Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. 5 StR 42/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1245

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Nachschlagewerk: [X.]: [X.]: jaStGB §§ 227, 22, [X.] Versuch einer Körperverletzung mit [X.] Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" istmöglich.[X.], [X.]. v. 9. Oktober 2002 [X.] 5 StR 42/02 LG Cottbus [X.]5 StR 42/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 9. Oktober 2002in der [X.] versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.- 3 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.]uptverhand-lung vom 9. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. Brause,[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.],Staatsanwältin [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.],- 4 -Rechtsanwalt Knals Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten P ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwältin [X.],Rechtsanwältin [X.],Rechtsanwältin [X.] Vertreter der Nebenkläger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 5 -für Recht [X.] Auf die Revisionen des [X.] M [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 13. [X.] dahin geändert, daß die Angeklagten B , [X.], [X.] und [X.] im [X.]. der [X.] wegen der gegen F [X.] begangenen Tatstatt einer fahrlässigen Tötung der [X.] versuchten Körperverletzung mit Todesfolge schuldigsind.2. Auf die Revisionen des [X.] wird das vor-bezeichnete [X.]eil dahin geändert, daß die genannten [X.] und der Angeklagte [X.] im [X.]. [X.] auch der [X.] begangenen ver-suchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil die-ses [X.] schuldig sind.3. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.] und[X.]wird das vorbezeichnete [X.]eil dahin geändert, daßdiese Angeklagten im [X.]. der [X.]eilsgründe wegender gegen F [X.] begangenen Tat statt einerfahrlässigen Tötung der versuchten Körperverletzung [X.] in Tateinheit unter anderem mit versuchtergefährlicher Körperverletzung (Tat zum Nachteil des [X.] ) schuldig sind.4. Die Schuldsprüche lauten hiernach wie folgt:Der Angeklagte [X.]ist schuldig der versuchten Körper-verletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher [X.] -letzung, mit Nötigung, mit Volksverhetzung und mit Belei-digung sowie der Sachbeschädigung in zwei Fällen.Der Angeklagte [X.]ist schuldig der versuchten Kör-perverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperver-letzung und mit Nötigung.Der Angeklagte [X.] ist schuldig der versuchten Kör-perverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperver-letzung und mit Nötigung sowie des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit räuberischer [X.] der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung sowie einer weiteren gefährli-chen Körperverletzung.Der Angeklagte [X.] ist schuldig der versuchten Kör-perverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperver-letzung und mit Nötigung sowie des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit räuberischer Erpressung.Der Angeklagte [X.] ist schuldig der gefährlichen Kör-perverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicherKörperverletzung und mit Nötigung sowie des erpresseri-schen [X.] in Tateinheit mit räuberischer [X.] sowie der räuberischen Erpressung in Tateinheitmit gefährlicher Körperverletzung sowie der Freiheitsbe-raubung in Tateinheit mit Bedrohung und mit gefährlicherKörperverletzung sowie einer weiteren gefährlichen Kör-- 7 -perverletzung sowie des Diebstahls sowie des [X.].Der Angeklagte [X.] ist schuldig der versuchtenKörperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körper-verletzung und mit Nötigung sowie des erpresserischen[X.] in Tateinheit mit räuberischer Erpres-sung, sowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung sowie des Diebstahls.Der Angeklagte [X.]ist schuldig der [X.] in Tateinheit mit versuchter gefährlicherKörperverletzung und mit Nötigung.Der Angeklagte [X.]ist schuldig der versuchten Körper-verletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperver-letzung, mit Nötigung, mit Volksverhetzung und mit Belei-digung sowie der Sachbeschädigung in zwei Fällen sowieder vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrenohne Fahrerlaubnis.5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.6. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die [X.] Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74[X.]). Die Nebenkläger M [X.] und [X.] tragen- 8 -die Kosten ihrer Revisionen; jedoch wird die Gebühr umein Drittel ermäßigt.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit Nötigung und mit fahrlässiger Tötung [X.] letzteres giltnicht für die Angeklagten [X.] und [X.] [X.] sowie wegen anderer Deliktezu Jugendstrafen verurteilt (B : zwei Jahre; [X.]: ein Jahr zwei Monate;[X.]: zwei Jahre acht Monate; [X.] : ein Jahr; [X.]: zwei Jahre;[X.] : ein Jahr sechs Monate; [X.] : ein Jahr sechs Monate). [X.] hat es, mit Ausnahme der gegen die Ange-klagten [X.] und [X.] verhängten Strafen, zur Bewährung ausgesetzt.Den Angeklagten [X.]hat das [X.] verwarnt und ihm [X.] Weisungen erteilt. Gegen dieses [X.]eil haben die Angeklagten [X.] mitAusnahme des Angeklagten [X.][X.] und die Nebenkläger M [X.] (als Bruder des Getöteten F [X.] ) sowie [X.] (als Geschädigter)Revision eingelegt. Die Revisionen der Angeklagten und die Revisionen [X.] [X.] beschränkt auf die Entscheidung über die zu ihren Lastenbzw. zu Lasten ihrer Angehörigen von den damals Heranwachsenden [X.] Taten [X.] führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Umstellung [X.], im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.[X.] angefochtenen [X.]eil liegen [X.] neben den Feststellungen zu an-deren Taten [X.] insbesondere folgende Feststellungen betreffend das [X.] in der Nacht zum 13. Februar 1999 zugrunde (siehe [X.]. der Ur-teilsgründe, [X.] -In dieser Nacht besuchten der Angeklagte [X.], der rechtskräftigVerurteilte [X.]und der Zeuge [X.]die Diskothek —[X.]. Alsbald gerieten sie dort in einen Streit mit mehreren vietnamesi-schen Besuchern, der in eine tätliche Auseinandersetzung vor der [X.]. In deren Verlauf, es war etwa 2.30 Uhr, griff der Zeuge J N , ein [X.] Staatsangehöriger mit dunkler [X.]utfarbe, zu einem fla-chen metallischen Gegenstand, der auch eine Machete gewesen sein kann.Als er damit auf die [X.] [X.] zurannte, flüchteten diese. [X.] hinter dem Zeugen Pe her, erreichte diesen und schlug ihm mitdem Gegenstand auf den Rücken. Bei der weiteren Flucht zog sich der [X.] [X.]eine Prellung des Kniegelenks und eine oberflächliche [X.] zu. Im Laufe der nächsten beiden Stunden trafen der Angeklagte[X.]und der rechtskräftig Verurteilte [X.]in der Nähe der [X.] weiteren Angeklagten B , [X.] , [X.] , [X.], [X.] und[X.] sowie den gesondert Verfolgten [X.]und berichteten ihnen, daßsie von Ausländern bedroht und von [X.] mißhandelt worden [X.] erregter Stimmung gegenüber dem Ausländer [X.], gegenüber [X.] und gegenüber Ausländern im allgemeinenfi entschlossen sich [X.], den [X.]baner auf eigene Faust zu suchen und zu ergreifen. [X.] war bewußt, daß sie dabei Gewalt anwenden und die Person auch mögli-cherweise verletzen würden; auch die später hinzukommenden Angeklagten[X.] und [X.]erklärten sich damit einverstanden.Alsbald nachdem diese nunmehr aus elf Personen bestehende Grup-pe mit den, von den Angeklagten [X.], [X.] und [X.] geführtenFahrzeugen losgefahren waren, sahen die Angeklagten [X.]und [X.] inder Nähe der Diskothek die Zeugin [X.] . Da sie annahmen, daß diese —[X.] Bekanntschaften [X.], sprangen beide aus den Wagen undliefen auf die Zeugin zu. Sie riefen dabei sinngemäß: —Wir haben dir was mit-gebracht [X.] [X.]ss, [X.]ss, [X.]ss [X.] Ausländer [X.] und schütteten ihr dann [X.] den Kopf. Nach Rückkehr in die Fahrzeuge setzten die Angeklagten [X.] nach dem [X.]baner fort. Dabei schrieen die Angeklagten [X.]und- 10 -[X.]weiterhin ausländerfeindliche Parolen; die Stimmung wurde durch daslautstarke Abspielen von Musikkassetten mit fremdenfeindlichen Textenweiter geschürt.In dieser Situation [X.] es war etwa 4.40 Uhr [X.] bemerkten die Angeklag-ten drei Ausländer: die Zeugen (und Nebenkläger) [X.]und [X.] , sowieden später verstorbenen F [X.] , die nach dem Besuch des —Dance-Clubsfi auf dem Heimweg waren. Die Fahrer bremsten auf Höhe der [X.] die Autos scharf ab. Die Angeklagten [X.] und [X.] sowie weitereAngeklagte stürmten laut schreiend aus den Fahrzeugen auf die [X.]. Diese ergriffen beim Anblick der zum Teil mit sogenannten Bomberjackenund Springerstiefeln bekleideten Angeklagten angstvoll die Flucht zurück [X.] Diskothek. Mittels der PKW, in die diese Angeklagten wieder einge-stiegen waren, setzten sie die Verfolgung fort. Nach ca. 50 bis 100 m über-holten sie die Flüchtlinge und bremsten die Wagen direkt vor ihnen ab, umden Weg zur Diskothek zu verstellen. Die Ausländer sahen, daß [X.] Angeklagte aus den Fahrzeugen sprangen [X.] darin verblieben nebenden Fahrern nur die Angeklagten [X.] und [X.] sowie der rechtskräftigVerurteilte [X.][X.] und auf sie zuliefen. Aus Angst und in Panik liefen sienunmehr in unterschiedliche Richtungen davon. Die Verfolger teilten sichentsprechend auf: Während [X.] und F [X.] durch die Angeklag-ten [X.] und [X.] verfolgt wurden, liefen der rechtskräftig verurteilte [X.] sowie die Angeklagten [X.] und [X.] hinter [X.] her;als [X.]diesen eingeholt hatte, versetzte er ihm mehrere Tritte, so daßdas Opfer während des Laufs wiederholt zu Fall kam und schließlich gegenein geparktes Auto stürzte, wobei er sich eine blutende Kopfwunde zuzog;ein in Richtung des Opfers geworfener [X.] verfehlte dieses. [X.] erkannte [X.]an der [X.]utfarbe des am Boden Liegenden, daß esnicht der gesuchte [X.]baner war. Er und die beiden anderen Angeklagtenließen vom Opfer ab und kehrten zu den Fahrzeugen zurück. Die Angeklag-ten [X.] und [X.] hatten hingegen die weitere Verfolgung der beiden an-deren Flüchtenden nach —einigen Meternfi abgebrochen, weil sie sie aus den- 11 -Augen verloren hatten oder ihnen deren Vorsprung mittlerweile zu groß er-schien. Ihre Suche nach den beiden weiteren gaben die Angeklagten jedochnicht auf.Indessen wähnten [X.] und F [X.] die Verfolger noch hintersich. Sie liefen zu einem etwa 200 m von dem letzten [X.]ltepunkt der [X.] Mehrfamilienhaus. Da F [X.] die [X.]ustür nicht öffnenkonnte, trat er in Todesangst die untere Glasscheibe der Tür ein. Dabei [X.] anschließenden Durchsteigen verletzte er sich an den im [X.] Glasresten; er zog sich eine 8,5 cm tiefe Wunde am [X.] und die Verletzung einer Schlagader zu. Binnen kurzer [X.] verblutetedas Opfer.[X.] Revisionen der Nebenkläger [X.] und M [X.] führen zuder aus dem Tenor ersichtlichen Umstellung des Schuldspruchs bei den [X.], die die Taten vom 13. Februar 1999 (Tatkomplex [X.].) als [X.] begangen haben (vgl. § 80 Abs. 3 [X.]). Im übrigen bleibendiese Rechtsmittel ohne Erfolg.[X.] Die Verfahrensrügen der Nebenkläger sind zum Teil unzulässig, [X.] nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden sind,im übrigen unbegründet. Der Erörterung bedarf nur [X.] Die von der Revision des [X.] erhobene Aufklä-rungsrüge ist unzulässig. Die Revision rügt, daß die [X.] habe, den Psychiater [X.]als Sachverständigen zu physischenund psychischen Folgen, die die Geschädigten [X.] und [X.] infolgeder zu ihrem Nachteil begangenen Taten erlitten hätten, zu vernehmen. [X.] Beweiserhebung hätte sich nach dem Akteninhalt, insbesondere den vondiesem Sachverständigen erstellten und zur Sachakte genommenen schriftli-- 12 -chen Gutachten aufgedrängt. Indes versäumt die Revision, eben diese [X.] mitzuteilen. Zudem verschweigt die Revision, daß [X.]in der[X.]uptverhandlung als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist ([X.], [X.]. 812).2. Entgegen der Ansicht des [X.] M [X.] liegt ein ab-soluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor.Die Revision teilt nicht mit, daß die Öffentlichkeit für die Beweisauf-nahme über die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten bereits durch [X.] vom 6. Juli 2000 ausgeschlossen worden war ([X.],[X.]. 881, 888). Dieser Beschluß umfaßte damit auch die Einlassung des [X.] [X.] vom 17. Juli 2000 zu dessen persönlichen Verhältnissen.Es kann hiernach offenbleiben, ob nicht bereits § 80 Abs. 3 [X.] zum [X.] der Rüge führen müßte, da der gerügte [X.] imunmittelbaren Zusammenhang mit der Vernehmung eines zur Tatzeit jugend-lichen Angeklagten stand.Der weitere Vortrag der Revision, der Angeklagte [X.] habe am17. Juli 2000 zur Sache in nichtöffentlicher Sitzung ausgesagt, ist nicht [X.], findet insbesondere im Protokoll der [X.]uptverhandlung keine Stütze.Es trifft zwar zu, daß die Öffentlichkeit zuvor allein für die Beweisaufnahmeüber die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten ausgeschlossen wordenwar. Indes hat der Angeklagte [X.]an diesem Tag nach erfolgtem [X.] keine Angaben zur Sache gemacht. In der Sitzungsniederschrift heißtes insoweit ([X.], [X.]. 905): —Der AK [X.] äußerte sich zu denpersönlichen Verhältnissen (Anlage 8 zum Protokoll)fi. Zwar enthält die Anla-ge 8, auf die hier hingewiesen wird ([X.], [X.]. 918 ff.), in einemeigenen Abschnitt auch Ausführungen zur Sache. Doch ist die darin enthal-tene Sacheinlassung ersichtlich schon früher abgegeben worden. Denn un-mittelbar vor [X.] [X.] auch dies teilt die Revision nicht mit[X.] hat sich der Angeklagte ausweislich des Protokolls bereits zur Sache ge-- 13 -äußert. Der spätere Hinweis im Protokoll auf die Anlage 8 bezieht sich [X.] auf die dort enthaltenen Angaben zur Person.Die weitergehende Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsat-zes [X.] betreffend die Vernehmung des Zeugen Z [X.] hat ebenfalls kei-nen Erfolg, da schon das Beweisthema, zu dem der Zeuge gehört worden ist,nicht mitgeteilt wird. Hiernach kann nicht beurteilt werden, ob die Frage anden Zeugen, was er unter —[X.] verstehe, und die damit in unmittel-barem Zusammenhang stehenden Verfahrensvorgänge (vgl. dazu [X.]RStPO § 338 Nr. 6 Ausschluß 2 m. w. N.) der Aufklärung der persönlichenVerhältnisse der Angeklagten dienten. Dienten sie diesem Zweck, wäre [X.] der Öffentlichkeit auf Grundlage des oben genannten [X.] vom 6. Juli 2000 gerechtfertigt gewesen.3. Der Nebenkläger M [X.] rügt ferner, daß die Jugendkam-mer dem Zeugen Pe [X.] bei der Beantwortung der Frage, ob er oderandere, die in der [X.] in seiner Wohnung gewesen seien, dem —natio-nalen [X.] angehörten [X.] zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungs-recht gemäß § 55 StPO zugebilligt habe (§ 244 Abs. 2, § 245 StPO). Die [X.] ist unbegründet. Eine unzutreffende Beurteilung der Verfolgungsgefahr [X.] des § 55 StPO in tatsächlicher Hinsicht ist im Revisionsverfahrengrundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. [X.]St 10, 104, 105; [X.]R StPO § 55Abs. 1 Auskunftsverweigerung 10, zur [X.] in [X.]St vorgese-hen; [X.] in [X.], 3. Aufl. § 55 [X.]. 10). Rechtsfehler, die zu einerunzutreffenden Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO geführt haben könnten,sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob das [X.]eil auf dem behaupteten [X.] überhaupt beruhen könnte, kommt es daher nicht mehr [X.] unbegründet ist auch die Rüge, das Fragerecht der [X.] sei dadurch in unzulässiger Weise verkürzt worden, daß das [X.] Fragen an den als sachverständigen Zeugen vernommenen [X.](s. o. B. [X.] 1.) [X.] über [X.] zu psychischen Folgen der Taten [X.] 14 -aus [X.] zu etwaigen Schlußfolgerungen nicht zugelassen habe. Eine Verlet-zung der §§ 240, 241, 397 Abs. 1 Satz 3 StPO ist damit nicht dargetan.Die Annahme der Revision, [X.]hätte vorliegend zwingend [X.] vernommen werden müssen, mit der Folge, daß er auchzu etwaigen Schlußfolgerungen hätte befragt werden dürfen, geht fehl. ImRahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO undgegebenenfalls nach Maßgabe der § 244 Abs. 3 bis 5, § 245 StPO bestimmtgrundsätzlich allein der Tatrichter den Umfang der Beweisaufnahme. [X.] genannten Vorschriften nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme zwin-gen, steht es im Ermessen des Gerichts zu bestimmen, mit Hilfe welcherBeweismittel Beweis erhoben werden soll. Dabei hindert ein [X.] wie hier [X.] frü-her erteilter Sachverständigenauftrag das Gericht nicht, einen [X.] später ausschließlich als Zeugen, somit auch nur zu von ihm wahrge-nommenen Tatsachen zu vernehmen (vgl. dazu [X.] GA 1976, 78, 79). [X.] der [X.] für den erfolgreich als befangen abgelehntenSachverständigen wiederholt entschieden ([X.]St 20, 222, 224; [X.]NStZ 2002, 44; [X.], 4, 5). Fragen, die [X.] wie vorliegend [X.] reine Wertur-teile und Schlußfolgerungen betrafen, waren somit nicht zulässig und [X.] —[X.] zurückgewiesen werden (vgl. [X.]/[X.],StPO 45. Aufl. § 241 [X.]. 15; Vor § 48 [X.]. 2, 3).5. Auch die sich inhaltlich anschließende Aufklärungsrüge des Neben-klägers M [X.] (Revisionsbegründung S. 151 f.) ist unbegründet.Denn originäre Beweismittel zur Feststellung etwaiger Tatfolgen waren diebeiden als Zeugen gehörten Nebenkläger. Zudem ist der Psychiater[X.] zu den bei den Explorationen von ihm wahrgenommenen Tatsa-chen ergänzend als sachverständiger Zeuge vernommen worden, so daßetwaige nach Vernehmung der Geschädigten verbliebene [X.] beseitigt werden konnten. Konkrete Angaben zu dem verstorbenenGeschädigten hätte er ohnehin nicht machen können. Soweit die Revisiondarauf hinweist, daß mit Hilfe eines Sachverständigen als Folgen der Tat- 15 -—posttraumatische Belastungsstörungen im Sinne des [X.] (vgl.[X.]/[X.]/[X.], Internationale Klassifikation psychischer Störun-gen, 4. Aufl.) hätten festgestellt werden können, war dies jedenfalls bei [X.] F [X.] auszuschließen, da dieser innerhalb kürzester[X.] an den Folgen der Verletzungen verstorben war.6. Keinen Erfolg haben auch die weiteren [X.], mit denen der Ne-benkläger M [X.] die Verletzung seines Frage- und Beweisantrags-rechts rügt.a) In der [X.]uptverhandlung fragte eine der Nebenklägervertreterinnenden Sachverständigen Dr. [X.], ob ihm anläßlich der Begutachtung [X.] [X.][X.] zur Tatzeit noch Jugendlicher [X.] eine freundschaftlicheBeziehung zu dem Angeklagten [X.][X.] zur Tatzeit Heranwachsender [X.] mit-geteilt worden sei. Der Vorsitzende und das nach Beanstandung seiner An-ordnung angerufene Gericht wiesen die Frage zurück, da die Nebenklagebezüglich des Angeklagten [X.]nicht zugelassen und eine Befragung [X.] daher nicht möglich sei. Die Rüge der Verletzung des Frage-rechts dringt nicht durch (§ 240 Abs. 2, § 241, § 397 Abs. 1 Satz 2 StPO).Bei der (früher getroffenen) Entscheidung über die nur partielle Zulas-sung der Nebenkläger hat sich die [X.] ersichtlich an den vom[X.] aufgestellten Grundsätzen orientiert. Hiernach ist in ver-bundenen Verfahren vor den [X.] die Nebenklage zulässig, so-weit sie sich nicht gegen den [X.] richtet. Dies hat der Bundesge-richtshof für nach § 103 Abs. 1 [X.] verbundene Verfahren ausdrücklich ent-schieden ([X.]St 41, 288; [X.] NStZ 1997, 97; zur Gegenansicht vgl. [X.], [X.] 9. Aufl. § 80 [X.]. 13, 13a). Da nach § 109 [X.] die [X.] § 80 Abs. 3 [X.] auf Heranwachsende keine Anwendung findet, gilt dergenannte Grundsatz auch für verbundene Verfahren gegen Jugendliche undHeranwachsende ([X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 109 [X.]. 6; Klein-knecht/[X.], StPO 45. Aufl. Vor § 395 [X.]. 6; [X.] in KK 4. Aufl.- 16 -§ 395 [X.]. 18; jeweils m. w. N.). Indes hat der [X.] ausdrück-lich betont, daß das Nebeneinander von [X.] einerseits und Er-wachsenen andererseits im gleichen Verfahren nicht zu einer Beeinträchti-gung der [X.] das Jugendstrafrecht beherrschenden [X.] erzieherischen Belangeführen darf ([X.]St aaO S. 292). Daraus folgt, daß in Fällen gegenläufigerInteressen zwischen Nebenklage und [X.] [X.] etwa bei [X.] zur Aufklärung des Vorwurfs gemein-samer Tatbegehung von [X.] und Heranwachsenden/Erwachsenen[X.] im Zweifel der Position des [X.] Vorrang einzuräumen ist (vgl.[X.], [X.] 5. Aufl. § 80 [X.]. 1a; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. Vor § 395 [X.]. 14 f.).Die Entscheidung des Tatgerichts, die Frage der Nebenklage zurück-zuweisen, läßt hiernach keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.Zwar war die Frage der Nebenklage nicht unmittelbar an einen zur Tatzeitnoch jugendlichen Angeklagten, sondern an den Sachverständigen gerichtet,doch diente sie ersichtlich (jedenfalls auch) dem Zweck, Informationen überdie persönlichen Verhältnisse des bei Begehung der Tat jugendlichen Ange-klagten [X.] zu gewinnen. Sie war somit potentiell geeignet, dem mit § 80Abs. 3 [X.] verfolgten Zweck zuwiderzulaufen.b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die [X.] habe zu [X.] zum Inhalt vonErmittlungsverfahren abgelehnt, die gegen einzelne Angeklagte wegen wei-terer Vorwürfe geführt worden seien (§ 244 Abs. 3 StPO). Allerdings trifft [X.] des [X.]s nicht zu, die Unschuldsvermutung stehe [X.] etwaiger Nachtaten im Strengbeweisverfahren grundsätzlich [X.] (vgl. [X.]St 34, 209; [X.] in Löwe/[X.], [X.].Art. 6 [X.] [X.]. 156; [X.], [X.]. § 261 [X.]. 7). Gleichwohl [X.] Rüge keinen Erfolg, da die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der Beweis-behauptungen auf der [X.]nd liegt (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Be-deutungslosigkeit 12, 14). Soweit im Beweisantrag behauptet wird, daß sich- 17 -der Angeklagte [X.]fünf Stunden nach der Schändung eines für den [X.] aufgestellten [X.] mit weiteren Personen in einem [X.] habe, auf dem ein [X.]kenkreuz geschmiert gewesen sei, läßt dieskeinen Rückschluß darauf zu, daß er an dem genannten [X.] hat; gleiches gilt für die Behauptung, daß die Polizei nach einerweiteren Schändung des [X.] —einen der hier [X.] [X.] einenähere Individualisierung erfolgt im Antrag nicht [X.] festgenommen [X.]) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] die Vernehmung des ZeugenDr. [X.]mit der Begründung abgelehnt, das im Beweisantrag näher [X.]e Beweisthema sei bereits erwiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO); [X.] stehen zu diesem Beweisergebnis nicht in Widerspruch (vgl.[X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 erwiesene Tatsache 1). Ein Fehler liegtauch nicht darin, daß sich die [X.] mit dem Ergebnis im [X.]eil nichtauseinandersetzt. Eine Erörterung von für —erwiesenfi erklärten Tatsachen istin den [X.]eilsgründen nicht zwingend erforderlich, zumal da die Beweiserhe-bung auch über nicht erhebliche Tatsachen mit dieser Begründung abgelehntwerden kann (vgl. [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 244 [X.]. 57).7. Der [X.] rügt weiter einen Verstoß gegen das Gebot der—erschöpfenden [X.] aus § 261 StPO (vgl. [X.] in [X.] Aufl. § 261 [X.]. 49 f.), da einzelne in der [X.]uptverhandlung erzielte [X.] im [X.]eil nicht erörtert worden seien (vgl. Revisionsbegrün-dung F [X.] S. 36 [X.] 132).Diese [X.] sind bereits unzulässig. Denn die Revision kann grund-sätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe [X.] einer bestimmten Aussage einer [X.] nicht auseinandergesetzt,wenn sich diese Aussage nicht aus dem [X.]eil selbst ergibt. Denn die [X.] der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein [X.]; der dafür bestimmte Ort ist das [X.]eil. Was in ihm über [X.] der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, [X.] 18 -das Revisionsgericht. Eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist [X.] verwehrt ([X.]St 38, 14, 15; 43, 212, 213).Dies gilt letztlich auch für die gemäß § 254 StPO in die [X.]uptver-handlung eingeführten Vernehmungsniederschriften. Zwar ist der Inhalt vonin der [X.]uptverhandlung verlesenen Urkunden im Revisionsverfahren regel-mäßig rekonstruierbar (vgl. [X.]St 43, 212, 214). Doch legt die Revision [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dar, daß die verlesenen Protokollezum [X.]punkt der [X.]eilsberatung noch beweiserheblich waren. Der [X.] muß aber nur die zum [X.]punkt der [X.] wesentlichen be-weiserheblichen Umstände in den [X.]eilsgründen erörtern. Ob der Inhalt ei-ner Aussage zu diesem [X.]punkt beweiserheblich war, läßt sich nur ausdem Inbegriff der gesamten [X.]uptverhandlung aufgrund des persönlichenEindrucks vom Beweiswert der Beweismittel beurteilen. Ein Widerspruchzwischen den Bekundungen verschiedener [X.]en kann sich [X.] einfache Erklärung einer dieser Personen oder durch sonstige Beweis-mittel für alle Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei gelöst haben, so daß [X.] für seine Darlegung in den [X.]eilsgründen mehr bestand (vgl. [X.]RStPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 5, 6; Schäfer StV 1995, 147,156 f.).8. Ohne Erfolg bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der geltend ge-macht wird, das Tatgericht hätte die Zeugen [X.]und [X.]angesichtsihrer bisherigen Angaben und der weiteren Ergebnisse der [X.] hören müssen. Die Revision legt nicht dar, welcher [X.] durch die wiederholte Vernehmung zu erzielen gewesen wäre. [X.] weiteren Aufklärungsrügen sind unzulässig, da sie das jeweilige [X.], das von den begehrten Beweiserhebungen zu erwarten gewesen wäre,nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behaupten (vgl. [X.]RStPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6, 9; [X.]/[X.]mm, [X.] im Strafverfahren 6. Aufl. [X.]. 554 f.).- 19 -I[X.] Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Nebenkläger haben da-gegen zum Teil Erfolg.Die Angeklagten haben sich durch die zum Nachteil der Geschädigtenbegangenen Taten nicht nur wegen gefährlicher Körperverletzung (Vorgehengegen [X.]) in Tateinheit mit Nötigung, sondern [X.] dazu auchwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4,§§ 22, 23 StGB (Vorgehen gegen [X.] ) und [X.] ausgenommen die Ange-klagten [X.] und [X.] [X.] in Tateinheit mit versuchter [X.] Todesfolge gemäß §§ 227, 22, 23 StGB (Vorgehen gegen F [X.] ) schuldig gemacht. Im übrigen ist das sachlichrechtliche Vorbringen [X.] unbegründet.1. Das [X.] hat die Begehung versuchter [X.] Nachteil von F [X.] und [X.] verneint, da die Angeklagten [X.] weiteren Delikten noch nicht —unmittelbar angesetztfi hätten (§ 22StGB). Das ist rechtsfehlerhaft.Für ein unmittelbares Ansetzen ist nicht erforderlich, daß der Täter be-reits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, daß er [X.]ndlungenvornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerk-mals vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche [X.]ndlung ein-münden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auch auf [X.]ndlungen,die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führensollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhangmit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum—jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren —Willensimpulsesfi nichtmehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen [X.] an-setzt, [X.] ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandesübergeht (vgl. [X.]St 28, 162, 163; 26, 201, 202 ff.; [X.] NStZ 2000, 422;1999, 395, 396).- 20 -Es kann dabei offenbleiben, ob die Angeklagten etwa bereits mit demersten Bremsmanöver und dem folgenden Hinausspringen aus den [X.] unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. [X.] dem zweiten [X.]lt, der Verfolgung der Flüchtenden zu Fuß und dem [X.], dem Verhalten der Flüchtenden angepaßten arbeitsteiligen Vorgehenhaben die Angeklagten die Schwelle zum —jetzt geht es [X.] überschritten;eines weiteren —Willensimpulsesfi oder —Willensrucksfi zur Umsetzung ihrerPläne bedurfte es hiernach nicht mehr, was auch durch die unmittelbar fol-gende Mißhandlung des Geschädigten [X.] belegt [X.] Der für die Vollendung eines Körperverletzungsdeliktes nach§§ 223 ff. StGB erforderliche [X.] ist [X.] entgegen der [X.] Nebenkläger [X.] bei den Geschädigten [X.] und F [X.] nichteingetreten. Im Hinblick auf die Schnitt- und Stichverletzungen des F [X.] haben die Angeklagten jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt.Zwar weisen die Nebenkläger zu Recht darauf hin, daß die [X.] den Opfern Angst- und Panikgefühle ausgelöst hätten. Jedoch genügensolche rein psychische Empfindungen nicht, um eine Körperverletzung [X.] des § 223 StGB zu begründen. Dafür spricht neben dem Wortlaut die-ser Vorschrift auch § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB, der zwischen der Gefahr einererheblichen Schädigung der körperlichen und der seelischen Entwicklungausdrücklich unterscheidet. Vielmehr liegt in diesen Fällen eine Körperverlet-zung nur dann vor, wenn die psychischen Einwirkungen den Geschädigten ineinen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt haben(vgl. nur [X.]R StGB § 223 Abs. 1 [X.] 2, insoweit in[X.]St 41, 285 nicht abgedruckt; [X.] NStZ 1997, 123; 1986, 166; NStZ-RR 2000, 106). Ungeachtet der Frage, ob auch —posttraumatische Bela-stungsstörungenfi (sub [X.] 5.) einen —pathologischen, somatisch objektivierba-ren Zustandfi begründen können, hat das [X.] solche Störungen we-der ausdrücklich festgestellt, noch sind sie dem Gesamtzusammenhang [X.] zu [X.] -Die Stich- und Schnittverletzungen, die sich F [X.] bei derFlucht zugezogen hat und die innerhalb kürzester [X.] zu seinem Tod geführthaben, sind von den Angeklagten nicht vorsätzlich herbeigeführt worden.Angesichts der gesamten Tatumstände liegt insoweit eine wesentliche Ab-weichung zwischen vorgestelltem und tatsächlich eingetretenem Kausalver-lauf vor (vgl. [X.]St 38, 32, 34; 37, 106, 131; 7, 325, 329).3. Die genannten Angeklagten haben sich darüber hinaus auch wegenversuchter Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht. § 227 StGBsetzt unter anderem voraus, daß der Tod der verletzten Person —durch [X.] (§§ 223 bis 226)fi verursacht worden ist, wobei dem Täterhinsichtlich dieser Tatfolge Fahrlässigkeit zur Last fallen muß (§ 18 StGB).a) Dabei reicht es nicht aus, daß zwischen der Körperverletzungs-handlung und dem [X.] überhaupt ein ursächlicher Zusammenhangbesteht, die Körperverletzung also nicht hinweggedacht werden kann, [X.] damit zugleich der Tod des Verletzten entfiele. § 227 StGB soll allein dermit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizieren-den Todesfolge entgegenwirken. Die genannte Vorschrift erfaßt deshalb nursolche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum To-de des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muß sich im tödlichen Aus-gang niedergeschlagen haben ([X.]St 31, 96, 98; [X.]R StGB § 227 [i.d.[X.]] Todesfolge 1; [X.] NStZ 1992, 335; NJW 1971, 152, 153).Eine solche deliktsspezifische Gefahr kann auch schon von der blo-ßen Körperverletzungshandlung ausgehen ([X.]St 14, 110, 112; [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 227 [X.]. 4 ff.; [X.] in [X.] 227 [X.]. 4 ff.; [X.] in [X.] [1999] S. 615 ff.; jeweils [X.] Wortlaut der Bestimmung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen([X.]St 14, 110, 112; [X.] 1962, 225, 238). Auch der Gesetzgeber istdieser Rechtsprechung nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er § 227 Abs. 1StGB durch den Zusatz —(§§ 223 bis 226)fi ergänzt (vgl. BG[X.] 1998 I 164),- 22 -ohne [X.] was im Sinne der sogenannten Letalitätstheorie [X.] und [X.] aaO; [X.] Strafrecht [X.], 3. Aufl. § 10 [X.]. 115; jeweils m. w. N.)dann aber angezeigt gewesen wäre [X.] die in §§ 223, 224, 225 StGB enthalte-nen versuchten Körperverletzungsdelikte (jeweils Abs. 2) vom Anwendungs-bereich des § 227 StGB auszunehmen (vgl. Rengier, Strafrecht [X.] 16 [X.]. 4; [X.] in 50 Jahre [X.] Festgabe Bd. IV S. 237,255). Verwirklicht sich die von der Körperverletzungshandlung ausgehendeGefahr und führt dies zum Tod des Opfers, kann die Anwendbarkeit des§ 227 StGB ferner nicht davon abhängen, ob darüber hinaus ein vorsätzlichherbeigeführter Körperverletzungserfolg eingetreten ist, da dieser für [X.] der Tat allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein kann(aA zur Rechtslage vor der Versuchspönalisierung in § 223 Abs. 2 StGB[BG[X.] 1998 I 164]: [X.] NJW 1971, 152 ohne Begründung und nicht tra-gend). Mithin ist der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge auch inForm eines —erfolgsqualifizierten Versuchsfi möglich. Es gilt insoweit [X.] als bei sonstigen erfolgsqualifizierten Delikten wie beim Raub [X.] nach § 251 oder bei der Brandstiftung mit Todesfolge nach§ 306c StGB (vgl. [X.]St 7, 37; [X.]St 46, 24; [X.]R StGB § 251 Todesfol-ge 3; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 18 [X.]. 4; Stree in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 227 [X.]. 5 m. w. N.; differenzierend [X.],Problem des unmittelbaren Zusammenhangs beim erfolgsqualifizierten [X.]) Eine solche im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge nach§ 227 StGB spezifische Gefahr ging von den [X.]ndlungen der genannten [X.] aus und führte zum Tod des F [X.] . Der erforderlicheZurechnungszusammenhang wurde auch nicht durch das eigene [X.] unterbrochen. Denn dessen Reaktion war eine naheliegende undnachvollziehbare Reaktion auf den massiven Angriff der Angeklagten. [X.] durch eine Flucht —[X.] über [X.] geprägtes Opferverhalten istvielmehr bei den durch Gewalt und Drohung geprägten Straftaten geradezu- 23 -deliktstypisch und entspringt dem elementaren Selbsterhaltungstrieb [X.] (vgl. [X.]/[X.], Strafrecht BT Teil 1, 25. Aufl. [X.]. 301).Zwar hat der [X.] in Einzelfällen eine Zurechnung [X.] selbstgefährdenden Verhaltens des Opfers ausgeschlossen (vgl. [X.] 1971, 152; siehe aber auch [X.]R StGB § 226 Todesfolge 5, 8 und[X.], [X.]. vom 28. Juni 1960 [X.] 1 StR 203/60); doch steht dies hier [X.] ange-sichts des außergewöhnlich massiven Vorgehens der Angreifer und derweiteren Besonderheiten [X.] dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Schonangesichts der Anzahl der Fahrzeuge, des Gebarens der Fahrzeugführer, vorallem aber in Anbetracht der Anzahl und des aggressiven Auftretens der ausden Wagen überfallartig auf sie losstürmenden Angeklagten mußten alle [X.] damit rechnen, binnen kürzester [X.] heftig attackiert und [X.] zu werden. Dies veranlaßte (auch) F [X.] in —[X.] panischen Flucht in den [X.]useingangfi (vgl. [X.]). Daß seine [X.] zwischenzeitlich zu den Fahrzeugen zurückgekehrt waren, ohne indesdie Suche endgültig aufgegeben zu haben, ist ohne Belang, da F [X.] dies nicht bemerkt hatte. Um nicht dort noch von den Angeklagten er-griffen zu werden und um von den Bewohnern Beistand zu erlangen, sah [X.] andere Möglichkeit, als die Glastür einzutreten und in das [X.] einzusteigen, wobei er sich die tödlichen Verletzungen zuzog.c) [X.] F [X.] ist im Rahmen des § 227 StGB allenAngeklagten als Mittätern zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Anders als [X.], bedarf es bei der Körperverletzung mit [X.] des Nachweises, daß ein jeder von mehreren Beteiligten einen für [X.] kausalen Beitrag erbracht hat. Es macht sich nach § 227 StGB näm-lich auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener [X.]nd aus-führt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit [X.] zur Tatherrschaft zum [X.] beiträgt. Voraussetzung istallerdings, daß [X.] wie vorliegend festgestellt [X.] die [X.]ndlung der anderen [X.] des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständ-nisses lag (vgl. [X.]R StGB § 226 Kausalität 2, [X.]) Zudem muß ein jeder hinsichtlich des Erfolges wenigstens fahrläs-sig gehandelt haben, insbesondere muß der [X.] für jeden vorher-sehbar gewesen sein. Hierfür reicht es aus, daß der Erfolg nicht außerhalballer Lebenserfahrung liegt; alle konkreten Einzelheiten brauchen dabei nichtvoraussehbar zu sein. Es genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im allge-meinen (Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 227 [X.]. 3; § 222 [X.]. 25, 26).Dies hat das [X.] [X.] im Rahmen des einen gleichgelagerten Prü-fungsmaßstab aufweisenden § 222 StGB [X.] hinsichtlich der aktiv an der [X.] beteiligten Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht, im Hinblick auf die inden Fahrzeugen passiv verbliebenen Angeklagten [X.] und [X.] da-gegen verneint. Gegen diese Differenzierung ist aus revisionsrechtlicherSicht nichts zu erinnern. Soweit das [X.] dieses Ergebnis u.a. mit denindividuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten gerade dieser beiden [X.] zudem, den Angeklagten [X.]betreffend, mit dessen erheblicheralkoholischer Beeinträchtigung begründet ([X.]), läßt auch das keinenRechtsfehler [X.] § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. [X.] betroffenen Angeklagten hätten sich gegen die Annahme einer ver-suchten Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter gefähr-licher Körperverletzung nicht anders verteidigen können.5. Auf die [X.] bleibt dies ohne Einfluß. Der Senat [X.], daß ein neuerlich zur Entscheidung berufener Tatrichter auf [X.] aus dem Tenor ersichtlichen Schuldsprüche gegen die [X.] andere Rechtsfolgen aussprechen würde. Die Körperverletzung mit [X.] weist zwar gegenüber den jeweiligen Grunddelikten einen gestei-gerten Unrechtsgehalt auf. Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten,daß seit Erlaß des tatrichterlichen [X.]eils beinahe zwei Jahre verstrichen- 25 -sind. Schon angesichts des außergewöhnlichen Umfangs des [X.] der erforderlichen [X.], das tatrichterliche [X.]eil abzusetzen, stellt [X.] keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar (vgl. nur [X.]RStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11). Doch müßte allein schon der[X.]ablauf bei erneuter Strafzumessung jedenfalls strafmildernd berücksich-tigt werden. Hinzu kommt, daß gerade im Anwendungsbereich des Jugend-strafrechts einer zügigen strafrechtlichen Reaktion auf Straftaten ein beson-derer Stellenwert zukommt (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8;[X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. Einf. II [X.]. 25; [X.], [X.] 9. Aufl. § 18[X.]. 15e; [X.], [X.] 5. Aufl. § 43 [X.]. 6, 8a).C.Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.[X.] Sämtliche von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind,soweit sie zulässig sind, unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende[X.]:1. Die vom Angeklagten [X.] erhobene [X.] (§ 338Nr. 1 StPO) ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Revision war [X.] des [X.]s zu einer Änderung des [X.] während des laufenden Jahres befugt, weil die Voraussetzungen des§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vorlagen. Da der Beisitzer der 3. [X.],[X.] [X.], aus dem [X.]dienst ausschied, lag ein —Wechselfi [X.] dieser Bestimmung vor (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 21e GVG [X.]. 15). Auch die zum 1. Juni 1999 und damit vor Be-ginn der [X.]uptverhandlung erfolgte Abordnung der [X.]in am [X.] [X.]s an das [X.] für eine Dauer vonneun Monaten stellt einen Grund dar, der das Präsidium zur Änderung [X.] im laufenden Jahr berechtigte. Eine Abordnungeines [X.]s führt grundsätzlich zu einer —[X.] im Sinne des- 26 -§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, die jedenfalls dann auch —dauerndfi und nicht nurvorübergehend ist, wenn sie [X.] wie hier [X.] einen [X.]raum von drei [X.] (so auch [X.], [X.] 21e [X.]. 9 und [X.], [X.]. § 21e GVG [X.]. 4 unter Hinweis auf§ 21c Abs. 2 GVG; vgl. auch [X.], [X.]. § 21e [X.]. 114).2. Die von mehreren Angeklagten unter dem Gesichtspunkt etwaigerrichterlicher Befangenheit (§§ 24, 338 Nr. 3 StPO) erhobenen [X.] habenebensowenig Erfolg:a) Die [X.], mit denen behauptet wird, der Vorsitzende habe [X.] einzelner Flugblätter (—Antifaschistisches Info-[X.]attfi) in der Nähedes [X.] während einer Unterbrechung der [X.]uptverhandlung ge-billigt, genügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2StPO. Die Revision des Angeklagten [X.] teilt den Beschluß vom 7. Sep-tember 1999 nicht vollständig mit (vgl. [X.], [X.]. 154 ff.); die [X.] des Angeklagten [X.] läßt die Wiedergabe der auf das [X.] ergangenen dienstlichen Stellungnahmen vermissen. Vor [X.] ist in keiner Weise ersichtlich, daß die Verteilung von Flugblättern mitWissen des Vorsitzenden erfolgte. Dieser hat vielmehr angebeben, daß [X.] diesem Vorgang nichts gewußt habe. Alles was die Revisionen hierge-gen vorbringen, erschöpft sich in haltlosen Vermutungen und [X.]) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der Vorsitzende und ein Beisitzerdes erkennenden Gerichts seien befangen gewesen, da sie eine Urkundsbe-amtin —angewiesenfi hätten, nachträglich das Protokoll einer richterlichenVernehmung des Angeklagten [X.] zu unterschreiben, um dieses dannin der [X.]uptverhandlung verlesen zu können. Die Rüge ist unzulässig, daverschwiegen wird, daß die Staatsanwaltschaft zum Ablehnungsgesuch eineStellungnahme abgegeben hat (vgl. [X.], [X.]. 253 f.). [X.] dessen sind aber auch auf Grundlage des mitgeteilten [X.] Umstände vorgetragen, die Mißtrauen in die Unparteilichkeit der [X.] -den [X.] rechtfertigen könnten (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 24 [X.]. 8 m. w. N.). Schon aufgrund der dem Gericht obliegendenAmtsaufklärungspflicht war der Vorsitzende gehalten, die fehlende Unter-schrift unter dem Vernehmungsprotokoll nachholen zu lassen. Soweit er die-sen Vorgang in der [X.]uptverhandlung mit den Worten wiedergegeben hat,das Protokoll sei —auf mein Betreiben [X.] unterschrieben worden, läßt sichdieser Äußerung [X.] entgegen der Ansicht der Revision [X.] nicht entnehmen,daß die Urkundsbeamtin zur Unterschriftsleistung in unzulässiger Weise ge-drängt worden sei, zumal da das Protokoll mit dem Zusatz übersandt wurde,daß die Urkundsbeamtin es unterschreiben solle, —sofern ihr das noch [X.] Die Rüge, die [X.]uptverhandlung habe am 29. Juni 2000 zwischen10.50 und 11.10 Uhr in Abwesenheit der Verteidiger des Angeklagten[X.] stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO), ist unzulässig. Entgegen § 344Abs. 2 Satz 2 StPO hat der [X.] die den Mangel enthaltenen [X.] nicht vollständig mitgeteilt. Zwar trägt er vor, daß [X.]in dieser [X.]spanne nicht an der [X.]uptverhandlung teilgenom-men hat und daß auch der weitere Verteidiger des Angeklagten, [X.], die Verhandlung bereits um 10.10 Uhr verlassen habe. [X.] die Revision, daß letztgenannter Verteidiger nicht erst um12.00 Uhr, sondern schon früher, möglicherweise schon vor 10.50 Uhr, inden Sitzungssaal zurückgekehrt ist. Denn im Protokoll der [X.]uptverhandlungheißt es ([X.], [X.]. 861 R): —Die [X.] wurde ... um 11.25 Uhr unter-brochen und um 12:00 Uhr mit denselben Verfahrensbeteiligten wie vor [X.] fortgesetzt (außer Rechtsanwalt [X.])fi. Der Hinweis —au-ßer Rechtsanwalt [X.] fi läßt eindeutig darauf schließen, daß dieser [X.] schon vor der Unterbrechung wieder an der [X.]uptverhandlung teil-genommen [X.] Die Revision des Angeklagten [X.] rügt, daß —[X.] vom 8. Juni 1999 der Angeklagte und sein [X.] -durch Beschluß —gemäß § 231c StPO beurlaubtfi worden seien, gleichwohlsei der im Sitzungssaal verbliebene Angeklagte aber später, nachdem [X.] Verteidiger entfernt habe, zu Fall 2 der Anklage vom 23. Februar 1999vernommen worden (§ 338 Nr. 5 StPO). Der Rüge muß der Erfolg versagtbleiben.Es ist schon zweifelhaft, ob der [X.] einen Verfahrens-mangel, wie für § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich, überhaupt bestimmtbehauptet oder insoweit nur eine von vornherein unzulässige —[X.] (vgl. [X.]St 7, 162; [X.]/[X.], Revision im Strafprozeß 6. Aufl.[X.]. 471 m. w. N.). Ungeachtet dessen teilt die Revision aber auch die [X.] mit der Vernehmung in der [X.]uptverhandlung verleseneUrkunde inhaltlich nicht mit, obgleich diese für die Auslegung des in der [X.] verwandten Begriffs der —[X.] sein können.Zudem wird der bezeichnete [X.] durch die Sitzungs-niederschrift nicht bewiesen. Zwar enthält das Protokoll die Angabe, daß(nach Beurlaubung u.a. des [X.]s, seines Verteidigers und Ent-fernung desselben) —die [X.] —bezüglich Fall 2 ... zur [X.] hätten ([X.], [X.]. 20). Doch ergibt sich aus dem Zusammen-hang eindeutig, daß der zu diesem [X.]punkt in der [X.]uptverhandlung nochanwesende und der Begehung dieser Tat [X.] ein im September 1998 began-gener Diebstahl [X.] gar nicht beschuldigte [X.] damit nicht gemeintwar, sondern allein die Angeklagten [X.] und [X.] . Dies erschließtsich ohne weiteres schon aus dem vorhergehenden Inhalt der [X.]: Da an diesem Verhandlungstag allein Beweis zu den Fällen 1 und2 der genannten Anklageschrift erhoben werden sollte, deren Begehung aberallein den beiden genannten Angeklagten vorgeworfen worden ist, hat die[X.] allen weiteren Angeklagten und deren Verteidigern gestattet,sich von der Verhandlung zu entfernen. Folgerichtig enthält das Protokoll dieweitere Feststellung, daß (allein) die Angeklagten [X.]und [X.] - 29 -über ihr Recht, sich zu den Beschuldigungen zu äußern, belehrt worden sind(§ 243 Abs. 4 StPO) und eben (nur) diese [X.] namentlich ausdrücklich [X.]; anders aber der [X.], der einen Belehrungsmangel imübrigen auch gar nicht rügt [X.] daraufhin erklärten, aussagen zu wollen, unddies dann auch taten. Sofern unmittelbar danach im Protokoll festgehaltenist, daß sich —die [X.] zu Fall 2 der Anklage eingelassen haben, sindauch damit nur die Angeklagten [X.] und [X.], nicht aber der Be-schwerdeführer gemeint.5. Die Revision des Angeklagten [X.] rügt ferner die Verletzungvon § 338 Nr. 6 StPO und stützt sich hierbei auf die Verlesung eines an ei-nen der Nebenkläger gerichteten Briefes des Angeklagten [X.] in nicht-öffentlicher [X.]uptverhandlung. Die Rüge genügt nicht den [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision verschweigt, daß die Jugend-kammer schon mit Beschluß vom 6. Juli 2000 (s. o.) —die Öffentlichkeit für dieBeweisaufnahme über die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten aus-geschlossenfi hat (vgl. § 48 Abs. 3 [X.]).6. Die Revision des Angeklagten [X.] macht weiter geltend, [X.] habe die Nebenkläger entgegen § 80 Abs. 3 [X.] zum Verfahrenzugelassen.Die Verfahrensrüge ist schon unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),weil der Beschluß des Gerichts vom 17. Mai 1999, mit der die Nebenklägerzum Verfahren zugelassen worden sind, nicht mitgeteilt wird. Im übrigen [X.] die Entscheidung, die Nebenklage nur im Hinblick auf die zur [X.] volljährigen Angeklagten zuzulassen, der Gesetzeslage (sub B. [X.] 6. a;vgl. zur Frage des Beruhens des [X.]eils nach fehlerhafter Entscheidung überdie Zulassung der Nebenklage: [X.] NStZ 1997, 97; [X.] in [X.] 396 [X.]. 13, 14 m. w. N.).- 30 -7. Schließlich macht der Angeklagte [X.] geltend, daß das [X.]eilentgegen § 261 StPO eine Auseinandersetzung mit den in der [X.]uptver-handlung verlesenen Protokollen der richterlichen Vernehmungen der dama-ligen Beschuldigten [X.] und [X.] vermissen lasse.Die Rüge kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil entgegen§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt wird, daß die genannten [X.] Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren zum [X.]punkt der [X.]eilsver-kündung noch beweiserheblich waren, und dem Revisionsgericht eine Re-konstruktion der [X.]uptverhandlung versagt ist (vgl. [X.]R StPO § 344Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 6; s. o.). Die Rüge wäre im übrigen auchunbegründet. Die Angaben des Angeklagten [X.]gegenüber dem [X.] deuten lediglich darauf hin, daß nach seiner Erinnerung der An-geklagte [X.]nicht in seinem Wagen mitgefahren sei. Zu der insoweit [X.] bedeutsamen Frage, wer die Geschädigten zu Fuß verfolgt hat, konnteder Angeklagte aber keine eindeutigen Angaben machen; danach ist [X.] nicht auszuschließen, daß auch der Angeklagte [X.]einer derVerfolger der Opfer war. Gleiches gilt auch für die Angaben des Angeklagten[X.] . Aber selbst wenn der Angeklagte [X.] einer seiner Mitfahrergewesen sein sollte, schließt dies nicht aus, daß dieser den PKW verlassenund die Geschädigten mit verfolgt hat, da der Angeklagte [X.] es im-merhin für möglich hielt, daß nach dem gemeinsamen Bremsmanöver allerdrei Wagen, auch die Tür seines Fahrzeugs kurzzeitig geöffnet war. [X.] vermag die Revision nach alledem nicht aufzuzeigen. Eine Er-örterung dieser Umstände im [X.]eil war auch aus diesem Grund nicht erfor-derlich.I[X.] Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des [X.]eils decktkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.Das Vorbringen einzelner Angeklagter zur Beweiswürdigung hat kei-nen Erfolg. Die Angriffe der Revision hiergegen erschöpfen sich in dem [X.] -zulässigen Versuch, eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des [X.]s zu setzen (vgl. [X.]St 41, 376, 380 m. w. N.). Entsprechendes [X.] die Bemessung der Straftatfolgen. Die Strafzumessung ist grundsätzlichSache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfas-senden Eindrucks, den er in der [X.]uptverhandlung von der Tat und der Per-sönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden undbelastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei [X.] abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese [X.] ist in der Regel nur möglich, wenn die [X.] in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich aner-kannte [X.] verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach [X.] unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein(vgl. [X.]St 34, 345, 349; 15, 224, 225 f. m. w. N.). Fehler der genannten Artliegen hier nicht vor.Zum Vorgehen der Angeklagten [X.], [X.] , [X.] und [X.] vom 28. November 1998 zum Nachteil des Zeugen [X.](B. V[X.] [X.], [X.] ff.) ist folgendes anzumerken: Die [X.]hat das Geschehen zutreffend als erpresserischen Menschenraub in Tatein-heit mit räuberischer Erpressung bewertet. Es kann offenbleiben, ob dasVerbringen des Opfers zum [X.] gegen dessen ausdrücklich geäußer-ten Willen nicht bereits als —Entführenfi gemäß § 239a Abs. 1 StGB zu würdi-gen gewesen wäre. Jedenfalls erfüllten [X.] angesichts der weiteren festge-stellten Umstände [X.] die sich über mehrere Minuten hinziehende Fahrt [X.] sich daran anschließende weitere Vorgehen der Angeklagten das [X.] —Sichbemächtigenfi im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB. [X.] erforderliche —gewisse Stabilisierungfi der Zwangslage (vgl. [X.]St 40,350, 359) war dadurch schon eingetreten. Die relativ geringe Dauer und In-tensität des Vorgehens gegen das Opfer hat die [X.] ausdrücklichberücksichtigt und das Vorgehen der Angeklagten als minder schweren Falleingeordnet.- 32 -Der Senat ändert auch die Schuldsprüche der zur [X.] der Tat vom13. Februar 1999 noch nicht volljährigen Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]in dem aus dem [X.]eilstenor ersichtlichen Umfang. Denn auchdiese Angeklagten haben sich jeweils (auch) wegen versuchter gefährlicherKörperverletzung und die Angeklagten [X.] und [X.] in [X.] wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht.Zwar waren die von den [X.] eingelegten Rechtsmittel von [X.] auf die anderen (zur Tatzeit heranwachsenden) Angeklagten be-schränkt. Doch ist es hier [X.] schon aus Gründen der Gleichstellung aller Tat-beteiligten [X.] geboten, von der Möglichkeit (vgl. [X.]St 14, 5, 7) Gebrauch zumachen, die Schuldsprüche gegen die genannten Angeklagten allein auf de-ren Revision schärfend zu ändern.[X.] Häger [X.]

Meta

5 StR 42/02

09.10.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. 5 StR 42/02 (REWIS RS 2002, 1245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1245

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