Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. 3 StR 462/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9072

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 462/11
vom
16. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Juli 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer Serie von [X.] unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das [X.] den Ange-klagten in rechtsfehlerhafter Weise während einzelner Teile der Verhandlung beurlaubt hat (§ 230 Abs.
1, §§ 231c, 338 Nr.
5 StPO).

1. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Das [X.] hat den Angeklagten auf seinen Antrag für die Haupt-verhandlungstage am 30.
Mai 2011 und 1.
Juni 2011 beurlaubt, da an diesen Tagen die Beweisaufnahme zum [X.] [X.] durchgeführt werden soll-te und der Angeklagte von diesen "Verhandlungsteilen nicht betroffen" ist. Am 30.
Mai 2011 beantragten die Verteidiger von drei Mitangeklagten, die [X.] der Telefonüberwachung weder durch Verlesung der [X.] noch durch Augenscheinseinnahme der Tonbandmitschnitte in die [X.] einzuführen und zu verwerten, und begründeten dies damit, die
Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation hätten zum Zeitpunkt der ersten Anordnung nicht vorgelegen. Die [X.] hat mit Be-schluss vom selben Tag die Anträge "zurückgewiesen und die Durchführung der diesbezüglichen Beweisaufnahme angeordnet".

2. Die Verfahrensweise der Kammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) [X.] kann, wenn die Hauptverhandlung gegen mehrere Ange-klagte stattfindet, einem Angeklagten sowie seinem notwendigen Verteidiger auf Antrag gestatten, sich während einzelner Verhandlungsteile zu entfernen, wenn er von diesen nicht betroffen ist. In dem Beschluss sind die [X.] zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt (§
231c Satz 1 und 2 StPO).

b) Danach ist bereits dann rechtsfehlerhaft in Abwesenheit des Ange-klagten verhandelt worden (§
338 Nr.
5 StPO), wenn die in dem Beschluss über die [X.] festgelegte inhaltliche Begrenzung des [X.] nicht eingehalten worden ist. So liegt es hier bezüglich der Sitzung vom 30.
Mai 2011, in der über den im Beschluss bezeichneten Umfang hinaus zwei Verwertungswidersprüche entgegengenommen und beschieden worden sind.
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c) Zudem war der Angeklagte von diesem Verhandlungsteil, der in seiner Abwesenheit stattgefunden hat, betroffen. Anders wäre
es nur gewesen, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass die während seiner Abwesenheit behan-delten Verfahrensfragen auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berührten und damit auch nur potentiellen Einfluss auf Schuld-
oder Rechtsfol-genausspruch gegen den Angeklagten hatten ([X.], Beschluss vom 5.
Februar 2009 -
4 [X.], [X.], 400). Dies ist nicht möglich. Die Anträge dien-ten dem Ziel, die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung nicht in die Hauptverhandlung einzuführen. Diese waren aber erkennbar nicht nur geeig-net, die die Tatvorwürfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestreiten-den Mitangeklagten zu belasten. Die Art und das Ergebnis von deren Verteidi-gungsbemühungen konnten vielmehr durchaus Bedeutung auch für den Ange-klagten gewinnen, obwohl sich dieser zum [X.] geständig eingelas-sen und die Mitangeklagten belastet hatte. Der Inhalt der Telekommunikation konnte dazu dienen, seine Darstellung des Tatgeschehens zu bestätigen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung und für die gerichtliche Entscheidung darüber von Bedeutung hätte sein können, ob er damit Aufklärungshilfe im [X.] von § 31 BtMG geleistet hatte.

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d) Der [X.] hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit der Beurlaubung nach § 231c StPO nur äußerst vorsichtig Ge-brauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensmaßnahme leicht einen absoluten Revisionsgrund schaffen kann ([X.], Beschluss vom 6.
August 2009 -
3 [X.], [X.], 289 mwN).

[X.]

Pfister Hubert

Mayer Menges
9

Meta

3 StR 462/11

16.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. 3 StR 462/11 (REWIS RS 2012, 9072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9072

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3 StR 462/11

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