Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) oder der Gewährleistungen des Art 6 Abs 1, Abs 2 EMRK (juris: MRK) im Zusammenhang mit der Zurückweisung von Befangenheitsgesuchen in "Cum-Ex"-Strafverfahren - insb keine Bedenken bzgl stRspr des BGH zur richterlichen Bewertung von Tatbeiträgen eines Haupttäters in vorangegangenem Verfahren gegen Gehilfen
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