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Sie können sich § 64a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) 1Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Vertreter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 3Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 übermittelt werden; die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den ihr diese übermittelt worden sind.
Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen | |||||
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t | t | 1 | Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung | ||
2 | personenbezogener Informationen |
Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen | |||||
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f | 1 | (1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund | f | 1 | (1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund |
2 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes | 2 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes | ||
3 | bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. | 3 | bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. | ||
4 | (2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die | 4 | (2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die | ||
n | 5 | für die Bestellung zum Notar, zum Vertreter oder Notariatsverwalter, für die | n | 5 | für die Bestellung zum Notar, zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter, |
6 | Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder | 6 | für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder | ||
7 | Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den | 7 | Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den | ||
t | 8 | Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur Einleitung | t | 8 | Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie für die Verfolgung |
9 | eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von | 9 | einer Amtspflichtverletzung aus der Sicht der übermittelnden Stelle | ||
10 | Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der | 10 | erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit | ||
11 | für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige | 11 | hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden | ||
12 | Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche | 12 | oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen | ||
13 | Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die | 13 | überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche | ||
14 | Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen | 14 | Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen über die Höhe | ||
15 | entgegenstehen. Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden | 15 | rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck | ||
16 | können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung der | 16 | der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 | ||
17 | Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 übermittelt werden; die | 17 | übermittelt werden; die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten | ||
18 | zuständige Stelle darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck | 18 | Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den ihr diese übermittelt worden | ||
19 | verwenden, für den ihr diese übermittelt worden sind. | 19 | sind. |
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