(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
(2) Der Versuch ist strafbar.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2021 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.3.2021 I 333
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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