Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 2 StR 530/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3887

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[X.] vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. März 2007 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen ge-werbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen ei-ne Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt. [X.] der Angeklagten und des Mitangeklagten [X.]wurde der Verfall von [X.] in Höhe von 65.000 • angeordnet, wobei diese Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Weiter wurde bezüglich des Angeklagten [X.]der erweiterte Verfall in Höhe von 14.850 • angeordnet. Der sicherge-stellte Pkw [X.] wurde eingezogen. 1 Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der Senat am 9. März 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen. Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragten die Verurteilten innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO ihre nachträgliche Anhö-rung, da ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. 2 Die Anträge, das Verfahren durch Beschluss in die Lage [X.], die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, waren zurückzuweisen, da 3 - 3 - der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind. Der Verwerfungsantrag des [X.] ist den Verteidigern im Dezem-ber 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 hat der Ange-klagte [X.]eine Gegenerklärung abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. 4 Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt. Eine weitergehende [X.] verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Verfassungs-rechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des [X.] (vgl. [X.] NStZ 2002, 487). Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den [X.] und der Stellungnahme des [X.] mit dem Verwerfungsantrag ([X.] § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 4 [X.]). Soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der [X.] folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen all-gemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2004 - 2 [X.]). Das Revisionsgericht ist in der Regel auch nicht verpflich-tet, einen nach der Antragstellung des [X.] eingereichten Begründungsschriftsatz des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7 m.w.N.). Die Gegenerklärung vom 2. Januar 2007 erschöpft sich im [X.] in der Mitteilung einer Polizeikriminalstatistik und enthält nichts von revisi-onsrechtlicher Bedeutung. Insofern war weder die Einholung einer [X.] - 4 - nahme des [X.] hierzu noch ein Begründungszusatz durch den Senat geboten. Den Anträgen der Verurteilten, ihnen die zur Entscheidung berufenen [X.] vorab namhaft zu machen, den Berichterstatter bekannt zu geben, [X.] den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan mitzuteilen, war nicht nachzu-kommen (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 [X.]). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die senatsinternen [X.] können jederzeit bei der Präsidi-algeschäftsstelle des [X.] eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7, § 21 e Abs. 9 GVG). Hinsichtlich des 2. Strafsenats ergibt sich hieraus auch der jeweilige Berichterstatter. Der Antrag, "die Gegenerklärung der Generalbundes-anwältin mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen" war abzu-lehnen, da keine Gegenerklärung vorliegt und die Einholung einer solchen nicht angezeigt ist. 6 - 5 - [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und [X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 [X.]). 7 [X.] Rothfuß Roggenbuck Ri[X.] Appl ist wegen Urlaubs ortsabwesend

und deshalb an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 530/06

09.05.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 2 StR 530/06 (REWIS RS 2007, 3887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3887

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