§ 362b SGB V

Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister

Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:40

G. Zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.12.2023 I Nr. 408


Alte Fassungen (a.F.) zu § 362b SGB V:
Fassung bis Synopse Archiv
04.07.2022 Synopse Alte Version laden.

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