BT-Drucksache 18/9786

Menschenrechtliche Lage in Montenegro

Vom 21. September 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9786
18. Wahlperiode 21.09.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar,
Dr. Tobias Lindner, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz,
Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin,
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Menschenrechtliche Lage in Montenegro

Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Ver-
fahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Ver-
fahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationa-
lem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sicherge-
stellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunfts-
staat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwen-
dung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemei-
nen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikati-
onsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines inter-
nationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei
der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit
Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägi-
gen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer
Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Über-
einkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von
denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abwei-
chung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung
nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die ei-
nen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten ge-
währleistet.“
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015,
S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren
Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig,
alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Ab-
satz 2a des Asylgesetzes).

Drucksache 18/9786 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleuni-
gungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden
aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen
Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund
für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese
Kleine Anfrage einen Beitrag leisten.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifika-
tionsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisati-
onen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr-
schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

2. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifika-
tionsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

3. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifika-
tionsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maß-
nahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewen-
det werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres ent-
wickelt?

4. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifika-
tionsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

5. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifika-
tionsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

6. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifika-
tionsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

7. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifika-
tionsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9786
8. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisati-
onen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr-
schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

9. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

10. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise an-
gewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jah-
res entwickelt?

11. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfol-
gung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

12. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

13. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Par-
teien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

14. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Quali-
fikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Ak-
teure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wä-
ren, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

15. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organi-
sationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr-
schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

Drucksache 18/9786 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

16. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

17. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise an-
gewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jah-
res entwickelt?

18. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfol-
gung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

19. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

20. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Par-
teien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

21. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qua-
lifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Ak-
teure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wä-
ren, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

22. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwen-
dung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Si-
tuation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

23. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwen-
dung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der
Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Si-
tuation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9786

24. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend
sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

25. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnis-
mäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

26. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweige-
rung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

27. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultu-
reller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den
Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

28. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultu-
reller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

29. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

30. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

31. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminieren-
der Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

Drucksache 18/9786 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

32. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminie-
rende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

33. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechts-
schutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

34. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentli-
chen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

35. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nicht-
staatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

36. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

37. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychi-
scher Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

38. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminieren-
der Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

39. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminie-
rende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

40. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechts-
schutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9786

41. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-

rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentli-
chen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

42. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregie-
rung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nicht-
staatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation in-
nerhalb des letzten Jahres entwickelt?

43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die montenegrinischen Be-
hörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglich-
erweise treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von Menschenrechts-
verletzungen in Montenegro Schutz zu bieten und die menschenrechtliche
Situation in Montenegro zu verbessern (bitte begründen)?

44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Montenegro Schutz zu bieten und die men-
schenrechtliche Situation in Montenegro zu verbessern, und inwiefern wird
sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?

45. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung in Montenegro Zugang zum Meldewesen und die Möglich-
keit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und
wie viele in Montenegro lebende Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali sind
nach Kenntnis der Bundesregierung dennoch nicht in Montenegro regis-
triert?
a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung

montenegrinische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Mög-
lichkeit, die montenegrinische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie
beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?

b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt gewor-
den (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straf-
verfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei aku-
tem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?

d) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung
unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölke-
rung?

Drucksache 18/9786 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblich-
keit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbe-
völkerung?

f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehö-
rigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehö-
rigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben?

g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?

h) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?

i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungs-
rate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamt-
bevölkerung?

j) Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige dieser
Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?

46. Ist der Bundesregierung die Situation der weiterhin in Montenegro lebenden
Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien bekannt, und wie
beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Per-
spektive?
a) Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in

Montenegro, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugosla-
wien aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen,
nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend ge-
flohen sind?

b) Wie viele Menschen, die während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien
aus einer anderen Teilrepublik dieses Land bzw. einer anderen, nunmehr
zum Staatsgebiet eines anderes Staates gehörenden Gegend geflohen sind,
sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Ende des jeweiligen Krieges
aus Montenegro in ihre Herkunftsgegend zurückgekehrt, die nicht oder
nicht mehr Teil des montenegrinischen Staatsgebiets ist (bitte nach Jahren
und Staaten aufschlüsseln)?

c) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a haben derzeit nach Kennt-
nis der Bundesregierung die montenegrinische Staatsangehörigkeit?

d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben nach Kenntnis der Bundes-
regierung die anderen Angehörigen dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden
in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)?

e) Wie viele Binnenvertriebene leben nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb von Montenegro immer noch an einem anderen Ort als vor Be-
ginn der Kriege, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation?

f) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und
die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu be-
kommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus men-
schenrechtlicher Perspektive?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9786
g) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt gewor-
den (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straf-
verfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei aku-
tem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schwei-
gepflicht gewahrt?

i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung
unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölke-
rung?

j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblich-
keit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbe-
völkerung?

k) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehö-
rigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Angehö-
rigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben?

l) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-
desregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?

m) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?

n) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungs-
rate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamt-
bevölkerung?

o) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesre-
gierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?

47. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Les-
ben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) ha-
ben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Montenegro stattgefun-
den, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden auf-
gelöst?

Drucksache 18/9786 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

48. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesre-

gierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die mon-
tenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Über-
griffen zu bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt gewor-

den (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straf-

verfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
49. Welche Medien sind in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung öf-

fentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
50. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die

geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?

51. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge bekannt, die darauf abzie-
len, die Rechte von LSBTI einzuschränken, und wie beurteilt sie diese gege-
benenfalls?

52. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zu-
gang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und
chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe
nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht
gewahrt?
Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundes-
regierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?

53. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

54. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Montenegro beschränken, sind
der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?

55. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregie-
rung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

56. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundes-
regierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

57. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterwor-
fen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?

58. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und Mus-
limen in Montenegro?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9786

59. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Chris-

ten in Montenegro, die nicht der serbisch-orthodoxen Kirche angehören?
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in

Montenegro?
61. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer

Religionsgemeinschaften in Montenegro?

Berlin, den 21. September 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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