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PDF anzeigen[X.]/03vom28. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Betrugs- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 28. Mai 2003 einstimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2002 wird mit folgenden [X.] als unbegründet verworfen:a) Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Ange-klagte des Betrugs in 346 tateinheitlich begangenen [X.] ist.b) Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit er nicht verur-teilt wurde oder die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2StPO beschränkt wurde.2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer [X.] verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des [X.] der Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu [X.] ergeben. Der Senat sah sich lediglich zu einer Klarstellung und Er-gänzung der Urteilsformel veranlaßt.- 3 -Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist die Annahme der Wirtschafts-strafkammer, der Angeklagte habe sich als Mittäter wegen einer Tat des [X.] in mehreren rechtlich nicht selbständigen Fällen strafbar gemacht, soweiter als treuhänderisch tätiger Rechtsanwalt in den Geschäftsbetrieb der [X.] eingebunden war. Der Angeklagte wirkte auf vielfältige [X.] mit, daß bei den Anlegern der Anschein eines sicheren Geldanlagesys-tems erweckt werden konnte; gemeinsam mit dem Geschäftsführer gewähr-leistete er die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft, deren Werbekonzept ent-scheidend auf die Einbindung eines anwaltlichen Treuhänders aufgebaut war.Angesichts dieses - im Vorfeld geleisteten - [X.] ist das [X.] zuRecht davon ausgegangen, daß die dem Angeklagten zuzurechnenden, ansich selbständigen Vertragsabschlüsse in seiner Person zur Tateinheit verbun-den sind (vgl. aus der neueren Rechtsprechung [X.]R StGB § 263 [X.] und 2; [X.], 196; wistra 2001, 57, 144, 386; [X.], 73). [X.] der Senat im Schuldspruch klarstellend zum Ausdruck gebracht.Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die [X.] nicht darüberhinaus diejenigen Einzelfälle, in denen feststellbar war, daß der [X.] auf Anleger vor Vertragsschluß täuschend einwirkte, als rechtlich selb-ständige Betrugsfälle abgeurteilt hat (vgl. [X.]R StGB § 52 Abs. 1, Handlung,dieselbe 29; § 263 Täterschaft 2; [X.] [X.], 73).Die Urteilsformel war um den Teilfreispruch zu ergänzen: Die [X.] konnte in 30 Einzelfällen, welche als selbständige Taten angeklagt waren,eine Mitwirkung des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Gewißheit fest-stellen. Der Angeklagte war insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröff-nungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht, wie hier,das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als die Anklage und von [X.] 4 -ausgeht (vgl. [X.]St 44, 196, 202; [X.], Beschluß vom 30. Januar 2003 - 3StR 437/[X.] Roggenbuck
Meta
28.05.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. 2 StR 74/03 (REWIS RS 2003, 2882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2882
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