(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 28. Januar 2021 01:21
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2020 I 3256
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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