Allgemeine Vorschriften
Versicherung kraft Gesetzes
Gemeinsame Vorschriften
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
Krankenbehandlung
Krankengeld
Leistungsbeschränkungen
Zahnersatz
Zuzahlungen, Belastungsgrenze
Weiterentwicklung der Versorgung
Allgemeine Grundsätze
Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
Verträge auf Bundes- und Landesebene
Zahntechnische Leistungen
Schiedswesen
Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Arten der Krankenkassen
Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
(weggefallen)
(weggefallen)
Mitgliedschaft
Satzung, Organe
Meldungen
Verbände der Krankenkassen
Aufbringung der Mittel
Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
Beitragssätze, Zusatzbeitrag
Tragung der Beiträge
Zahlung der Beiträge
Beitragszuschüsse
Verwendung und Verwaltung der Mittel
Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände
Aufgaben
Organisation
Grundsätze der Datenverarbeitung
Informationsgrundlagen der Krankenkassen
Übermittlung von Leistungsdaten
Datentransparenz
Datenlöschung, Auskunftspflicht
Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
Beirat der Gesellschaft für Telematik
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
Betrieb der Telematikinfrastruktur
Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
Allgemeine Vorschriften
Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
Übermittlung ärztlicher Verordnungen
Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister
Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
Telemedizinische Verfahren
Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen
Finanzierung und Kostenerstattung
Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
Straf- und Bußgeldvorschriften
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Weitere Übergangsvorschriften
Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:
Synopsen SGB VDas G ist gem. Art. 79 Abs. 1 G 860-5-1 v. 20.12.1988 I 2477 (GRG) am 1.1.1989 in Kraft getreten, abweichend hiervon ist § 15 Abs. 4, soweit er zur Aufnahme der Krankenversichertennummer in den Kranken- oder Berechtigungsschein verpflichtet, § 131 Abs. 5 Satz 1, § 274, § 300 Abs. 1 Nr. 1 und § 301 Abs. 1 und 3 am 1.1.1990, sowie § 11 Abs. 4 und § 269 Abs. 2 am 1.1.1991 in Kraft getreten gem. Art. 79 Abs. 3 u. 4 GRG. Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1989 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 24/2011 (CELEX Nr: 32011L0024)
EURL 52/2012 (CELEX Nr: 32012L0052) vgl. G v. 16.7.2015 I 1211 +++)