Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 7/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 2708

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[X.][X.] vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Einkommensergänzung für das [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3009,60 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in [X.]

. Er hat bei der Antragsgegnerin Einkommensergänzung für das Kalenderjahr 2005 gel-tend gemacht. Mit Bescheid vom 28. März 2006 hat ihm die Antragsgegnerin diese in Höhe von 24.892,70 • zuerkannt. Hiergegen hat der Antragsteller am 27. März 2006 beim [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2005 weitere Einkommensergänzung von 22.745,57 • zu zahlen. In Höhe eines Betrages von 1 - 3 - 238,85 • haben die Beteiligten im Verlauf des oberlandesgerichtlichen Verfah-rens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesge-richt hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 den Bescheid vom 28. März 2006 in Höhe eines Mehrbetrages von bis zu 19.497,72 • aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]s neu zu bescheiden; den weiterge-henden Antrag hat es zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 22. Dezember 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007, beim [X.] eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Er greift den oberlandesgerichtlichen Beschluss an, so-weit sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, und begehrt, die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 3.009,60 • zu verpflichten. Er macht hierzu geltend, das [X.] habe wie die Antragsgegnerin zu Unrecht fiktive Raumkosten für seine Kanzleiräume sowie fiktive Kosten für einen weiteren Pkw-Stellplatz bei den einkommensverringernden [X.] nicht [X.]. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. I[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat das [X.] die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung von 3.009,60 • an den Antragsteller verpflichtet; denn soweit der Bescheid vom 28. März 2006 diesen Betrag nicht anerkannt hat, erweist er sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 2 - 4 - Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin in ihrer seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung gewährt die Antragsgegnerin ei-nem in ihrem Tätigkeitsbereich amtierenden Notar, dessen Berufseinkommen in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Be-soldungs-Übergangsverordnung im [X.] mit gleichem Familien-stand zurückbleibt, eine Einkommensergänzung in Höhe des [X.]. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist hierfür das Berufseinkommen des Notars gemäß den Bestimmungen zu berechnen, die in der Anlage zu die-ser Vorschrift (Einkommensergänzungssatzung; im Folgenden: [X.]) enthal-ten sind. Danach bemisst sich das Berufseinkommen nach den Berufseinnah-men und sonstigen Einnahmen des Notars abzüglich der [X.]. Zu den [X.] zählen die Sachausgaben zur Führung einer Notarstelle, insbesondere die für die Bereithaltung der Amtsräume vertraglich zu zahlende Miete. Diese wird jedoch nur für eine zur Bewältigung des Urkundsaufkommens erforderliche Bürofläche sowie in Höhe des ortsüblichen Mietzinses anerkannt (§ 5 Abs. 1 Buchst. a [X.]). Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstan-den, dass die Antragsgegnerin den noch in Streit stehenden Betrag von 3.009,60 • nicht als [X.] einkommensmindernd abgesetzt hat mit der Folge, dass sich die für das Kalenderjahr 2005 dem Antragsteller zu gewäh-rende Einkommensergänzung nicht um diese Summe erhöht. 3 1. Fiktive Mietkosten in Höhe weiterer 1.965,60 • 4 Der Antragsteller betreibt seine Kanzlei in Räumlichkeiten, die in seinem Eigentum stehen. Als [X.] will er hierfür einen fiktiven monatlichen Mietzins von 5,50 • pro Quadratmeter angesetzt wissen, während die [X.] lediglich 4 • als ortsüblich anerkennt. Da sich die Kanzlei des [X.] über 109,2 m2 erstreckt, errechnet sie damit insoweit für das [X.] insgesamt 1.965,60 • weniger an [X.] als nach Meinung des Antragstellers geboten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. - 6 - Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] ist an sich nur eine für die Bereithal-tung der Amtsräume vertraglich zu zahlende Miete in ortsüblicher Höhe von den Einnahmen des Notars abzusetzen. Eine solche fällt beim Antragsteller nicht an. Die Antragsgegnerin erkennt jedoch auch dann, wenn der Notar in eigenen Räumen amtiert, den ortsüblichen Mietzins für entsprechende Räumlichkeiten als fiktive [X.] einkommensmindernd an. Diese dem Antragsteller günstige Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] hat auch der Senat zu Grunde zu legen, da die Antragsgegnerin mit dieser Handhabung jedenfalls ei-ne Selbstbindung eingegangen ist, an der sie sich erkennbar weiter festhalten lassen will (vgl. [X.], in [X.]/Vaasen [X.]/[X.]. § 111 [X.] Rdn. 141 m. w. N.). 6 Jedoch lässt es keine Fehlbeurteilung erkennen, dass die Antragsgegne-rin als ortsübliche Vergleichsmiete nur 4 • und nicht 5,50 • pro Quadratmeter ansetzt. Sie stützt sich hierzu auf Erhebungen des [X.], wonach für Büroräume mit mittlerem Nutzwert in den Kleinstädten der [X.]

ein monatlicher Mietzins zwischen 3 und 5 • gezahlt wird. Die bei dieser Erhebung ermittelten Daten zweifelt auch der Antragsteller im Grundsatz nicht an. Soweit er geltend macht, für eine der-artige [X.] seien in [X.]

keine Büroräume anmietbar, die den Erfordernissen eines Notariats genügten, ist dies für sich nicht geeignet, die Tauglichkeit der Erhebungen des Landesamtes als tragfähige Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen; denn ein konkreter Beleg, dass die örtlichen Verhältnisse in [X.] von den Erhebungen des Landesamtes in signifikanter Weise abwei-chen, ist hiermit nicht verbunden (vgl. auch § 64 a Abs. 2 Satz 1 [X.]). Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass es ohnehin nur um die Schätzung der fiktiven ortsüblichen Miete geht und der Antragsgegnerin hierbei von vornherein ein größerer Beurteilungsspielraum zusteht als dies etwa der Fall wäre, wenn 7 - 7 - sie eine tatsächlich gezahlte Miete wegen angeblicher Ortsunüblichkeit nicht in vollem Umfang als Berufsausgabe in Abzug bringen wollte. - 8 - Einen Vertrauensschutz dahin, dass die Antragsgegnerin trotz belegter Änderungen auf dem Mietmarkt auch in Zukunft eine höhere fiktive Quadratme-termiete anerkennt, kann der Antragsteller nicht beanspruchen. 8 2. Zuschlag für das Archiv in Höhe weiterer 675,84 • 9 Der Antragsteller hat auf dem Dachboden des für das Notariat genutzten Gebäudes ein Archiv zur Aktenlagerung eingerichtet. Hierfür hatte die [X.] in der Vergangenheit einen fiktiven Zuschlag von 10 % auf die jeweils als ortsüblich anerkannte fiktive Raummiete zusätzlich als [X.] in Abzug gebracht. Dies ist vom Antragsteller bisher nicht beanstandet worden. Hiervon will die Antragsgegnerin ersichtlich auch zukünftig nicht abweichen. Auf der Grundlage der [X.] von 4 • ergibt sich eine fiktive Monats-miete für die Kanzleiräume von 436,80 •. Hiervon 10 % sind 43,68 •. Diese hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Es ist weder vom Antragsteller dargelegt noch ersichtlich, aus welchem Grund die Berechnungsweise geändert und ein höherer Betrag in Ansatz gebracht werden müsste. 10 3. Fiktive Kosten für einen Stellplatz in Höhe weiterer 368,16 • 11 Die Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit bei der Berechnung der Einkommensergänzung zunächst fiktive Kosten für zwei Stellplätze anerkannt, bringt nunmehr aber wegen des Zuschnitts des Notariats des Antragstellers bereits seit der Abrechnung für das Kalenderjahr 2003 nur noch einen Stellplatz monatlich mit 30,68 • in Ansatz. 12 Hiergegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts zu erin-nern. [X.], die dem Notar tatsächlich entstanden sind, hat die An-tragsgegnerin nur in Abzug zu bringen, wenn sie notwendig und angemessen sind (§ 4 Satz 1 [X.]). Für fiktive [X.] kann nichts anderes gelten. 13 - 9 - Dass der Antragsteller aus bauordnungsrechtlichen Gründen im Jahre 2005 zwei Stellplätze vorhalten musste (sog. notwendige Stellplätze oder Garagen, vgl. § 52 BauO LSA 1994 und § 53 BauO LSA 2001), ist nicht erkennbar. Dass im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung oder in Verbindung mit der Einrichtung des Notariats in dem fraglichen Gebäude dem Antragsteller eine derartige Auflage erteilt worden wäre, hat er nicht behauptet. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er aus Rechtsgründen gehalten wäre, auch nur einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn die Antragsgegnerin unter diesen Umständen als [X.] die fiktiven Kosten für nur einen Stellplatz an-erkennt, ist dies nicht zu beanstanden. Dass das Urkundsaufkommen des No-tars ohne einen weiteren Stellplatz für seine Angestellten oder die [X.] nicht bewältigt werden könnte (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. a [X.]), ist schon nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht erkennbar. Seine Beschwerde muss daher insgesamt ohne Erfolg bleiben. 14 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - [X.] 7/06 -

Meta

NotZ 7/07

23.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 7/07 (REWIS RS 2007, 2708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2708

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