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Sie können sich § 119 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
Rechte der Hauptversammlung | Rechte der Hauptversammlung | ||||
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t | 1 | Rechte der Hauptversammlung | t | 1 | Rechte der Hauptversammlung |
Rechte der Hauptversammlung | Rechte der Hauptversammlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung | f | 1 | (1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung |
2 | ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über | 2 | ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den | 4 | die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den | ||
5 | Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach | 5 | Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach | ||
6 | dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem | 6 | dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem | ||
t | 7 | Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der | t | 7 | Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer |
8 | Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind; | 8 | bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die | ||
9 | Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und | ||||
10 | grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind; | ||||
9 | 2. | 11 | 2. | ||
10 | die Verwendung des Bilanzgewinns; | 12 | die Verwendung des Bilanzgewinns; | ||
11 | 3. | 13 | 3. | ||
12 | das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands | 14 | das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands | ||
13 | und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft; | 15 | und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft; | ||
14 | 4. | 16 | 4. | ||
15 | die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; | 17 | die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; | ||
16 | 5. | 18 | 5. | ||
17 | die Bestellung des Abschlußprüfers; | 19 | die Bestellung des Abschlußprüfers; | ||
18 | 6. | 20 | 6. | ||
19 | Satzungsänderungen; | 21 | Satzungsänderungen; | ||
20 | 7. | 22 | 7. | ||
21 | Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung; | 23 | Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung; | ||
22 | 8. | 24 | 8. | ||
23 | die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder | 25 | die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder | ||
24 | der Geschäftsführung; | 26 | der Geschäftsführung; | ||
25 | 9. | 27 | 9. | ||
26 | die Auflösung der Gesellschaft. | 28 | die Auflösung der Gesellschaft. | ||
27 | (2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur | 29 | (2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur | ||
28 | entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. | 30 | entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. |
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