Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. XII ZR 75/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4316

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 25. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 21 g; ZPO § 527 Abs. 4 a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher [X.] sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswe-gen als gesetzlicher [X.] anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Rich-ter ist unverzichtbar. b) Zum Begriff des gesetzlichen [X.]s gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere [X.] anhängige Sachen in einer Weise auf andere [X.] verteilt werden, die [X.] Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt. [X.], Urteil vom 25. März 2009 - [X.]/06 - [X.] LG Hamburg

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2009 durch den [X.] [X.], die [X.]innen [X.] und [X.] und die [X.] Dose und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der Erhe-bung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgese-hen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rechnungslegung, Vorlage von [X.] und Abgabe von Willenserklärungen in Anspruch. 1 Die Parteien waren von 1969 bis 2002 miteinander verheiratet. Mit [X.] vom 1. Juni 1990 bekräftigten sie eine bereits zu Beginn der Ehe getroffene "Vereinbarung über die Verwaltung von [X.]". Im Einzelnen wurde folgende Abmachung schriftlich niedergelegt: 2 - 3 - "Entsprechend dieser Vereinbarung ist Frau Dr. S. für die Verwaltung der Finanzen verantwortlich. Sie übernimmt die Kontrolle der Geldeingänge, überwacht den Schul-dendienst und die Bezahlung der Rechnungen. [X.] ist für die Verwaltung, Überwachung und für die finanzgünstige Anlage von Gewinnen zuständig. Zwecks leichterer Handhabung dieser Aufgabe und zwecks Erfassung der Gelder lässt Herr Professor S. alle eingehenden Beträge auf ein Kon-to von [X.] einzahlen, auf dem auch [X.] ihre anzulegenden Be-träge einbringt. Am Jahresende erfolgt eine Aufteilung der Gewinne im Verhältnis 1 : 1. Beide Eheleute behalten sich vor, eventuell je nach Sachlage einen an-deren Verteilungsschlüssel zu wählen." Der Kläger, der Professor der Rechtswissenschaften ist, widmete sich in vollem Umfang seinem Beruf, während die Beklagte, eine Rechtsanwältin, sich um Haushalt und Kinder kümmerte, daneben aber auch für die [X.] und die Steuerangelegenheiten zuständig war. Außerdem wirkte sie bei der Erstellung von juristischen Gutachten des [X.] mit. 3 Die Beklagte hatte auf ihren Namen ein Konto bei der [X.] eröffnet, für das auch der Kläger [X.] besaß. Dessen Einnahmen aus [X.] Tätigkeit flossen jedenfalls bis zum Jahre 1996 vollständig auf dieses Kon-to. In den 80er Jahren trennten sich die Parteien; die Vermögensverwaltung wurde von der [X.] jedoch weiter geführt. Hierfür stellte sie dem Kläger jährliche Rechnungen in sechsstelliger Höhe, letztmalig im [X.] Unstreitig wurde die Vermögensverwaltung bis zum 31. März 1998 fortgeführt; zu [X.]m [X.]punkt danach die Vereinbarung beendet wurde, ist zwischen den [X.] streitig. Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte Kontovollmacht widerru-fen. 4 - 4 - Der Kläger hat Rechnungslegung über die Zahlungsein- und -ausgänge von dem Konto bei der [X.] sowie allen Unterkonten und zugehörigen De-pots für die [X.] vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1998 nebst Vorlage der Kontounterlagen mitsamt allen dazugehörigen Buchungsbelegen und [X.] verlangt. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn unwi-derruflich zu ermächtigen und zu bevollmächtigen, Kontounterlagen und Belege von der [X.] herauszuverlangen bzw. für den [X.]raum vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 einzusehen und sich hiervon Abschriften erteilen zu lassen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur ordnungsge-mäßen Vermögensverwaltung in erheblichem Maße verletzt, indem sie Gelder eigenmächtig und unbefugt auf eigene Konten verbracht habe und ihm entge-gen der Vereinbarung eine hälftige Teilhabe vorenthalte. Darüber hinaus habe sich im Rahmen einer Steuerprüfung herausgestellt, dass die von der [X.] in den Jahren 1994 bis 1996 eingereichten Steuererklärungen zu [X.] geführt hätten. Der daraufhin beauftragte Steuerberater habe ihm [X.], dass er für die Jahre 1992 bis 2000 mit einer Steuernachzahlung von 870.000 DM rechnen müsse. Seiner Aufforderung, die Steuerforderung von dem Konto bei der [X.] zu begleichen, sei die Beklagte nicht nachgekom-men, weshalb er hierfür einen Kredit habe aufnehmen müssen. 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat u. a. geltend ge-macht, eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Vermögensverwaltung sei nicht zustande gekommen; der Kläger habe im Übrigen durch einen im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich auf eine Rechnungslegung ver-zichtet. 6 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die mit dem Ziel der [X.] eingelegte Berufung der [X.] blieb erfolglos. Ihre im Beru-fungsverfahren erhobene Widerklage, mit der sie u. a. begehrte, dem Kläger 7 - 5 - alle anlässlich der Herausgabe und des Kopierens von [X.] entste-henden Kosten aufzuerlegen, hat das [X.] als unzulässig zurück-gewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der [X.], mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 Die Revision rügt zu Recht, dass das erkennende Gericht nicht vor-schriftsmäßig besetzt war (§ 547 Nr. 1 ZPO). 9 1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.]s vom 5. Oktober 2005 über die Änderung der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2005 sei bereits deshalb [X.], weil er nicht der nach § 21 g Abs. 7 [X.] i.V.m. § 21 e Abs. 9 [X.] erfor-derlichen Schriftform (vgl. [X.] - [X.] - 126, 63, 85 f.) entspreche. Zwar weist die in den Akten befindliche Kopie des vorgenannten Beschlusses lediglich vier Unterschriften auf, obwohl dem 8. Zivilsenat fünf Berufsrichter angehörten. Dem Schreiben des früheren Senatsvorsitzenden zufolge ist die Urschrift des [X.] aber in den Tagen nach seiner Erstellung auch von dem fünften [X.] unterzeichnet worden; es könne sein, dass die Geschäftsstelle [X.] zuvor die Kopie in die Akten geheftet habe, um die Sachen schnell auf die neu gebildeten Dezernate verteilen zu können. 10 Damit sind die Bedenken gegen die Wahrung der Schriftform ausge-räumt. Die senatsinterne Geschäftsverteilung kann von einem [X.] auch nachträglich unterschrieben werden, zumal zunächst ein Verhinderungsfall ([X.] - 6 - laub, Krankheit) vorgelegen haben kann (vgl. zur Nachholung der Unterschrift unter ein Urteil durch den richtigen - anstelle des falschen - [X.]s: [X.] Urteil vom 26. November 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 1065 unter [X.]). 12 2. Die Rüge, der Beschluss vom 5. Oktober 2005 entspreche nicht den Anforderungen, die an die Bestimmung des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu stellen seien, erweist sich dagegen als begründet. a) Die Senate der [X.]e entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 Abs. 1 [X.]). Dem 8. Zivilsenat waren mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 neben dem Vorsitzenden vier weitere [X.] zugewiesen. Außer den [X.]n am [X.] Dr. K. und Prof. Dr. P. waren ihm anstelle des ausgeschie-denen [X.]s am [X.] nämlich die [X.]innen am [X.] Dr. O. und L. mit zusammen einem Drittel eines richterlichen Pensums zuge-wiesen worden. Der Senat war mithin um zwei [X.] überbesetzt. 13 Die nach § 21 g Abs. 1 und 2 [X.] durch Beschluss aller dem Spruch-körper angehörenden Berufsrichter aus diesem Anlass vorzunehmende Ände-rung der Geschäftsverteilung, die unter dem 5. Oktober 2005 erfolgte, sieht fol-gende Regelung vor: 14 "1. –. 2. [X.]in am [X.] Dr. O. und [X.]in am [X.] L. über-nehmen die im Dezernat von [X.] am [X.] am 30. September 2005 befindlichen noch nicht erledigten Sachen, und zwar wie folgt: [X.]in am [X.] Dr. O bearbeitet als Berichterstatte-rin/Einzelrichterin: - 7 - 8 U 91/96, 8 U 40/05, 8 [X.], 8 [X.] [X.]in am [X.] L. bearbeitet als Berichterstatterin/ Einzelrichterin: 8 U 56/04, 8 [X.], 8 [X.], 8 [X.]/05. Hinsichtlich des weiteren Beisitzers verbleibt es bei der bisher geltenden Regelung der Geschäftsverteilung. 3. – 4. – 5. Im Hinblick darauf, dass sowohl die aus dem Dezernat von [X.] verbliebenen Sachen als auch die ab 1. Oktober neu eingehenden Sa-chen überwiegend zunächst kaum richterlich gefördert werden können, werden - über die bisherigen Zuteilungen hinaus - Frau [X.] folgende [X.] als Berichterstatterin/Einzelrichterin zugewiesen: 8 U 12/05, 8 [X.]/05 Frau [X.] werden folgende [X.] zugewiesen: 8 U 46/05, 8 [X.], 8 [X.]/05." Das Aktenzeichen 8 U 56/04 betrifft das vorliegende Verfahren. b) Nach den vom [X.] ([X.] 97, 1 ff. = NJW 1998, 743, 744; [X.] 95, 322 ff. = NJW 1997, 1497 ff. und NJW 2005, 2689, 2690) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im Voraus nach abstrakten Merkma-len zu bestimmen, welche [X.] an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken ha-ben. Aus dieser [X.] muss für den Regelfall die Besetzung des zuständigen Spruchkörpers bei den einzelnen Verfahren ableitbar sein. Dies setzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Rich-15 - 8 - ter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. In den nach § 21 g [X.] aufzustellenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen und [X.] ist deshalb für einen überbesetzten Spruchkörper zu regeln, [X.] [X.] bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirken. Erst durch diese Regelung wird der gesetzliche [X.] genau bestimmt, so dass sich die abs-trakt-generelle [X.] bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken muss. Auch insoweit gehört es zum Begriff des gesetzlichen [X.]s, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte [X.] ausgesucht werden, sondern dass die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Maßstäbe an den entscheidenden [X.] gelangt (vgl. auch [X.] Urteil vom 16. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.], 91, 93). c) Eine dementsprechende senatsinterne Geschäftsverteilung hat das Berufungsgericht für die [X.] ab 1. Oktober 2005 nicht getroffen. Der Jahresge-schäftsverteilungsplan des 8. Zivilsenats enthält keine Vorgaben, wie bei einer im Laufe des Jahres erforderlich werdenden Umverteilung zu verfahren ist. Der Änderungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 nennt allein die einzelnen Verfahren, die den [X.]innen am [X.] Dr. O. und L. zugewiesen worden sind. Abstrakte Kriterien für diese Zuteilung sind - auch unter Berücksichtigung der unter Ziffer 5 erfolgten weiteren Zuteilung - nicht zu gewinnen. Andererseits ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass eine sonstige Möglichkeit der Vertei-lung, etwa nach dem Alter der Sachen oder anderen objektiven Merkmalen, nicht bestanden hätte. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Zuteilung von Fall zu Fall erfolgt ist, was den Anforderungen an die Bestim-mung des gesetzlichen [X.]s nicht entspricht. Denn hierdurch soll gerade vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen [X.] das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, um die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu wahren und das 16 - 9 - Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte zu sichern. 17 3. Der danach gerechtfertigten Besetzungsrüge steht nicht entgegen, dass [X.]in am [X.] L., der der Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2005 als Einzelrichterin zur Vorbereitung der Ent-scheidung zugewiesen worden war, im Einverständnis der Parteien als Einzel-richterin entschieden hat (§ 527 Abs. 4 ZPO). Nachdem die erstinstanzliche Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen worden war, durfte ein Einzelrichter nach § 527 Abs. 1 bis 3 ZPO zwar zur Vorbereitung der Entschei-dung tätig werden, nicht dagegen gemäß § 526 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als entschei-dender Einzelrichter. Dass die Parteien mit einer Entscheidung durch [X.]in am [X.] L. einverstanden waren, bewirkte allein, dass anstelle des Se-nats ein Einzelrichter gesetzlicher [X.] sein konnte. Das Einverständnis hat dagegen - ebenso wie ein rügeloses Verhandeln gemäß § 295 Abs. 1 ZPO - nicht zur Folge, dass der im konkreten Fall nicht zur Entscheidung berufene Einzelrichter zum gesetzlichen [X.] wird. Denn darauf, dass der gesetzliche [X.] zu entscheiden hat, können die Parteien nicht wirksam verzichten ([X.] Urteile vom 19. Oktober 1992 - [X.] - NJW 1993, 600 f.; vom 25. Januar 2000 - [X.] - NJW 2001, 1357 und vom 16. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.], 91, 93). Das Einverständnis der Parteien vermag deshalb weder die fehlende (Musielak/[X.] ZPO 6. Aufl. § 527 Rdn. 9) noch die nicht ordnungsgemäße Zuweisung an den Einzelrichter zu ersetzen. Das erhellt auch daraus, dass das Einverständnis der Parteien den Einzelrichter nicht zur Endentscheidung verpflichtet, er von der Ermächtigung also keinen Gebrauch machen muss (Musielak/[X.] [X.]O § 527 Rdn. 9; [X.]/ [X.]. § 527 Rdn. 14). In diesem Fall wäre der Senat in der sich aus der senatsinternen Geschäftsverteilung ergebenden Besetzung zur - 10 - Entscheidung berufen gewesen, die aber, wie ausgeführt, den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen [X.]s nicht entspricht. 18 4. Das angefochtene Urteil ist deshalb schon wegen dieses Verfahrens-verstoßes ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. 19 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die von der [X.] gegen ihre Verurteilung erhobenen [X.] nicht gerechtfertigt. 20 [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - [X.] ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24) besteht zwar nicht bereits dann ein [X.], wenn Ehegatten während des Zusammenlebens ihre [X.] innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen alleine über-nimmt. Maßgebend ist dabei die Überlegung, dass sich Ehegatten durch derar-tige Regelungen besonderes Vertrauen schenken und dem wirtschaftenden Ehegatten deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden darf, im [X.] Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von [X.] erforderlich und geboten ist. Diese Überlegungen hindern [X.] nicht die Annahme, dass im Einzelfall ein Ehegatte den anderen mit der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne beauftragt. Erforderlich hierfür ist ein mit Rechtsbindungswillen geschlossener Vertrag, an den wegen der damit verbundenen Pflichten keine geringen Anforderungen ge-stellt werden dürfen. 21 - 11 - Das Berufungsgericht hat einen solchen Vertrag aufgrund der zweimali-gen schriftlichen Fixierung, der Höhe der verwalteten und im Wesentlichen vom Kläger erwirtschafteten Gelder und dem mit der Verwaltung verbundenen [X.], bei dem die Beklagte personell unterstützt wurde, angenommen. Es hat danach - entgegen der Auffassung der Revision - nicht allein auf die Schriftform abgestellt, bei deren Wahrung unter Juristen ohnehin schon viel [X.] spricht, dass eine rechtliche Bindung gewollt war. Unter weiterer Berücksich-tigung der festgestellten Umstände, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit hohe Vergütungen in Rechnung gestellt hat und die letzte Vereinbarung über die Verwaltung vom 1. Juni 1990 datiert, also einem [X.]punkt, zu dem die Parteien bereits getrennt lebten, begegnet die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht - auch unter Einbeziehung ihres nachträglichen Verhaltens - keinen rechtlichen Bedenken. 22 [X.]) Das gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur verneinten Verwir-kung des zuerkannten Anspruchs auf Rechnungslegung. Ein solcher Anspruch, der sich im Rahmen eines Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses aus § 666 BGB ergibt, kann entfallen, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht worden ist. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen gegen [X.] und Glauben verstoßen. Eine solche Beurteilung ist indessen aus-geschlossen, wenn nachträglich beachtliche Gründe für die Nachholung der Rechnungslegung beigebracht werden. Diese Voraussetzungen sind vor allem dann gegeben, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu erwecken. Wenn der Geschäftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt hat und jahrelang dabei verblieben ist, dann findet das seine Erklärung darin, dass er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut hat. Besteht begründeter Ver-dacht, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so entfällt die Grundlage für sein untätiges Verhalten. Deswegen widerspricht es nicht [X.] und Glauben, 23 - 12 - ihm den vom Gesetz grundsätzlich gewährten Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen [X.] auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen ([X.] 39, 87, 92 f.). 24 Die festgestellten Gesamtumstände reichen im vorliegenden Fall jeden-falls aus, um Zweifel an der Zuverlässigkeit der [X.] im Rahmen der [X.] zu begründen. Der Einwand, die Steuernachforderungen seien erst zu einer [X.] geltend gemacht worden, als die Vermögensverwaltung der [X.] bereits beendet gewesen sei, steht dem nicht entgegen, denn die Nachforderungen betrafen die [X.], für die die Beklagte für die [X.] noch zuständig war. b) Die Abweisung ihrer Widerklage greift die Beklagte im Einzelnen nur an, soweit sie begehrt hat, dem Kläger die anlässlich der Herausgabe und des Kopierens von [X.] entstehenden Kosten aufzuerlegen. Das [X.] hat diesen Antrag dahin ausgelegt, dass festgestellt werden solle, der Kläger habe die entsprechenden Kosten zu tragen. Der Feststellungsantrag sei jedoch nach § 533 ZPO unzulässig, da es insoweit an einer Sachdienlichkeit fehle. 25 Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision sind indessen nicht von der Hand zu weisen. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 666 BGB aus einem Auftragsverhältnis geltend gemacht; Gegenstand der Widerklage ist die Feststellung eines künftigen Aufwendungsersatzanspruchs der [X.] gemäß § 670 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass der begehrte Aufwendungsersatz 26 - 13 - bereits in der der [X.] gezahlten Vergütung enthalten gewesen wäre, lie-gen nicht vor. Angesichts der [X.] von Klage und Widerklage dürfte es aber weder an einer kongruenten Tatsachengrundlage noch an der Möglichkeit der endgültigen Streitbeilegung insoweit fehlen. [X.] [X.] Vézina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2004 - 328 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2006 - 8 U 56/04 -

Meta

XII ZR 75/06

25.03.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. XII ZR 75/06 (REWIS RS 2009, 4316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4316

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