Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) | SGB 5 | Dritter Titel

Dritter Titel | SGB V

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Erster Untertitel

Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte

§ 342 SGB V
Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
§ 342a SGB V
Ombudsstellen
§ 343 SGB V
Informationspflichten der Krankenkassen
§ 344 SGB V
Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte
§ 345 SGB V
Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen
Zweiter Untertitel

Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten

§ 346 SGB V
Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte
§ 347 SGB V
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer
§ 348 SGB V
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser
§ 349 SGB V
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte
§ 350 SGB V
Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte
§ 350a SGB V
Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte
§ 351 SGB V
Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch
Dritter Untertitel

Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte

§ 352 SGB V
Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen
§ 353 SGB V
Erteilung der Einwilligung
Vierter Untertitel

Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten

§ 354 SGB V
Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte
§ 355 SGB V
Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte
 
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1989 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 24/2011 (CELEX Nr: 32011L0024)
EURL 52/2012 (CELEX Nr: 32012L0052) vgl. G v. 16.7.2015 I 1211 +++)

Das G ist gem. Art. 79 Abs. 1 G 860-5-1 v. 20.12.1988 I 2477 (GRG) am 1.1.1989 in Kraft getreten, abweichend hiervon ist § 15 Abs. 4, soweit er zur Aufnahme der Krankenversichertennummer in den Kranken- oder Berechtigungsschein verpflichtet, § 131 Abs. 5 Satz 1, § 274, § 300 Abs. 1 Nr. 1 und § 301 Abs. 1 und 3 am 1.1.1990, sowie § 11 Abs. 4 und § 269 Abs. 2 am 1.1.1991 in Kraft getreten gem. Art. 79 Abs. 3 u. 4 GRG. Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
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