(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2021 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.3.2021 I 333
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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