Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. XII ZB 217/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 605

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[X.][X.] vom 28. November 2007 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 284; [X.] 1988 ([X.]) Art. 27 Nr. 2; [X.] Art. 6 a) Zur Zulässigkeit des [X.] im zivilprozessualen Beschwerdeverfah-ren. b) Ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach dem [X.] des [X.]es ordnungsgemäß war, haben die [X.] im Rahmen des Art. 6 [X.] bzw. des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/[X.] in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne [X.] an die Feststellungen der Gerichte im [X.] zu beurteilen. c) Ob eine nach dem Verfahrensrecht des [X.]es ordnungsgemäße fiktive Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass der Schuldner eine im Sinne von Art. 6 [X.] bzw. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/[X.] ausreichende Zeit zu sei-ner Verteidigung hatte, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der schützenswerten Interessen des Gläubigers und des Schuldners. [X.], Beschluss vom 28. November 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 7. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. [X.]: bis 65.000 •. Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um die Vollstreckbarerklärung eines schweizeri-schen Unterhaltstitels. 1 Die [X.]en sind [X.] Staatsangehörige und haben im Jahre 1970 in [X.]([X.]/[X.]) die Ehe geschlossen, wo sie nach der Eheschließung auch ihren gemeinsamen Wohnsitz nahmen. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Söhne - der 1971 gebo[X.] [X.] und der 1978 gebo-2 - 3 - [X.] [X.] - hervorgegangen. Im Jahre 1985 verließ der Antragsgegner die [X.] im Zusammenhang mit einem dort gegen ihn geführten Strafverfahren; seither bestand kein weiterer Kontakt mehr zur Antragstellerin. 3 Durch [X.] vom 26. September 1994 beantragte die Antrag-stellerin bei dem Bezirksgericht [X.]

([X.]/[X.]) die Eheschei-dung und die Regelung verschiedener Scheidungsfolgen. Das angerufene Be-zirksgericht [X.] bewilligte die Zustellung der [X.] und der Ladung des Antragsgegners zur Hauptverhandlung durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt, ohne dass sich der Antragsgegner daraufhin auf das Verfahren einließ. Durch ein im Kontumazverfahren (Säumnisverfahren) ergan-genes Urteil des Bezirksgerichts [X.] vom 31. März 1995 wurde die Ehe der [X.] geschieden. Der Antragsgegner wurde ferner verurteilt, an die Antragstel-lerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 500,00 [X.] sowie ei-nen monatlichen Kindesunterhalt für den [X.] in Höhe von 500,00 [X.] bis längstens zu dessen Mündigkeit zu zahlen; ferner wurde angeordnet, die aus-gesprochenen Unterhaltszahlungen nach dem Landesindex der Konsumenten-preise anzupassen. Durch einen bei dem [X.]

im April 2005 angebrachten Antrag begehrte die Antragstellerin, das Urteil des Bezirksgerichts [X.] vom 31. März 1995 hinsichtlich der darin enthaltenen Aussprüche zum Ehegatten- und Kindesunterhalt nach den Vorschriften des [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] vom 2. Okto-ber 1973 ([X.] [X.], im Folgenden: [X.] 73) durch Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbar zu erklären. Die [X.] wurde durch Beschluss vom 29. April 2005 durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer angeordnet. 4 - 4 - Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des [X.], mit der er geltend machte, dass die Voraussetzungen für eine Ediktal-zustellung (öffentliche Zustellung) nicht vorgelegen hätten. Er sei seit dem 1. März 1992 mit seinem einzigen Wohnsitz in [X.] ([X.]) ordnungsgemäß gemeldet. Er besitze in [X.] seit dieser Zeit einen Festnetzanschluss mit einer unverändert gebliebenen Telefonnummer. Der Zeuge B. habe dem gemeinsa-men [X.] der [X.]en im Jahre 1992 anlässlich eines Besuches in dem von dem [X.] betriebenen Nachtlokal Anschrift und Telefonnummer des [X.] in [X.] mitgeteilt. Dass auch der Antragstellerin die deut-sche Telefonnummer im Vorfeld des Scheidungsverfahrens bekannt gewesen sein müsse, erschließe sich auch daraus, dass er - der Antragsgegner - im [X.] 1995 unter dieser Telefonnummer von dem seinerzeitigen [X.] Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt Dr. M., angerufen worden sei, um ihn von der Enterbung durch die Antragstellerin zu informieren. Von einem Scheidungsverfahren sei nicht die Rede gewesen. Die Antragstelle-rin habe zudem gewusst, dass der Antragsgegner jederzeit über seine Mutter und seine Schwester zu erreichen gewesen sei, die beide seit jeher in [X.] ([X.]) lebten. 5 Die Antragstellerin trat dem Vorbringen des Antragsgegners entgegen. Der Aufenthaltsort des Antragsgegners in [X.] sei sowohl ihr als auch ihren beiden Söhnen [X.] und [X.] bis zum Jahre 2003 unbekannt gewesen. Sie habe erfolglos versucht, den Aufenthaltsort des Antragsgegners durch eine Nachfrage beim [X.]n Konsulat in der [X.] und durch ein - unbe-antwortet gebliebenes - Schreiben an die Schwester des Antragsgegners in [X.] ([X.]) zu ermitteln. Nicht der [X.] Prozessbevollmächtigte der [X.] habe nach Klageerhebung bei dem Antragsgegner angerufen, son-dern umgekehrt habe der Antragsgegner vor der Hauptverhandlung [X.] Kontakt zu dem Rechtsanwalt Dr. M. aufgenommen. Eine Preisgabe [X.] Aufenthaltsortes habe der Antragsgegner bei diesem Telefongespräch ver-weigert und vielmehr behauptet, er halte sich mal hier und mal dort auf. 7 Das [X.] hat die Beschwerde des Antragsgegners zurück-gewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
I[X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 [X.] statthaft. Sie ist zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung und zur Durchsetzung von Verfahrensgrundrechten des Antragsgegners geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 8 II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Zurückverwei-sung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlan-desgericht. 9 1. Die zum Ehegatten- und Kindesunterhalt getroffene Entscheidung des Bezirksgerichts [X.] könnte unter den hier obwaltenden Umständen sowohl auf Grundlage des [X.] 73 als auch auf Grundlage des [X.] Übereinkom-mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher 10 - 6 - Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (im [X.]: [X.]) in [X.] anerkannt und vollstreckt werden. 11 a) Allerdings sind die Vorschriften des [X.] hier nicht unmittelbar [X.]. Das zwischen der [X.] und [X.] am 1. März 1995 in [X.] getretene Übereinkommen gilt gemäß Art. 54 Abs. 1 [X.] nur für solche Kla-gen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben wurden, was hier nicht der Fall gewesen ist. Da das Urteil vom 31. März 1995 allerdings nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen ist, könnte die Entscheidung des Bezirksgerichts [X.] aufgrund des erweiterten intertemporalen Anwendungs-bereichs gemäß Art. 54 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Nr. 2 [X.] gleichwohl auch nach den Vorschriften der [X.]. 25 ff. [X.] in [X.] anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden. b) Ausgangspunkt für die Prüfung, nach welchen Regelungen sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung beurteilt, ist Art. 57 Abs. 1 [X.]. Diese Vorschrift lässt Spezialabkommen unberührt, zu denen auch das unter anderem zwischen [X.] und der [X.] in [X.] befindliche [X.] 73 gehört. Somit besteht für den Titelgläubiger in jedem Fall die Möglichkeit, das [X.] der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach den Art. 25 ff. [X.] in Anspruch zu nehmen (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 [X.]), wenn das Spezialabkom-men insoweit keinen Vorrang beansprucht. Ist das Spezialabkommen - wie das [X.] 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, kann der Titelgläubiger in diesen Fällen das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Ver-fahren nach seiner freien Entscheidung aus Art. 25 ff. [X.] einerseits oder dem Spezialabkommen andererseits - in Verbindung mit den jeweiligen [X.] - auswählen (vgl. zu Art. 57 EuGVÜ: [X.] Urteil vom 27. Febru-ar 1997 - Rs. [X.] - Slg. 1997, [X.], 1157 [X.]. 26 ff., 1183 [X.]. 17 - van den [X.] = [X.] 1999, 35; vgl. zu Art. 71 [X.] I-VO: [X.] - 7 - beschluss vom 14. März 2007 - [X.] ZB 174/04 - FamRZ 2007, 989, 990 = [X.] 171, 310). Von der Möglichkeit, für ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach dem [X.] zu optieren, hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht, wobei sich in [X.] allerdings die Ausführung beider Übereinkommen nach dem [X.] richtet. 13 2. Die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreck-barerklärung von ausländischen [X.] ergeben sich aus den [X.]. 4 ff. [X.] 73. Allerdings gilt im Bereich des [X.] 73 das [X.]. 23 [X.] 73, wonach auch andere internationale Überein-künfte zwischen dem [X.] und dem [X.] - hier [X.]. 26 ff. [X.] - herangezogen werden können, um eine Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung zu erreichen. Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es an dieser Stelle aber nicht, weil eine (nach dem autonomen Verfahrensrecht des [X.]es oder nach den im Urteilsstaat anwendbaren [X.]) ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes sowohl nach Art. 6 [X.] 73 als auch nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 2 [X.] Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Säumnisent-scheidung ist. Dabei hat das Gericht des [X.]es die Frage, ob die erfolgte Zustellung - hier nach dem Verfahrensrecht des [X.] Kantons [X.] - ordnungsgemäß gewesen ist, in jedem Falle in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und ohne Bindung an die Feststellungen des erststaatlichen Gerichts zu beurteilen (vgl. zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ: [X.] Urteil vom 3. Juli 1990 - Rs. [X.]/88 - Slg. 1990, [X.], 2749 f., [X.]. 28 f. - Lancray/[X.] = [X.] 1991, 177; [X.] Beschluss vom 2. Oktober 1991 - [X.] - NJW 1992, 1239, 1241). 14 - 8 - 3. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten des Kantons [X.] ist die von der [X.] bei Gericht angebrachte [X.] der beklagten [X.] mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb von zwanzig Tagen eine Pro-zessantwort einzureichen (Art. 84 Abs. 1 ZPO-[X.]). Zustellungen im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt (sog. Ediktalzustellungen) sind entsprechend Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-[X.] in solchen Fällen vorgesehen, in denen der Aufenthalt des [X.] [X.] ist. 15 Der Aufenthalt einer [X.] ist aber nicht bereits dann unbekannt, wenn die Gegenpartei oder das Gericht deren Aufenthaltsort nicht kennen. Der Begriff des "unbekannten" Aufenthalts in Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-[X.] stimmt insoweit mit demjenigen in Art. 66 Abs. 4 Nr. 1 des [X.] Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchKG) überein. Eine Ediktalzustellung nach Art. 66 Abs. 4 Nr. 1 SchKG kommt indessen nach der Rechtsprechung des [X.] Bundesgerichts nur in Betracht, wenn der Kläger bzw. das Gericht zuvor alle sachdienlichen Nachforschungen zur Ermitt-lung des Aufenthalts veranstaltet haben (vgl. bereits BGE 56 I 89, 94 f.). Der Grundsatz, dass vor einer Ediktalzustellung zweckmäßige Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten angestellt werden müssen, gilt in gleicher Weise auch für alle kantonalen Verfahrensrechte (vgl. etwa die ausdrücklichen Regelungen in § 183 Abs. 2 GVG-Zürich, § 119 GO-Schwyz oder Art. 68 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.]/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. [X.]; Guldener, [X.]erisches Zivilprozess-recht, 3. Aufl. [X.] Fn. 76; [X.], Die Zustellung im internationalen Rechts-verkehr in Zivil- oder Handelssachen, S. 72; vgl. weiterhin BGE 129 I 361, 364 zu Art. 111 [X.]). Dass dies für die Auslegung von Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-[X.] nicht anders sein kann, ergibt sich auch aus verfassungs-rechtlichen Erwägungen. Art. 8 der Verfassung des Kantons [X.] ge-16 - 9 - währleistet die Verfahrensgarantien und den Rechtsschutz im Rahmen der [X.] [X.]; zu diesen Verfahrensgarantien gehört auch der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gerichts- und Verwaltungsinstan-zen (Art. 29 Abs. 2 der [X.]), aus denen die Verpflichtung zu Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten [X.] hergeleitet wird (vgl. BGE 56 aaO [X.]). 4. Das [X.] hat zu den Voraussetzungen der Ediktalzustel-lung das Folgende ausgeführt: 17 Die Antragstellerin und ihre beiden Söhne [X.] und [X.] hätten durch eides-stattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass ihnen Aufenthaltsort und Wohnsitz des Antragsgegners nicht bekannt gewesen seien. Die Glaubhaftig-keit dieser Darstellungen werde durch die verschiedenen von dem Antragsgeg-ner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht erschüttert. Die Erklärun-gen der Antragstellerin und ihrer Söhne werde nämlich durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. M. bestätigt, dass ihm weder bei Klageer-hebung noch im Verlaufe des Scheidungsverfahrens der Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Rechtsanwalt Dr. M. habe zudem bekundet, dass der Antrags-gegner bei dem Telefongespräch nicht zu bewegen gewesen sei, seinen [X.] bekannt zu geben. Unter diesen Umständen begründeten die eides-stattlichen Versicherungen der Antragstellerin, ihrer beiden Söhne und des Rechtsanwalts Dr. M. die Überzeugung, dass der Antragstellerin der Aufent-haltsort des Antragsgegners nicht bekannt gewesen sei. 18 Das Verfahren des Beschwerdegerichts zur Tatsachenfeststellung und die von ihm vorgenommene Würdigung halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 19 - 10 - a) Dies beruht aber - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht bereits darauf, dass die Gewinnung von Beweismitteln im so genannten [X.] schlechthin unzulässig gewesen wäre. Da weder die inter-nationalen Übereinkommen noch das [X.] besondere Bestimmungen über die Art und Weise der Tatsachenermittlung und Wahrheitsfindung enthalten, richten sich diese grundsätzlich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO. In einem zivilprozessualen Beschwerdeverfahren (§§ 567 ff. ZPO) ist das [X.] an das sonst vorgeschriebene strenge Beweisverfahren der §§ 355 ff. ZPO nicht gebunden und auf die dort zugelassenen Beweismittel nicht beschränkt. Eine solche Beschränkung lässt sich weder aus dem Gesetz entnehmen noch aus allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen herleiten. Die [X.] der §§ 355 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für das landgerichtliche Er-kenntnisverfahren im ersten Rechtszug; eine entsprechende Anwendung der für dieses Verfahren geltenden Vorschriften, die das Gesetz beispielsweise für das Verfahren vor den Amtsgerichten (§ 495 ZPO) sowie für das Berufungsverfah-ren (§ 525 ZPO) ausdrücklich angeordnet hat, ist für das Verfahren der soforti-gen Beschwerde nicht vorgesehen. Auch ein allgemeiner Grundsatz, dass in allen Verfahren der ZPO vom Erfordernis des [X.] auszugehen sei, lässt sich in dieser Form nicht aufstellen. Richtig ist zwar, dass bestimmte Grundlagen des Beweisrechts - insbesondere zum Vorgang der Beweiswürdi-gung und zum [X.] (§ 286 ZPO) - zu den wesentlichen Verfahrens-grundsätzen der ZPO gehören. Dies gilt aber nicht für die in §§ 355 ff. ZPO vor-geschriebene Art der Beweisaufnahme, weil diese eindeutig auf [X.] zugeschnitten ist, in denen eine mündliche Verhandlung stattfindet (arg. §§ 358a, 370 Abs. 1 ZPO). In einem Beschwerdeverfahren ohne ([X.]) mündliche Verhandlung ist der [X.] demgegenüber nicht schon von vornherein ausgeschlossen ([X.]/[X.]. § 284 [X.]. 31; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]. vor § 284 20 - 11 - [X.]. 9; [X.]/[X.]/[X.] Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 109 [X.]. 8; HK-ZPO/[X.] 2. Aufl. § 284 [X.]. 24). Daran hat sich durch die zum 1. Sep-tember 2004 in [X.] getretene Neufassung des § 284 ZPO nichts geändert. § 284 Satz 2 ZPO ermöglicht es dem Gericht nunmehr, mit Zustimmung der [X.]en im Wege des [X.] dort zu verfahren, wo bislang nur eine förmliche Beweisaufnahme nach [X.] stattfinden konnte. Für die Annahme, dass der [X.] jetzt auch in solchen Verfahrensabschnitten an das Einverständnis der [X.]en gebunden sein sollte, in denen er bisher auch ohne diese Zustimmung für prozessual zulässig gehalten wurde, lässt sich [X.] weder aus der Vorschrift selbst noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 18) etwas entnehmen. b) Auch steht es der Annahme einer ordnungsgemäßen Ediktalzustellung nicht entgegen, dass den in [X.] wohnenden Angehörigen des [X.] dessen Aufenthaltsort in [X.] bekannt gewesen ist. Der Aufent-haltsort einer Person kann auch dann allgemein unbekannt sein, wenn er von einem Dritten verschwiegen wird, der diesen Ort kennt (vgl. zu § 185 ZPO: Zöl-ler/[X.] ZPO 26. Aufl. § 185 [X.]. 2). Dass die [X.]n Angehörigen des Antragsgegners überhaupt bereit gewesen wären, der Antragstellerin den [X.] des Antragsgegners in [X.] preiszugeben, um ihr die [X.] von Unterhaltsansprüchen gegen den Antragsgegner zu ermöglichen, behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Darüber hinaus ist nach dem unbe-strittenen Vorbringen der Antragstellerin ein an die Schwester des [X.] gerichtetes Anwaltsschreiben mit der Bitte um Bekanntgabe der Anschrift des Antragsgegners unbeantwortet geblieben. Unter diesen Umständen durften weitere Nachforschungen bei den Angehörigen des Antragsgegners in [X.] nach dessen Aufenthaltsort unterbleiben. 21 - 12 - c) Bedenken begegnet demgegenüber die Feststellung des Oberlandes-gerichts, dass den Söhnen der [X.]en- mithin auch dem [X.] - in den [X.]n 1994 und 1995 der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt gewesen sei. Ersichtlich und auch im Ansatz zutreffend geht das [X.] da-von aus, dass es bei der Beurteilung der Frage nach einem allgemein unbe-kannten Aufenthalt des Antragsgegners auch auf das Wissen der Söhne der Antragstellerin ankommen kann, weil die Antragstellerin nichts dazu vorgetra-gen hat, warum es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die erfor-derlichen Informationen zum Aufenthaltsort des Antragsgegners von ihren nächsten Angehörigen zu erhalten, wenn diese über die erforderlichen [X.] verfügt haben sollten. 22 Der Antragsgegner hat insoweit - nach den Umständen des Falles auch hinreichend substantiiert - unter Beweisantritt vorgetragen, dass der [X.] der [X.]en im Jahre 1992 von dem [X.] anlässlich eines Lo-kalbesuches Anschrift und Telefonnummer des Antragsgegners erhalten habe und dieses Vorbringen zusätzlich durch Vorlage einer eidesstattlichen [X.] glaubhaft gemacht. Soweit das [X.] dazu (lediglich) ausführt, dass die von dem Antragsgegner beigebrachten eidesstattlichen [X.] nicht geeignet seien, die von der Antragstellerin beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen zu entkräften, rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt zu Recht eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleiste-ten Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 23 aa) Durch die Zulassung des [X.] wird das Gericht lediglich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens bei der Gewinnung von Beweismitteln und im Beweisverfahren freier gestellt; dabei wird insbesondere die Bedeutung der zu [X.] Tatsachen das gerichtliche Ermessen über Art und Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen haben ([X.] Beschluss vom 9. Juli 1987 24 - 13 - - [X.] - NJW 1987, 2875, 2876). Dagegen werden die Anforderungen an das [X.] nicht vermindert; entscheidungserhebliche Tatsachen müs-sen weiterhin zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) bewiesen wer-den ([X.] Beschluss vom 26. Juni 1997 - [X.] - NJW 1997, 3319, 3320 und Urteil vom 24. April 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 2722, 2723). Für [X.] Überzeugungsbildung wird die Würdigung einer eidesstattlichen Versiche-rung in den meisten Fällen nicht ausreichen, da der Beweiswert einer eides-stattlichen Versicherung lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten [X.] genügt. Nur ausnahmsweise kann auch eine eidesstattliche Versicherung für sich genommen zur Bildung der vollen richterlichen Überzeugung genügen (Senatsbeschluss vom 17. April 1996 - [X.] ZB 42/96 - FamRZ 1996, 1004). [X.]) Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn - wie hier - hinsichtlich eines tatsächlichen Geschehensablaufs widerstreitende Sachverhaltsdarstel-lungen vorliegen, die auf der Grundlage der von den [X.]en beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen dritter Personen nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von der einen [X.] vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichen, um das Gericht von der Richtigkeit seines Tatsachenvortrages zu überzeugen oder - im Falle des [X.] - die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des gegnerischen Vorbringens zu erschüttern, muss das Gericht dieser [X.] Gelegenheit zum Antritt des Zeugenbeweises und damit zur Einführung von [X.] mit einem höheren Beweiswert geben (vgl. [X.] Be-schlüsse vom 7. Dezember 1999 - [X.] - NJW 2000, 814 und vom 16. Januar 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 1457, 1458). Dies gilt im vorlie-genden Fall umso mehr, als der Antragsgegner zum Beweis für seine Behaup-tung, dass sein Aufenthaltsort und seine Telefonnummer in [X.] dem [X.] der [X.]en schon seit 1992 bekannt gewesen sei, die Vernehmung 25 - 14 - des Nachtclu[X.]esitzers B. als Zeugen schon von sich aus mehrfach ausdrück-lich angeboten hatte. Das Übergehen dieses Beweisantrages findet unter [X.]n Umständen im Prozessrecht keine Stütze und verletzt daher den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu [X.] NJW 2003, 1655; [X.] Beschluss vom 7. Dezember 2006 - [X.] - NJW-RR 2007, 500, 501). 5. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten [X.]. Das Verfahrensrecht des Kantons [X.] hätte im vorliegenden Fall eine Ediktalzustellung der [X.] unter keinen anderen Voraus-setzungen zulassen dürfen als bei einem unbekannten Aufenthalt des Antrags-gegners im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-[X.]: 26 Entsprechend Art. 55 Abs. 2 ZPO-[X.] ist die öffentliche Zustel-lung gegenüber im Ausland wohnenden Personen allerdings auch dann zuläs-sig, wenn sie es trotz Aufforderung unterlassen, durch Ernennung eines Vertre-ters im [X.] zu nehmen. Die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung setzt in diesen Fällen aber zwingend voraus, dass die im Ausland lebende [X.] zuvor eine Mitteilung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vorschrift und ihre Rechtsfolgen zur Kenntnis erlangt hat. Bereits daran fehlt es im vorliegenden Fall. 27 Ferner wird nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts [X.] (Urteil vom 19. November 1996 - [X.] 47 - Praxis des Kantonsgerichts Grau-bünden [[X.]] 1996, Nr. 19, [X.], 90 f.) über den Wortlaut des Art. 55 ZPO-[X.] hinaus eine öffentliche Zustellung auch dann für zulässig gehalten, wenn die effektive Zustellung an eine im Ausland lebende [X.] trotz größtem Bemühen unmöglich ist; dabei sind insbesondere solche Fälle ins [X.] gefasst, in denen feststeht, dass der ersuchte Staat keine effektive [X.] - 15 - hilfe bei der Zustellung leisten wird. Auch damit kann die Ediktalzustellung hier ersichtlich nicht gerechtfertigt werden. [X.] 29 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: 30 Auch wenn das [X.] nach Durchführung der gebotenen Beweisaufnahme feststellen sollte, dass der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Satz 3 ZPO-[X.] gewesen ist und die Ediktalzustellung daher im Einklang mit dem Verfahrensrecht des [X.] erfolgte, besagt dies allein noch nicht, dass der Anerkennung in dieser Beziehung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstünden. 1. Sowohl nach Art. 6 [X.] 73 als auch nach Art. 27 Nr. 2 [X.] sind Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit der Zustellung des verfahrenseinleiten-den Schriftstücks kumulative Voraussetzungen für die Anerkennung und Voll-streckbarerklärung einer ausländischen Säumnisentscheidung. [X.] - wie die öffentliche Zustellung oder die Zustellung durch Übergabe an den Staatsanwalt (remise au parquet) nach [X.] Recht - werden im Regelfall nicht "rechtzeitig" im Sinne der Übereinkommen sein, weil sie dem Schuldner meistens keine effektive Möglichkeit eröffnen, vom Inhalt des [X.] Schriftstücks tatsächlich Kenntnis zu nehmen und sich in das [X.] im [X.] einzulassen (vgl. zu Art. 27 Nr. 2 [X.]: [X.] Entscheidung vom 20. September 2000 - 3 Ob 179/00w - ZfRV 2001, 114, 116; vgl. auch Linke [X.] 1993, 295, 296). Obwohl eine fiktive Zustellung aus diesem Grunde vielfach auch auf eine Fiktion der Kenntnisnahme hinausläuft, kann in einer fiktiven Zustellung aber kein generelles Anerkennungshindernis 31 - 16 - gesehen werden, weil auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr nicht der-jenige Schuldner begünstigt werden soll, der sich der Rechtsprechung im [X.] durch Aufenthalt an einem unbekannten Ort entzieht (vgl. zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ: [X.] Beschluss vom 2. Oktober 1991 - [X.] - NJW 1992, 1239, 1241; [X.]/[X.]/[X.]/Schütze/Wolf Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: Mai 2007] Art. 27 EuGVÜ [X.]. 29; [X.]/[X.] ZPO 2. Aufl. Art. 27 EuGVÜ [X.]. 26). Um die Frage beurteilen zu können, ob sich die beklagte [X.] im [X.] auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffektivität der (ordnungsgemäßen) fiktiven Zustellung berufen kann, ist deshalb unter werten-der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Abwägung zwischen den schützenswerten Interessen des Gläubigers und des Schuldners zu treffen. a) Unter der Geltung des Art. 27 Nr. 2 [X.] sind dabei diejenigen Grundsätze heranzuziehen, welche durch die Rechtsprechung des [X.] im Jahre 1985 zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entwickelt worden sind (zur Einheitlichkeit der [X.] und [X.] vgl. [X.] Urteil vom 23. Ok-tober 2001 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 1149, 1150). Danach ist bei der Ab-wägung auf Seiten des Schuldners zu berücksichtigen, ob er die Ineffizienz der (fiktiven) Zustellung durch ein ihm vorwerfbares Verhalten herbeigeführt hat ([X.] Urteil vom 11. Juni 1985 - Rs. 49/84 - Slg. 1985, 1779, 1801, [X.]. 32 - Debaecker und [X.]/Bouwman = [X.], 967). Von vergleichbaren Grundsätzen geht auch Art. 6 [X.] 73 aus; die Frage, ob sich der Schuldner eine fiktive Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes entgegenhal-ten lassen muss, wird dort unter Heranziehung der Maßstäbe aus Art. 2 Nr. 2 des [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (im Folgenden: [X.] 58) beurteilt (vgl. [X.]/[X.] BGB [2003] Anh. III zu Art. 18 EGBGB [X.]. 176). Die Anerkennung einer 32 - 17 - Säumnisentscheidung kommt danach insbesondere in solchen Fällen in [X.], in denen der Schuldner sich einer andersartigen Zustellung mutwillig entzogen oder auf andere Weise seine Unkenntnis vom Verfahren verschuldet hat (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 68 m.w.N.; [X.]/[X.]/[X.]/ Schütze/[X.] aaO Art. 6 [X.] 1973 [X.] IV 2 c). Nach beiden Überein-kommen kommt es bei der Abwägung auf Seiten des Schuldners entscheidend darauf an, ob dieser die Veranlassung der fiktiven Zustellung an ihn zu [X.] hat. Soweit es dabei um die Vollstreckung von [X.] geht, wird hinsichtlich des [X.] einer fiktiven Zustellung regelmä-ßig von einem Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des [X.] auszugehen sein, wenn dieser in Kenntnis seiner möglichen Unterhalts-pflicht die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen ohne Nachricht von seinem Aufenthaltsort zurücklässt (vgl. zu Art. 2 Nr. 2 [X.] 58: [X.] Entscheidung vom 30. Oktober 2000 - 3 Ob 118/00z - ZfRV 2001, 233, 235). b) Andererseits sind in die Gesamtabwägung nicht nur die zurechenba-ren Verhaltensweisen des Schuldners, sondern auch etwaige Nachlässigkeiten des Gläubigers einzubeziehen, die bei wertender Betrachtung möglicherweise zu einer Kompensation des auf Schuldnerseite liegenden Verhaltens führen. Dabei ist insbesondere an solche Fälle zu denken, in denen der Gläubiger nach der fiktiven Zustellung während des laufenden Verfahrens im Urteilsstaat den tatsächlichen Aufenthaltsort des Schuldners erfährt oder unschwer in Erfahrung bringen könnte (vgl. [X.] Urteil vom 11. Juni 1985 aaO [X.]. 31). In diesen Fällen könnte dem Schutz der Rechte des Schuldners das höhere Gewicht beizumessen sein, wenn es der Gläubiger im Ursprungsverfahren noch in der Hand gehabt hätte, auf eine erneute Zustellung an die nunmehr bekannt ge-wordene Anschrift des Schuldners zu drängen (vgl. Linke [X.] 1993, 295, 296). 33 - 18 - 2. Die Zurückverweisung gibt dem [X.] zugleich Gelegen-heit, sich rechtlich mit dem im Beschwerdeverfahren mehrfach erhobenen [X.] des Antragsgegners auseinanderzusetzen, dass hinsichtlich des titulier-ten Kindesunterhalts die gesetzliche Prozessstandschaft der Antragstellerin infolge der Mündigkeit (Volljährigkeit) des Sohnes [X.] entfallen sei. 34 [X.] [X.] [X.] Ri[X.] Prof. Dr. Wagenitz ist wegen
[X.] Urlaubs am Unterschreiben gehindert. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2005 - 14 O 292/05 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2005 - 7 [X.]

Meta

XII ZB 217/05

28.11.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. XII ZB 217/05 (REWIS RS 2007, 605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 605

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3 W 149/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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