Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen insgesamt unrechtmäßiger polizeilicher Ingewahrsamnahme - hier: unzureichende Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung selber - verfehlte Annahme anderweitiger Genugtuung - Gegenstandswertfestsetzung
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