Lade...
Lade...
Sie können sich § 64a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) 1Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter, für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie für die Verfolgung einer Amtspflichtverletzung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 3Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 übermittelt werden; die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den ihr diese übermittelt worden sind.
Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen | Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung | t | 1 | Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze |
2 | personenbezogener Informationen |
Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen | Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund | t | 1 | Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses |
2 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes | 2 | Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt | ||
3 | bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. | 3 | ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und | ||
4 | (2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die | 4 | für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. | ||
5 | für die Bestellung zum Notar, zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter, | ||||
6 | für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder | ||||
7 | Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den | ||||
8 | Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie für die Verfolgung | ||||
9 | einer Amtspflichtverletzung aus der Sicht der übermittelnden Stelle | ||||
10 | erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit | ||||
11 | hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden | ||||
12 | oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen | ||||
13 | überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche | ||||
14 | Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen über die Höhe | ||||
15 | rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck | ||||
16 | der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 | ||||
17 | übermittelt werden; die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten | ||||
18 | Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den ihr diese übermittelt worden | ||||
19 | sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.