Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. X ZB 17/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 175

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX [X.] 17/00vom12. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2000durch [X.] und [X.] Jestaedt,[X.], Scharen und Keukenschrijverbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 10. März 2000 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 13.162,30 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Die Klägerin hat gegen das ihre Zahlungsklage abweisende Urteil [X.] vom 18. Oktober 1999 Berufung zum [X.] ein-gelegt. Der Vorsitzende des hiermit befaßten Senats hat die Berufungsbegrün-dungsfrist bis einschließlich 7. Februar 2000 verlängert. Mit Schreiben [X.] hat er den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt,daß die Berufung nicht innerhalb der verlängerten [X.] worden sei. Mit [X.]uß vom 10. März 2000 hat sodann das [X.] die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.- 3 -Der [X.]uß wurde mit vorbereitetem [X.] an die Pro-zeßbevollmächtigten der Klägerin abgesandt. Da bis Ende Mai 2000 das aus-gefüllte [X.] nicht zu den Akten [X.] war, erfolgteam 2. Juni 2000 die Zustellung durch Übergabe einer Ausfertigung des [X.] vom 10. März 2000 in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten derKlägerin. Ebenfalls unter diesem Datum ging beim [X.] dessenSchreiben wieder ein, mit dem die Rücksendung des [X.]sesangemahnt worden war; der hierfür formularmäßig vorgesehene Vermerk warvon einem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dahin ausgefüllt, daß der [X.] vom 10. März 2000 ihm am 16. März 2000 persönlich zugestellt [X.].Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2000, der am Abend dieses Tages per Te-lefax beim [X.] einging, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klä-gerin für diese gegen den [X.]uß vom 10. März 2000 sofortige [X.]. Das Rechtsmittel nimmt auf einen Wiedereinsetzungsantrag nebstAnlagen Bezug und wird damit begründet, daß die [X.] wegen Fehlverhaltens von Mitarbeitern der [X.] der Klägerin versäumt worden sei.I[X.] 1. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Gemäß § 519 b Abs. 2 [X.] der [X.]uß des [X.]s vom 10. März 2000 der sofortigenBeschwerde. Sie ist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von zweiWochen einzulegen, die mit der Zustellung des die Berufung als unzulässigverwerfenden [X.]usses beginnt. Diese Zustellung ist hier am 16. März 2000erfolgt. Dies belegt der Vermerk eines der Prozeßbevollmächtigten der [X.] -rin auf dem Schreiben des [X.]s, mit dem die Rücksendung des[X.]ses angemahnt worden ist. Dieser Vermerk ist mit [X.] Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehen und ge-nügt deshalb den Anforderungen des § 212 a ZPO ([X.], Urt. v. 03.05.1994- VI ZR 248/93, NJW 1994, 2297). Nach Zusammenhang und Inhalt des vondem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2000 unterschriebenenVermerks ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte den [X.] 10. März 2000 am 16. März 2000 als ihm zugestellt annehmen und [X.] mit dem Vermerk bekunden wollte. Die sofortige Beschwerde vom16. Juni 2000 ist mithin verspätet.2. Aber auch dann, wenn man eine wirksame Zustellung des [X.] vom 10. März 2000 erst als am 2. Juni 2000 erfolgt ansieht, bleibt die [X.] Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg. Das [X.] hat die Be-rufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Denn sie hat sie entge-gen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 7. Februar 2000 ver-längerten Frist begründet; ihr ist gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden;mit dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin hat sich das [X.]bislang nicht befaßt.a) Hierin liegt kein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des [X.] vom 10. März 2000 und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] führen kann. Die Akten weisen aus, daß das Wiedereinsetzungs-gesuch der Klägerin erst am 16. Juni 2000 beim [X.] eingegangenist. Ein früherer Zugang wird auch von der Klägerin nicht dargelegt; die [X.] Beschwerde gibt nur an, daß der Wiedereinsetzungsantrag am 22. Februar- 5 -2000 gefertigt worden sei. Der Senat hat hiernach davon auszugehen, daß [X.] der Zulässigkeit der Berufung dem [X.] am 10. März 2000entscheidungsreif erscheinen und der [X.] von ihm [X.] durfte, ohne zuvor oder zugleich über eine Wiedereinsetzung zu [X.]) Der Senat seinerseits kann die mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht gewäh-ren. Aus den im [X.]uß des [X.] vom 7. Oktober 1981(IVb [X.] 825/81, NJW 1982, 887, 888) dargelegten, sich aus der Unanfechtbar-keit einer gewährten Wiedereinsetzung (§ 238 Abs. 3 ZPO) ergebenden [X.] ist es gefestigte Rechtsprechung, daß grundsätzlich [X.] die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zu-ständigen Gerichts herbeizuführen und der [X.] erst im Falle derEinlegung des nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthaften Rechtsmittels zur Ent-scheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch berufen ist ([X.], [X.]. v.22.09.1992 - VI [X.] 22/92, [X.], 500 m.w.N.; vgl. auch [X.]. v.14.06.1989 - VIII [X.] 10/89). Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage imVerfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kommt nurin Betracht, wenn das Berufungsgericht die Verwerfung der Berufung unterAblehnung der Wiedereinsetzung ausgesprochen oder verfahrensfehlerhafteine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterlas-sen hat ([X.], [X.]. v. 29.09.1993 - XII [X.] 49/93, NJW-RR 1994, 127) [X.] die Wiedereinsetzung nach dem [X.] ohne weiteres zu gewährenist ([X.], [X.]. v. 22.09.1992, aaO; [X.]. v. 12.05.1989 - IVb [X.] 25/89,FamRZ 1989, 1064, 1066 m.w.[X.] 6 -Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt hier vor. Das [X.],bei dem der Wiedereinsetzungsantrag angebracht worden ist, hat über diesesGesuch der Klägerin bislang nicht entschieden. Dieses Unterlassen beruht- wie ausgeführt - nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Vorliegen des dritten,aus Gründen der [X.] anzuerkennenden Ausnahmetatbe-standes schließlich kann nicht festgestellt werden, weil nach der Aktenlage, [X.] sich dem Senat darstellt, der Antrag vom 22. Februar 2000 nicht innerhalbder gemäß § 234 Abs. 1 und 2 ZPO zu beachtenden zweiwöchigen Frist einge-reicht und auch eine Berufungsbegründung nicht - wie es § 236 Abs. 2 ZPOverlangt - innerhalb dieser Frist beim [X.] eingegangen ist. [X.] des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Berufungsgerichts istdie Klägerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten darüber informiert [X.], daß innerhalb der bis zum 7. Februar 2000 verlängerten Frist die [X.] nicht begründet worden ist. Mit Zugang dieses Schreibens, der laut [X.] eines der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin [X.] Februar 2000 erfolgte, wußte die Klägerin mithin, daß die vom 7. [X.] datierende [X.] beim [X.] nichtrechtzeitig eingegangen war. Damit war das mit dem Wiedereinsetzungsge-such geltend gemachte, einer rechtzeitigen Berufungsbegründung entgegen-stehende Hindernis behoben; nach § 234 Abs. 2 ZPO begann die Zweiwo-chenfrist. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin nebst Berufungsbegrün-dungsschrift ging jedoch erst am 16. Juni 2000 beim [X.] ein.- 7 -3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]JestaedtMelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZB 17/00

12.12.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. X ZB 17/00 (REWIS RS 2000, 175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 175

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