Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 318/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3024

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[X.]:[X.]:BGH:2017:021117B3STR318.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 318/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.
November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Hannover vom 1.
Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Zu der Beanstandung, § 261 StPO sei verletzt, weil das [X.] in der Beweiswürdigung auf Lichtbilder abgestellt habe, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien, bemerkt der [X.] ergänzend zu den [X.] des [X.]:
Der Annahme des [X.], es liege nicht fern, dass die Bilder lediglich als nicht protokollierungspflichtiger Vernehmungsbehelf verwen-det worden seien, ist bereits mit Blick auf die eindeutige Formulierung in den Urteilsgründen, wonach die Lichtbilder "in Augenschein genommen" wurden, nicht zu folgen. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist vielmehr davon auszugehen, dass entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen der entsprechende Beweis nicht erhoben wurde.
-
3
-
Die Rüge greift gleichwohl nicht durch; denn das Urteil beruht nicht auf dem Verstoß gegen § 261 StPO (§ 337 StPO). Das [X.] hat die [X.] lediglich als ergänzenden Beleg für die von dem Zeugen G.

bei der Tat [X.] 1. der Urteilsgründe durch die Schläge des Angeklagten erlittenen Gesichtsverletzungen herangezogen, nachdem es die Aussage des Zeugen zu dieser Tat in [X.] Weise umfassend gewürdigt und für glaubhaft sowie den Zeugen für glaubwürdig erachtet hatte. Die Bekundungen des [X.] G.

zur Tat [X.] 1. der Urteilsgründe sind zudem von dem Zeugen J.

bestätigt worden. Deshalb ist auszuschließen, dass das [X.] zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre, hätte es die Lichtbilder nicht in seine Erwägungen eingestellt.
[X.]

Schäfer Spaniol

Berg Hoch

Meta

3 StR 318/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 318/17 (REWIS RS 2017, 3024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3024

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