Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 5 StR 231/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8237

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060618B5STR231.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/18

vom
6. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2018
a)
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge, Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln sowie versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes des [X.] in Höhe von 800 [X.] angeordnet ist,
b)
im Strafausspruch für die Tat II.1 der [X.].
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (unerlaubten) Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2), (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Taten II.1 und 3) sowie versuchter räuberischer Erpressung (Tat II.4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die aus der [X.] ersichtliche Einzie-hungsentscheidung getroffen. Die im Übrigen unbegründete (§ 349 Abs. 2 StPO) Revision des Angeklagten führt zu den tenorierten Änderungen. Denn das [X.] hat das zwischen den Taten II.1 und 2 bestehende Konkur-renzverhältnis unzutreffend bewertet.
1. Nach den insofern getroffenen Feststellungen veräußerte der Ange-klagte Marihuana an

S.

(Tat II.1). Nachdem dieser das [X.] zwei Tage später weiterverkauft hatte, übergab er dem Angeklag-ten den vereinbarten Kaufpreis und erhielt bei diesem Treffen weiteres [X.] in nicht geringer Menge (Tat. II.2).
2. Auf dieser Grundlage erweisen sich die Taten II.1 und 2 nicht als zwei tatmehrheitliche Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Da die [X.] mit der Übergabe weiteren Marihuanas zusam-menfiel, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vielmehr um eine tatbestandliche Bewertungseinheit ([X.], Beschluss vom 5. August 2014

3 [X.], [X.], 16), d. h. um ein [X.] mit Betäubungsmittel in (erst recht) nicht geringer Menge.
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3. Der gesonderte Schuldspruch für die Tat II.1 muss daher ebenso ent-fallen wie die hierfür verhängte einjährige Freiheitsstrafe. Hingegen bleibt
die für die Tat II.2 festgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren ebenso wie die Ein-ziehungsanordnung bestehen.
Auch die Gesamtstrafe hat Bestand. Der [X.] kann angesichts des un-veränderten [X.] ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das [X.] sie bei zutreffender Bewertung des [X.] zwischen den Taten II.1 und 2 niedriger bestimmt hätte. Denn es hat bei ihrer Festset-zung ausdrücklich das Gesamtgewicht der Taten und den bestehenden zeitlich-situativ engen Zusammenhang in den Blick genommen.
4. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange-klagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von seinen notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer

[X.]Schneider

König Köhler

4
5
6

Meta

5 StR 231/18

06.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 5 StR 231/18 (REWIS RS 2018, 8237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8237

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3 StR 340/14

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