Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
Gesellschaft für Telematik
Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
Beirat der Gesellschaft für Telematik
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
Betrieb der Telematikinfrastruktur
Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Allgemeine Vorschriften
Elektronische Patientenakte
Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
Übermittlung ärztlicher Verordnungen
Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister
Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
Telemedizinische Verfahren
Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen
Finanzierung und Kostenerstattung
Das G ist gem. Art. 79 Abs. 1 G 860-5-1 v. 20.12.1988 I 2477 (GRG) am 1.1.1989 in Kraft getreten, abweichend hiervon ist § 15 Abs. 4, soweit er zur Aufnahme der Krankenversichertennummer in den Kranken- oder Berechtigungsschein verpflichtet, § 131 Abs. 5 Satz 1, § 274, § 300 Abs. 1 Nr. 1 und § 301 Abs. 1 und 3 am 1.1.1990, sowie § 11 Abs. 4 und § 269 Abs. 2 am 1.1.1991 in Kraft getreten gem. Art. 79 Abs. 3 u. 4 GRG. Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1989 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 24/2011 (CELEX Nr: 32011L0024)
EURL 52/2012 (CELEX Nr: 32012L0052) vgl. G v. 16.7.2015 I 1211 +++)