Auf die Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 1 Satz 1 dürfen mit Einwilligung der Versicherten nach § 339 ausschließlich folgende Personen zugreifen:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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28.03.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
11.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
19.11.2020 | Synopse |
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