[X.] 14 f). Diese Beurteilung wird insoweit auch von den Beteiligten nicht infrage gestellt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Nachholung der Anhörung im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch in zeitlicher Hinsicht wirksam. Denn § 41 Abs 2 [X.]B X ist auch anwendbar, wenn das [X.] die letzte Tatsacheninstanz zwar zunächst mit einer Endentscheidung abschließt, sich dieser Abschluss der Tatsacheninstanz aber nicht als dauerhaft erweist, sondern das Revisionsgericht die Sache (zumindest noch aus einem anderen Grund als dem der unterbliebenen Anhörung) an das [X.] zurückverweist.

Dieses Ergebnis folgt aus Wortlaut (dazu unter aa.), Systematik (dazu unter [X.]) und Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt (dazu unter [X.]). Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen dieser Auslegung nicht entgegen (dazu unter [X.].). Der Einleitung eines Verfahrens zur Vorlage an den [X.] bedarf es trotz der anderslautenden Rechtsansicht des 14. [X.]s des B[X.] nicht (dazu unter ee.).

aa. Der Wortlaut von § 41 Abs 2 [X.]B X ermöglicht es, eine Handlung nach § 41 Abs 1 [X.] 2 bis 6 [X.]B X, also auch die erforderliche Anhörung eines Beteiligten (§ 41 Abs 1 [X.] 3 [X.]B X), bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachzuholen. Die letzte Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist üblicherweise das Berufungsverfahren beim [X.], im Fall einer Sprungrevision ausnahmsweise das Klageverfahren beim [X.]. Sie endet regelmäßig mit dem die Instanz abschließenden Urteil des Berufungsgerichts. Indes steht jede gerichtliche Entscheidung, wenn und soweit ein Rechtsmittel gegeben ist, unter der Bedingung einer Bestätigung durch die höhere Instanz. Wird die gerichtliche Entscheidung von der höheren Instanz aufgehoben, so steht fest, dass die frühere Instanz rechtlich gesehen von Anfang an noch nicht abgeschlossen war. Eine Aufhebung des instanzbeendenden Berufungsurteils und eine Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G) eröffnet daher die Berufungsinstanz nicht ganz neu, sondern ordnet die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht an (vgl schon [X.] vom [X.]/38 - [X.], 195, 196; [X.], 203; auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 170 [X.]G Rd[X.] 9). Das frühere Verfahren vor dem Berufungsgericht bildet mit dem neuen Verfahren eine Einheit. Soweit das [X.] keine Verfahrensfehler begangen hat, bleibt der bisherige [X.] angefallen. In diesem verfahrensrechtlichen Kontext lässt sich dem Wortlaut von § 41 Abs 2 [X.]B X nichts dafür entnehmen, die Heilung eines Anhörungsmangels in der wiedereröffneten, dh fortgesetzten letzten Tatsacheninstanz auszuschließen.

[X.] Systematische Erwägungen stehen einer Nachholung der Anhörung noch in der wiedereröffneten letzten Tatsacheninstanz nicht entgegen. Insbesondere ergeben sich aus § 114 Abs 2 [X.] [X.]G keine Hinderungsgründe. § 114 Abs 2 [X.] [X.]G ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern auszusetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist (vgl B[X.] Urteil vom 12.6.2001 - [X.] RA 37/00 R - [X.] 3-2600 § 243 [X.] 9 S 37 f; zuletzt B[X.] Urteil vom 26.7.2016 - [X.] AS 47/15 R - [X.] 4-1500 § 114 [X.] 2, vorgesehen für B[X.]E). § 114 Abs 2 [X.] [X.]G schließt eine Aussetzung in einem an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Verfahren nicht aus. Die Norm ist weder nach ihrem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck auf das erstmals eröffnete Klage- oder Berufungsverfahren beschränkt; lediglich im Revisionsverfahren ist sie unanwendbar (vgl B[X.] Urteil vom 24.7.2001 - [X.] RA 2/01 R - [X.] 3-1300 § 41 [X.] 9). Zudem setzt die Heilung eines Anhörungsmangels im [X.] keine Aussetzung des Verfahrens voraus, sondern kann - im Rahmen eines "mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahrens" (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 7a [X.] 64/05 R Rd[X.] 15) - während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Nichts anderes ergibt sich aus der Aufhebung der [X.] des § 94 [X.] VwGO (durch Gesetz vom 20.12.2001, [X.] 3987) zum 1.1.2002, denn der gleichlautende § 114 Abs 2 [X.] [X.]G ist weiterhin in [X.] geblieben. Nicht zuletzt ist in der Rechtsprechung des B[X.] aber auch anerkannt, dass eine Zurückverweisung auch der Aussetzung zum Zwecke der Nachholung von Verfahrens- und Prozesshandlungen dienen kann, wie der Durchführung eines fehlenden Vorverfahrens (B[X.] Beschluss vom 1.7.2014 - B 1 KR 99/13 B mwN).

[X.] Der Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, spricht ebenfalls für die vom [X.] befürwortete wortlautgetreue Auslegung des Begriffs der "letzten Tatsacheninstanz" in § 41 Abs 2 [X.]B X.

§ 41 [X.]B X ist Ausdruck der dienenden Funktion des Verfahrensrechts und der [X.]. Die Vorschrift dient der [X.] und der Rechtssicherheit. Deshalb eröffnet sie die Möglichkeit, bestimmte Form- und Verfahrensfehler nachträglich mit heilender Wirkung zu bereinigen und öffnet so den Weg für eine materielle Überprüfung des Verwaltungsakts im Klageverfahren. Die Norm befreit die Behörde zu Lasten des von dem - formell - rechtswidrigen Verwaltungsakt Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, wegen ihr unterlaufender Verfahrensfehler ein neues fehlerfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl B[X.] Beschluss vom 6.10.1994 - [X.] 1/91 - [X.] 3-1300 § 41 [X.] 7 S 12; von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 41 Rd[X.] 2). Wie die Gesetzesgeschichte zeigt, hat sich der Gesetzgeber bei der Lösung des Zielkonflikts zwischen Verwaltungseffizienz und [X.] in den §§ 41, 42 [X.]B X dafür entschieden, die Anhörung nicht als absolutes Verfahrensrecht auszugestalten, sondern als relatives Versäumnis, das noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt und geheilt werden kann (vgl zur entsprechenden Regelung für das Verwaltungsverfahrensrecht Kallerhoff in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl 2014, § 28 Rd[X.] 66; [X.], NVwZ 1997, 320, 324; [X.], DVBl 1999, 729, 736 f). Die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfehler - zB eine fehlende Anhörung - durch Nachholung zu heilen, war bis 31.12.2000 auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens, also bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens mit dem Erlass eines Widerspruchsbescheides, begrenzt. Das 4. [X.] vom [X.] ([X.] 1983) hat mit Wirkung ab 1.1.2001 die zeitliche Grenze für die Nachholung von Verfahrenshandlungen auf den Zeitraum bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinausgeschoben. Eine Einschränkung auf den erstmaligen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfolgte hingegen nicht.

Aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, die Regelung in § 41 Abs 2 [X.]B X der in § 45 Abs 2 [X.] enthaltenen Regelung anzupassen ([X.]; BT-Drucks 14/4375 [X.]), kann eine maßgebliche Anlehnung an das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und die dort verfolgten [X.] gefolgert werden. Dieser Anpassungsprozess spricht maßgeblich für eine Nachholungsmöglichkeit im wiedereröffneten Berufungsverfahren. Im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht war die Heilung von Verfahrensfehlern wie die der unterlassenen Anhörung eines Beteiligten nach der Erstfassung des § 45 [X.] zunächst ebenfalls auf den vorprozess[X.]len Bereich beschränkt (vgl § 45 Abs 2 [X.] idF vom [X.], [X.] 1253). Das [X.] ([X.], [X.] 1354) hat § 45 Abs 2 [X.] mit Wirkung vom 19.9.1996 dann dahingehend geändert, dass [X.] die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden konnte (Art 1 [X.] 3 [X.]). Dieses Ergebnis wurde durch das [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] 3322) mit Wirkung vom [X.] korrigiert (Art 1 [X.] 15 [X.]). Wie § 41 Abs 2 [X.]B X eröffnet die Vorschrift die Nachholungsmöglichkeit nunmehr (nur noch) bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dies sollte systemkonform die zu weit geratene Fassung des § 45 Abs 2 [X.] beschränken, die bis dahin entgegen § 137 Abs 2 VwGO die Berücksichtigung nachgeholter Verfahrenshandlungen - und damit tatsächlicher Entwicklungen - noch im Revisionsverfahren ermöglichte (s BR-Drucks 343/02 S 77, BT-Drucks 14/9000 S 34). Im Blick hatte der Gesetzgeber dabei insbesondere zeitintensive Zweitverfahren, die entstünden, wenn ein Verwaltungsakt lediglich wegen Verfahrens- oder Formfehlern aufgehoben werden und das Verfahren erneut beginnen müsste, obwohl in der Sache keine andere Entscheidung ergehen könnte ([X.] 13/116 S 10347 ; vgl auch [X.], NVwZ 1997, 320, 324; [X.], DVBl 1999, 729, 734). Den berechtigten Belangen des [X.] sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gericht die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte Heilung bei der Kostenentscheidung berücksichtigt. Über die Kostenentscheidung sei nach wie vor der Druck auf die Behörden, verfahrensfehlerfrei zu arbeiten, gegeben (vgl BT-Drucks 13/5085 [X.]). Wegen dieser Entstehungsgeschichte versteht die verwaltungsrechtliche Literatur § 45 Abs 2 [X.] in seiner aktuellen Fassung überwiegend dahingehend, eine Nachholung der Anhörung sei (nur) im Revisionsverfahren ausgeschlossen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl 2014, § 45 Rd[X.] 108; Baumeister in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2014, § 45 Rd[X.] 62; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl 2016, § 45 Rd[X.] 37). Für die maßgeblich an § 45 Abs 2 [X.] angelehnte Vorschrift des § 41 Abs 2 [X.]B X kann nichts anderes gelten (vgl [X.] in [X.] Kommentar, § 24 [X.]B X Rd[X.] 36; [X.], [X.], § 24 [X.]B X Rd[X.] 67).

[X.]. § 41 Abs 2 [X.]B X in der vom [X.] für richtig gehaltenen, eng am Wortlaut orientierten Begriffsauslegung entspricht Verfassungsrecht. Insbesondere widerspricht die aufgezeigte [X.] nicht den Anforderungen des Art 20 Abs 3 [X.]. Der Verpflichtung der Behörde zur Anhörung des Betroffenen (§ 24 Abs 1 [X.]B X) steht das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines Eingriffsverwaltungsaktes angehört zu werden, gegenüber. Es leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 [X.]) und dem darin enthaltenen Gebot eines fairen Verfahrens sowie der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 [X.]) ab (vgl B[X.] Urteil vom 24.7.2001 - [X.] RA 2/01 R - [X.] 3-1300 § 24 [X.] 18 mwN; vgl auch Franz in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B X, § 24 [X.]B X Rd[X.] 10). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschränkung dieses Rechts durch die [X.] in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz hat der [X.] nicht. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt auch das Gebot ein, für effektives Verwaltungshandeln zu sorgen. Die Regelung des § 41 Abs 2 [X.]B X hat Verwaltungseffizienz, insbesondere die Funktionsfähigkeit der Verwaltung (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 1187/80 - [X.]E 61, 82, 116) einerseits und [X.] andererseits als zwei widerstreitende (Verfassungs-) Prinzipien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht (vgl [X.], NVwZ 1997, 320, 322). Sie erweist sich auch bei ihrer Anwendung im wiedereröffneten Berufungsverfahren als verhältnismäßig. Eine unangemessene Privilegierung fehlerhaften Verwaltungshandelns liegt darin insbesondere deshalb nicht, weil die Behörde nach Beseitigung eines Verfahrensfehlers und der Erledigung des Rechtsstreits im Regelfall mit den Kosten des [X.] belastet wird (vgl BT-Drucks 14/4375 [X.]). Die Kosten eines wiedereröffneten Berufungsverfahrens sind davon nicht ausgenommen. Demgemäß hat auch die Vorinstanz die bis dahin entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagten auferlegt.

Letztlich reduziert sich damit die Anhörungspflicht nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers im [X.] auf die Gewährleistung eines dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Gerichtsverfahren vergleichbaren Rechts, über die beabsichtigte Entscheidung informiert zu werden, sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen äußern zu können und mit diesem Vorbringen gehört zu werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aber nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Entscheidung, solange der Betroffene die Möglichkeit hat, sich das Gehör im Rechtsweg zu verschaffen (so B[X.] Urteil vom 5.2.2008 - B 2 U 6/07 R - [X.] 4-1300 § 41 [X.] 1 Rd[X.] 16). Das war bei der Klägerin in ihrem über drei Instanzen geführten Rechtsstreit ersichtlich der Fall.

ee. Der [X.] ist nicht gehalten, wegen Nichtübereinstimmung mit der Rechtsauffassung eines anderen [X.]s anzufragen, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 41 Abs 3 [X.]G). Eine Divergenz im Sinne des §41 Abs 2 [X.]G, die dazu zwingen würde, liegt nicht vor. Denn die Vorschrift bezieht sich allein auf Abweichungen in den die jeweilige Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätzen (vgl B[X.] Urteil vom 16.12.2014 - [X.] V 6/13 R - [X.] 4-7945 § 3 [X.] 1 Rd[X.] 22 mwN). Eine dem aufgezeigten Rechtsstandpunkt des erkennenden [X.]s zuwider laufende Aussage, dass die Heilung einer unterbliebenen Anhörung (§ 41 Abs 2 [X.]B X) im Geltungsbereich des 4. [X.]es (aaO) nach einer auch auf andere Gründe gestützten Zurückverweisung im Rahmen der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nicht mehr möglich ist, wird bisher - soweit ersichtlich - von keinem anderen [X.] des B[X.] in tragendem Zusammenhang vertreten.

Der 4. [X.] hat seine ursprünglich anderweitige Auffassung (B[X.] Urteil vom 24.7.2001 - [X.] RA 2/01 R - [X.] 3-8850 § 5 [X.] 5; B[X.] Urteil vom 31.10.2002 - [X.] RA 15/01 R - [X.] 3-1300 § 24 [X.] 22 Juris Rd[X.] 49 f) nicht weiterverfolgt, sondern im Revisionsverfahren eine Zurückverweisung auch zur Klärung der Frage für möglich gehalten, ob die im dortigen Verfahren "bisher nicht erfolgte Anhörung" im weiteren Berufungsverfahren wirksam durchgeführt werden könne (B[X.] Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 48/07 R - Juris Rd[X.] 19; auch B[X.] Urteil vom 21.6.2011 - [X.] A[X.]2/10 R - Juris Rd[X.] 27). Er hat die Heilung im wiedereröffneten Berufungsverfahren damit als möglich vorausgesetzt. Hiervon ist er später nicht abgerückt, sondern hat lediglich klargestellt, dass allein die noch mögliche Heilung eines Anhörungsfehlers das Berufungsgericht nicht zur Aussetzung verpflichtet (B[X.] Urteil vom 26.7.2016 - [X.] AS 47/15 R - [X.] 4-1500 § 114 [X.] 2, zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Der 14. [X.] vertritt in seinen Urteilen vom 7.7.2011 (= [X.] AS 144/10 R und [X.] AS 153/10 R - B[X.]E 108, 289 = [X.] 4-4200 § 38 [X.] 2 Rd[X.] 27 f) zwar die Auffassung, dass der Mangel einer unterbliebenen Anhörung nach einer Zurückverweisung in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz unter keinen Umständen mehr geheilt werden könne. Die zuerst genannte Entscheidung betraf indes mangels Zurückverweisungsgrundes eine Durchentscheidung wegen eines vom [X.] verbindlich festgestellten Anhörungsmangels. Die zweite Entscheidung war eine Zurückverweisungsentscheidung, in der der 14. [X.] seine Rechtsposition zur Heilung eines Anhörungsmangels in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz ausschließlich im Rahmen rechtlich nicht verbindlicher Hinweise an das [X.] zur weiteren Sachbehandlung (sog "[X.]"; vgl B[X.] Urteil vom 17.3.1970 - 9 RV 328/68 - B[X.]E 31, 74 = [X.] [X.] 13 zu § 170 [X.]G) dargelegt hatte. Insoweit stand aber noch gar nicht fest, ob es auf die zu prüfenden Umstände überhaupt ankommen würde. In solchen Fällen zählen die entsprechenden [X.] nicht zu den tragenden Gründen und sind kein unabdingbares Glied in der Gedankenkette der Entscheidung. Denn diese besteht in der Zurückverweisung der Sache an das [X.], weil das [X.] weitere Feststellungen zu treffen hat (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 58/06 R - B[X.]E 98, 162 = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 9 Rd[X.] 36; B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - B[X.]E 105, 170 = [X.] 4-2500 § 36 [X.] 2 Rd[X.] 18). Eine darüber hinausgehende mögliche Bindungswirkung (vgl B[X.] Großer [X.] <[X.]> Beschluss vom 19.2.1992 - [X.] 1/89 - B[X.]E 70, 133 = [X.] 3-1300 § 24 [X.] 6) ist insoweit erkennbar ohne praktische Relevanz geblieben, unbeschadet des Umstands, dass es hierfür angesichts der Entscheidungen des 4. [X.]s vom 16.12.2008 und 21.6.2011 (aaO) ohnehin einer näheren Präzisierung bedurft hätte.

b. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 ist auch materiell rechtmäßig.

aa. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des [X.] vom [X.] ist § 45 Abs 1 [X.]B X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Das [X.] ist zu dem Ergebnis gelangt, der Bescheid der Beklagten vom [X.] über die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente an die Klägerin sei rechtswidrig. Diese Beurteilung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die ihr ab [X.] zuerkannte vorzeitige Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ([X.]). Sie erfüllte bei Erlass des [X.] vom [X.] die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 [X.]G iVm § 11 Abs 1 [X.] 2 und 3 [X.]G nicht, weil sie - wie der [X.] bereits in seiner vorangehenden Revisionsentscheidung (B[X.] Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - [X.] 4-5868 § 12 [X.] 1) ausgeführt hat - ihr Unternehmen der Landwirtschaft zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben hatte. Die zugrunde liegende, mit dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente durch die Klägerin notwendig verknüpfte Pflicht zur Hofabgabe begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt sie weiterhin nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.]. Der erkennende [X.] ist - ebenso wie das [X.] (§ 170 Abs 5 [X.]G) - insoweit an sein Urteil vom 20.12.2012 gebunden (vgl zur Selbstbindung B[X.] Urteil vom 26.4.2007 - [X.] R 89/06 R - [X.] 4-1500 § 170 [X.] 2 Rd[X.] 42 f). Er hält hieran auch in der Sache fest (vgl zuletzt B[X.] Beschluss vom 7.9.2016 - B 10 LW 1/16 B - mwN). Eine Aussetzung bis zu einer Entscheidung der unter 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14 beim [X.] anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der [X.] ist nicht zuletzt mit Blick auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht angezeigt (vgl zur Aussetzung B[X.] Beschluss vom [X.] - 7 [X.] - [X.] 3-1500 § 114 [X.] 3 Rd[X.] 8 f).

[X.] Wie das [X.] weiter zutreffend angenommen hat, stehen die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 [X.]B X der vollständigen Rücknahme des [X.] vom [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit nicht entgegen.

Nach § 45 Abs 2 S 1 [X.]B X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs 2 [X.] [X.]B X ist das Vertrauen (des Begünstigten) in der Regel schutzwürdig, wenn er erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs 2 S 3 [X.]B X auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs 2 S 3 [X.] 3 2. Halbs [X.]B X), dh wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es müssen einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/85 - B[X.]E 62, 32 = [X.] 4100 § 71 [X.] 2 mwN). Hierbei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (stRspr, vgl etwa B[X.] Urteil vom 24.4.1997 - 11 [X.] - [X.], 282 mwN).

Auf der Grundlage seiner für den [X.] bindenden Feststellungen (§ 163 [X.]G) ist das [X.] fehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, der Bescheid der Beklagten vom [X.] beruhe auf Angaben, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Zur Begründung hat sich das [X.] maßgeblich auf die Umstände gestützt, die der Unterschrift der Klägerin auf dem [X.] und auf ihrer Erklärung vom [X.] zugrunde liegen. Nach seinen Feststellungen hat der Klägerin der Antrag ihres Ehemanns, dem sie sich später angeschlossen hat, zu Hause mehrere Tage zur Durchsicht und Prüfung vorgelegen. Wie sie zudem selber angegeben hat, hat sich die Klägerin von der Beklagten bei der Rentenantragstellung beraten lassen und bei der Rentenantragstellung eigene Überlegungen angestellt. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Erklärung vom [X.] von ihr unterzeichnete Angaben zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen gemacht und die Wahrheit ihrer Angaben versichert, allerdings ohne dabei die anspruchsschädlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen in [X.] zu erwähnen. Infolgedessen kann sich die Klägerin - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - nicht darauf berufen, auf den Bestand des Bescheides vom [X.] vertraut zu haben. [X.] gegen diese tatsächlichen Feststellungen und ihre stimmige Würdigung durch das [X.] hat die Klägerin nicht geführt.

[X.] Wie das [X.] darüber hinaus zutreffend angenommen hat, hat die Beklagte bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 12.9.2007 die Fristen des § 45 Abs 3 und 4 [X.]B X eingehalten (vgl in dieser Sache bereits B[X.] Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - [X.] 4-5868 § 12 [X.] 1).

[X.]. Die im wiedereröffneten Berufungsverfahren vervollständigten Tatsachenfeststellungen des [X.] tragen nunmehr auch seinen Schluss, die Beklagte habe das ihr nach § 45 Abs 1 [X.]B X ("darf") eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das [X.] hat die von den Beteiligten geschilderten Umstände der Rentenantragstellung überprüft und ist zu dem revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, die Beklagte sei sich jedenfalls nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 ihres Ermessensspielraums erkennbar bewusst und habe bei der Ausübung ihres Ermessens auch geprüft, ob die Rückforderung der Rentenleistung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte ausgeschlossen war. Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und dem Interesse der Klägerin am Fortbestehen des [X.] hat die Beklagte ausgeführt, sie verkenne nicht die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Rückforderung, was es aber nicht rechtfertige, von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides abzusehen. Diese Begründung ist ausreichend (vgl B[X.] Urteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - [X.] 4-1300 § 24 [X.] 1 Rd[X.] 24 unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom [X.] - 7 [X.] - [X.] 3-1300 § 45 [X.] 2). Es steht der Behörde in den Grenzen ihres Ermessens frei, auf welche Umstände sie abstellen will; diese Grenzen hat die Beklagte nicht überschritten. Wie das [X.] ferner zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin im nachgeholten Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben, die die Ermessensausübung der Beklagten berühren würden, ohne bereits im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden zu sein. Die Erwägung des [X.]s, auch die Gegebenheiten der Rentenantragstellung könnten im Rahmen der Ermessensentscheidung abzuwägen sein (vgl B[X.] Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - [X.] 4-5868 § 12 [X.] 1), hat das [X.] nunmehr tatrichterlich überprüft und mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung verworfen.

ee. Nicht zu beanstanden ist schließlich die mit der Entscheidung über die Rücknahme verbundene - ihr rechtlich nachgeordnete -Erstattungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs 1 S 1 [X.]B X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Ist - wie hier - die Rücknahmeentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung nur noch darauf, ob dem [X.] selbst Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 77/09 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.] 18 Rd[X.] 61 f mwN). Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G. Die Heilung der in § 41 Abs 1 [X.]B X genannten formellen Mängel durch Nachholung (§ 41 Abs 2 [X.]B X) führt in aller Regel nach dem Rechtsgedanken des § 63 Abs 1 [X.] [X.]B X zu einer Kostentragung der Behörde (vgl [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2013, § 193 Rd[X.] 4). Dies kann jedoch nur insoweit gelten als die Klage wegen der zunächst nicht ordnungsgemäßen Anhörung Aussicht auf Erfolg hatte. Dagegen wäre es unbillig, der Beklagten darüber hinaus die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens aufzubürden, welches die Klägerin - nach erfolgter Heilung des Anhörungsmangels - auf eigenes Risiko angestrengt hat und damit unterlegen ist.

Meta

B 10 LW 1/15 R

16.03.2017

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: LW

vorgehend SG München, 18. November 2008, Az: S 30 LW 9/08, Urteil

§ 11 Abs 1 Nr 2 ALG, § 11 Abs 1 Nr 3 ALG, § 12 Abs 1 ALG, § 21 ALG, § 24 Abs 1 SGB 10, § 41 Abs 2 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 41 Abs 2 SGG, § 41 Abs 3 SGG, § 114 Abs 2 S 2 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 170 Abs 5 SGG, § 45 Abs 2 VwVfG, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2017, Az. B 10 LW 1/15 R (REWIS RS 2017, 13934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13934

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