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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 197/10 vom 6. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 6. Oktober 2010 beschlossen: Die Sache wird an die 9. Zivilkammer des [X.] zur weiteren Sachbehandlung zurückgegeben. Gründe: Dem Antrag des [X.]n vom 30. Juli 2010 kann nicht entnommen werden, dieser habe beim Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragen wollen. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des [X.]n nicht, dass dieser überhaupt eine Rechtsbe-schwerde hat einlegen wollen. Zwar erfordert die Einlegung einer Rechtsbe-schwerde nicht die ausdrückliche Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde", sofern sich aus dem Schreiben der [X.] nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt, dass eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht be-gehrt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). Vorliegend ist jedoch weder aus dem Schreiben vom 30. Juli 2010 noch aus sonstigen Umständen zu entnehmen, dass der [X.] die übergeordnete In-stanz hat anrufen wollen. 1 - 3 - Das Wiedereinsetzungsgesuch des [X.]n ist daher in der Weise auszulegen, dass die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist [X.] wird. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zu entscheiden (§ 237 ZPO). 2 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2009 - 1 C 55/09 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2009 - 9 S 342/09 -
Meta
06.10.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. IX ZB 197/10 (REWIS RS 2010, 2629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2629
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