BT-Drucksache 18/9351

Vorbereitungen der Bundesregierung zum Bundeswehreinsatz im Innern zur Terrorismusbekämpfung

Vom 4. August 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9351
18. Wahlperiode 04.08.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Irene Mihalic, Agnieszka Brugger, Dr. Konstantin von Notz,
Luise Amtsberg, Katja Keul, Volker Beck (Köln), Britta Haßelmann,
Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Omid Nouripour,
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbereitungen der Bundesregierung zum Bundeswehreinsatz im Innern zur
Terrorismusbekämpfung

Die Bundeswehr vermag bei Naturkatastrophen und ggf. besonders schweren Un-
glücksfällen Hervorragendes zu leisten. Das zeigte die Flutkatastrophe von 2013
mit erfolgreicher zivil-militärischer Zusammenarbeit und zeigt die gegenwärtige
Amtshilfe zugunsten von nach Deutschland Geflüchteten. Solche positiven Leis-
tungen und ihre positive Wahrnehmung durch die Bevölkerung dürfen aus Sicht
der Fragesteller auch angesichts terroristischer Bedrohungslagen im Innern nicht
zum Vehikel klammheimlicher Militarisierung von Polizeiaufgaben sowie zur
Überwindung der grundsätzlichen Trennung von Militär und Polizei werden, in-
dem durch Behauptung eines Bedarfs für solche Einsätze und ihre Übung (siehe
Weißbuch 2016 der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der
Bundeswehr, S. 110, Absatz 3) versucht wird, über die bestehenden Verfassungs-
grundlagen hinaus Fakten zu schaffen. Das belegt jüngst die Bundesministerin
der Verteidigung durch ihre Bekanntgabe, dass im Zusammenhang mit dem tra-
gischen Münchner Vorfall, der von der Polizei des Freistaats Bayern im bewähr-
ten Zusammenwirken mit den Polizeien der Nachbarländer und des Bundes ope-
rativ wie kommunikativ gut bewältigt werden konnte, eine Münchner Bundes-
wehr-Feldjägereinheit in Bereitschaft versetzt worden ist (F.A.S.-Interview,
24. Juli 2016, S. 29).
Es gehört zu den Kennzeichen einer aus Sicht der Fragesteller kurzsichtigen und
letztendlich sogar kontraproduktiven Sicherheitspolitik, autoritäres Auftreten und
martialisches Gehabe als vermeintliche Lösungen für Probleme anzupreisen. For-
derungen, die Bundeswehr zur Terrorismusbekämpfung einzusetzen, fallen genau
in diese Kategorie fehlgeleiteter Symbolpolitik. Sie werden seit Jahrzehnten im-
mer wieder, vor allem von konservativer Seite, erhoben (vgl. ZEIT ONLINE,
Bundeswehr im Inneren: Falscher Alarm, 26. Juli 2016; SPIEGEL ONLINE,
Bundeswehr im Inneren: Schäuble will Grundgesetzänderung nach der Wahl,
27. August 2009). Genauso wird auf eine entsprechende Änderung des Grundge-
setzes zum erleichterten Einsatz der Bundeswehr gedrungen. Bereits hieran ist zu
erkennen, dass der Einsatz der Bundeswehr im Innern und die rechtsstaatlich ge-
botene Gewaltenteilung Kernfragen unserer Verfassungsordnung berühren und
sich zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen stellen.
Originäre Polizeiaufgaben wie die Terrorismusbekämpfung müssen aus Sicht der
Fragesteller Sache von gut ausgebildeten Polizistinnen und Polizisten bleiben.
Die Bundeswehr ist keine Hilfspolizei. Eine Vermischung der Tätigkeiten von
Bundeswehr und Polizei und ihrer jeweiligen Aufgaben ist abzulehnen. Aufgrund

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eines nochmal erhöhten Abstimmungsbedarfs kann es im Ernstfall zu unklaren
Zuständigkeiten und letztendlich weniger Sicherheit kommen. Die verfassungs-
rechtlichen Vorgaben für die Trennung von Polizei und Militär sind auch die di-
rekte Lehre aus der deutschen Geschichte. Statt vermeintliche Antworten zu pro-
pagieren, die die Sicherheit nicht erhöhen, sollte die Bundesregierung nach Auf-
fassung der Fragesteller Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit tatsächlich ef-
fektiv erhöhen. Hierzu zählen beispielsweise die Überprüfung waffenrechtlicher
Vorschriften, europaweit einheitliche Vorgaben zum Umgang mit Dekorations-
waffen und ein verbesserter europaweiter Austausch über Gefährder auf der
Grundlage einheitlicher Definitionen nach klaren rechtsstaatlichen Vorgaben.
Nur so wird nach Auffassung der Fragesteller Sicherheit effektiv erhöht und wirk-
liche Prävention möglich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Zum Münchner Vorfall vom 22. Juli 2016
1. Wann (bitte genaue Uhrzeitangabe) gab es welche konkreten Sachgründe,

eine Münchner Bundeswehr-Feldjägereinheit im Hinblick auf den Münchner
Vorfall am 22. Juli 2016 in (erhöhte) Bereitschaft zu versetzen, und trifft es
zu, dass auch weitere Feldjägereinheiten aus anderen Standorten sich darauf
vorbereiteten, nach München verlegt zu werden?

2. Um welche Einheit(en) mit welcher Stärke, Ausstattung und Fähigkeit han-
delte es sich, und verfügen die Polizeien der Länder und des Bundes nach
Kenntnis der Bundesregierung über keine entsprechenden Fähigkeiten?

3. Welche konkreten Tätigkeiten auf welcher Rechtsgrundlage sollte die in Be-
reitschaft versetzte Feldjägereinheiten gegebenenfalls wahrnehmen, und
welche Instruktionen wurden ihnen gegeben?

4. Inwiefern waren dabei bezogen auf den konkreten Einzelfall nach Einschät-
zung und Kenntnis der Bundesregierung die Voraussetzungen folgender An-
wendungsfälle erfüllt:
a) Amtshilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) auf Ersu-

chen der Bayerischen Staatsregierung/Polizei oder
b) Hilfe (als Teil und Mittel der vollziehenden Gewalt) bei einem besonders

schweren Unglücksfall gemäß Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG i. V. m Ar-
tikel 87a Absatz 2 GG auf Anforderung der Bayerischen Staatsregie-
rung/Polizei oder

c) als zur Unterstützung der Polizeikräfte bei einem besonders schweren Un-
glücksfall erforderlicher Einsatz (als Teil und Mittel der vollziehenden
Gewalt) gemäß Artikel 35 Absatz 3 GG i. V. m Artikel 87a Absatz 2 GG
durch die Bundesregierung?

5. Inwiefern wären die Feldjägereinheiten gemäß Frage 1 in die Besondere Auf-
bauorganisation (BAO) beziehungsweise die Einsatzorganisation der Polizei
eingebunden gewesen?

6. In welche Befehls- bzw. Organisationsstruktur wären die Bundeswehr-Ein-
heiten eingebunden gewesen, um ein Zusammenwirken mit der festgelegten
Polizeistruktur (BAO) zu ermöglichen?

7. Inwiefern wäre eine Kommunikation zwischen den Einheiten der Polizeien
und den Feldjägereinheiten gemäß Frage 1 technisch und organisatorisch
(hierarchisch) möglich gewesen?

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8. Wurden der Bayerischen Staatsregierung seitens der Bundesregierung am
22. Juli 2016 konkrete Tätigkeiten der Feldjägereinheiten angeboten, oder
gab es entsprechende Sondierungsgespräche?
a) Wenn ja, wann (bitte genaue Uhrzeitangabe), und durch wen wurde das

Angebot gemacht, beziehungsweise wann fanden die Gespräche statt?
b) Wenn ja, welche konkreten Tätigkeiten der Feldjägereinheiten wurden

konkret angeboten oder standen in Frage?
c) Wenn nein, wann wäre ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden,

beziehungsweise wann hätten entsprechende Gespräche stattfinden sol-
len?

9. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Bayerischen Staats-
regierung oder Polizei am 22. Juli 2016 Bundeswehrkräfte angefordert oder
vorsorglich angefordert oder eine Gestellung angeregt oder eine Anforde-
rung beziehungsweise Gestellung sondiert?
a) Wenn ja, wann (bitte um genaue Uhrzeitangabe), und durch wen bezie-

hungsweise bei wem wurde die Anfrage gestellt (bitte auch den jeweiligen
Geschäftsbereich und bei der Bundesregierung die Ressortzuständigkeit
angeben)?

b) Wenn ja, welche konkreten Tätigkeiten der Feldjägereinheiten wurden an-
gefragt?

10. War nach Ansicht der Bundesregierung der Münchner Vorfall vom 22. Juli
2016 mit seinem zunächst unklaren Lagebild und zunächst vermuteten bis zu
drei Tätern ein „besonders schwerer Unglücksfall“ (Artikel 35 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 GG) im Sinne der Kriterien des Bundesverfassungsge-
richts, nach denen nur „Ereignisse von katastrophischen Dimensionen“ und
„ungewöhnliche Ausnahmesituationen“ und „nicht jede Gefahrensituation,
die ein Land mittels seiner Polizei nicht zu beherrschen imstande ist, allein
schon aus diesem Grund einen besonders schweren Unglücksfall […]“ dar-
stellt, sodass sowohl das Ob als auch das Wie eines Bundeswehreinsatzes
stets Ultima Ratio sein müssen (siehe Beschluss vom 3. Juli 2013, 2 PBvU
1/11, Rn. 43, 48), und wenn ja, warum?

11. Gab das Lagebild am 22. Juli 2016 nach Einschätzung oder Kenntnis der
Bundesregierung Anlass, davon auszugehen, dass die bayerische Polizei,
ggf. mit Unterstützung benachbarter Polizeien und der Bundespolizei, nicht
in der Lage sei, den Vorfall zu beherrschen bzw. ihn nur mit Bundeswehrun-
terstützung hätte beherrschen können?
a) Wenn ja, auf welchen konkreten Erkenntnissen zur Lage beruhte diese

Einschätzung?
b) Wenn es konkrete Erkenntnisse gab, welche konkreten Schlüsse wurden

daraus gezogen?
12. Hat die Bundesregierung der Bayerischen Staatsregierung/Polizei am

22. Juli 2016 den Einsatz der Bundespolizei (GSG 9) angeboten oder ange-
kündigt?
a) Wenn ja, wann wurde das Angebot unterbreitet (bitte genaue Uhrzeit an-

geben), und wie wurde es begründet?
b) Wenn nein, erfolgte der Einsatz auf Anforderung der Bayerischen Staats-

regierung/Polizei, und wenn ja, mit welcher Begründung?
c) Wenn nein, erfolgte der Einsatz im Wege des Artikels 35 Absatz 3 GG

durch die Bundesregierung, und hat die Bundesregierung als Kollegialor-
gan darüber entschieden?

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13. Welche Mitglieder der Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereiche
(wer, Ebene) waren am 22. oder 23. Juli 2016 jeweils über den Einsatz der
Bundespolizei informiert (bitte genaue Uhrzeit angeben)?

14. Welche Mitglieder der Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereiche
(wer/Ebene) waren am 22. Juli 2016 jeweils darüber unterrichtet, dass min-
destens eine Münchner Feldjägereinheit in Bereitschaft versetzt werden
sollte?

15. Wurde der Vorgang gemäß Frage 14 zuvor zwischen einzelnen Mitgliedern
der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichen besprochen?
Wenn ja,
a) wann, und von wem (bitte genaue Uhrzeit angeben), und
b) mit welcher Begründung wurde diese Entscheidung getroffen?

16. Wer hat am 22. Juli 2016 wann (bitte genaue Uhrzeit angeben) entschieden,
Feldjägereinheiten in Bereitschaft zu versetzen (bitte gegebenenfalls auch
die Beteiligung der jeweiligen Ressortzuständigkeit angeben und sofern die
Entscheidung im Geschäftsbereich der Bundesministerin der Verteidigung
getroffen wurde, auch die Verwaltungsebene nennen, auf der die Entschei-
dung getroffen wurde)?

17. Lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Frage 16 Informationen über
die Anforderung und den Einsatz der Bundespolizei bei dem Münchener
Vorfall vor, und wenn ja, warum ist gleichwohl mindestens eine Feldjä-
gereinheit in (erhöhte) Bereitschaft versetzt worden?

18. Hat die Bundesministerin der Verteidigung die Bereitschaft von Bundes-
wehreinheiten am 22. Juli 2016 von sich aus angeordnet, und
a) hat sie sich dazu mit oder bei der Bundeskanzlerin/deren Geschäftsbereich

oder dem Kanzleramtschef rückversichert (Kontakt gehabt) oder rückver-
sichern lassen, oder

b) ist ihr die Anordnung vom Generalinspekteur auf welcher von wem erho-
benen Tatsachengrundlage von diesem aus vorgeschlagen worden und
wurde dann von der Bundesministerin persönlich angeordnet, oder

c) wie sind die Aussagen des Stellvertreters des Sprechers im Bundesminis-
terium der Verteidigung, Oberst B. N., vor der Bundespressekonferenz
am 25. Juli 2016 zu verstehen, Zitat nach Audioaufzeichnung: „In dieser
Situation hat der Generalinspekteur der Bundeswehr nach erteilter Pro-
kura durch die Ministerin und natürlich im Kontakt mit den zuständigen
Polizeibehörden entschieden, eine vor Ort stationierte Einheit der Militär-
polizei und auch noch lokale Sanitätskräfte in erhöhte Alarmbereitschaft zu
versetzen“ (mit der Bitte um Erläuterung des Begriffes „Prokura“ als Einzel-
fall- oder Gesamtprokura, Quelle des Zitats: http://augengeradeaus.net/
2016/07/bundeswehr-bereitschaft-nach-muenchner-amoklauf-die-offizielle-
darstellung/comment-page-2/#comment-244047)?

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19. Gibt es eine aus der Zeit vor dem 22. Juli 2016 stammende Weisung der Bun-
desministerin der Verteidigung oder ihres Geschäftsbereichs, in Fällen wie
dem Münchner Vorfall vom 22. Juli 2016 Bundeswehreinheiten in erhöhte
Bereitschaft zu versetzen?
Wenn ja,
a) gilt dies im Zusammenhang mit der Neufassung der Zentralen Dienstvor-

schrift A-2110/10 vom 16. Juli 2016 (Hilfeleistung bei Naturkatastrophen
oder besonders schweren Unglücksfällen) oder

b) im Rahmen der dringenden Eilhilfe (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 GG)?

20. Wann wurde vor dem 22. Juli 2016 von wem außerhalb von Naturkatastro-
phen Bundeswehreinheiten zwecks Einsatzes im Innern bei einer den Vor-
kommnissen des 22. Juli 2016 gleichwertigen Lage zur Unterstützung der
Polizei in (erhöhte) Bereitschaft versetzt?

21. Seit wann (bitte Datum und Uhrzeit angeben) war der Bundesregierung
und/oder ihren Geschäftsbereichen bekannt, dass es sich bei dem Münchener
Vorfall vom 22. Juli 2016 um die Tat eines Einzeltäters handelte, und warum
tagte trotzdem das Bundessicherheitskabinett,
a) weil es öffentlichkeitswirksam eingeladen war,
b) weil es Konsequenzen hinsichtlich des Waffenrechts, der Verhinderung

illegalen Waffenerwerbs, des Umgangs mit Gewaltvideos oder zur Ver-
meidung von Paniksituationen durch eine voreilige öffentliche Fokussie-
rung z. B. des Kanzleramtschefs auf die Terrorlage erörtern musste

c) oder aus anderen Gründen (wenn ja, aus welchen)?
22. War den Teilnehmern, insbesondere der Bundeskanzlerin, dem Vizekanzler,

den für Auswärtiges, Inneres und Justiz zuständigen Bundesministern sowie
dem Kanzleramtschef zum Zeitpunkt der Sitzung des Bundessicherheitska-
binetts vom 23. Juli 2016 bekannt, dass eine Feldjägereinheit in Bereitschaft
versetzt worden war, und war dieser Vorgang mit welchem Ergebnis Gegen-
stand der Sitzung?

23. Ist das Bundessicherheitskabinett auch schon bei früheren nationalen Ereig-
nissen einberufen worden, die mit dem Vorfall vom 22. Juli 2016 vergleich-
bar waren, und hat es sich mit den jeweiligen Vorgängen befasst?

Zu den im Weißbuch 2016 der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur
Zukunft der Bundeswehr, S. 110, Absatz 3 und in der „F.A.S.“ vom 24. Juli 2016,
S. 29 angekündigten gemeinsamen Übungen von Militär und Polizei
24. Was soll über die bestehende zivil-militärische-Zusammenarbeit (ZMZ-In-

nen) hinaus geübt werden?
a) Auf welche konkret wie umschriebenen Lagen im Innern – ausgenommen

bestehende Regelungen zur Luft- und Seesicherheit –, die als Ultima Ra-
tio nur gemeinsam von Militär und Polizei und nicht von den Polizeien
der Länder und des Bundes bewältigt werden können, soll dabei vorberei-
tet werden?

b) Der Einsatz welcher Mittel – ausgenommen des Bereichs der Luft- und
Seesicherheit –, insbesondere welcher Waffen, über die die Polizeien der
Länder und des Bundes nicht verfügen, soll dabei geübt werden?

c) Unter Leitung welches Bundesministeriums sollen diese Übungen nach
Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt werden?

d) Wie, von wem, und mit wem sollen diese Übungen vorbereitet werden?

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25. Wann genau, zwischen wem, und mit welchen Inhalten finden die laut Aus-
sage des Stellvertreters des Sprechers im Bundesverteidigungsministerium,
Oberst B. N., vor der Bundespressekonferenz am 25. Juli 2016 für den Spät-
sommer 2016 vorgesehenen vorbereitenden Treffen auf politischer Ebene
statt, „bei denen sich die Bundesverteidigungsministerin, der Bundesinnen-
minister, der Vorsitzende der Innenministerkonferenz sowie auch die Spre-
cher der Innenminister der A-Länder und der B-Länder abstimmen“ (Zitat-
quelle wie bei Frage 18c)?

26. Über welche Ausbildung und Fähigkeiten – außerhalb des Bereichs der Luft-
und Seesicherheit –, die für einen Einsatz im Innern notwendig und geeignet
sind, und die den Polizeien der Länder und des Bundes oder zivilen Hilfsor-
ganisationen (einschließlich der Feuerwehren, der Bundesanstalt Techni-
sches Hilfswerk – THW – und gewerblichen Anbietern) nicht zur Verfügung
stehen, verfügt die Bundeswehr?

27. Verfügen die Bundeswehrkräfte (und wenn ja, welche) über eine den Poli-
zeien der Länder und des Bundes für Inlands-Polizeiaufgaben gleichwertige
fachliche Vor- und laufende Ausbildung und einen gleichwertigen Kenntnis-
stand in Bezug auf Einsatztechniken, Einsatzpsychologie, notwendige
Kenntnisse der Polizeidienstvorschrift (PDV 100) und anderer bundesein-
heitlicher Polizeidienstvorschriften zur Bewältigung besonderer Einsatzla-
gen einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlagen (Polizeirecht des Bundes
und der Länder, Strafprozessrecht)?
a) Wenn ja, wie wird die Vermittlung der Kenntnisse durchgeführt (bitte

Umfang, Zeitansatz, Prüfung, persönliche Voraussetzungen und Be-
schränkungen auf einzelne Dienstgrade angeben)?

b) Wenn nein, warum nicht?
28. Wer soll auf Seiten der Bundeswehr für gemeinsame Übungen und die ent-

sprechende Koordination zuständig sein?
29. In welchem Umfang sind zusätzliche Haushaltsmittel oder die „Umwid-

mung“ von Haushaltsmitteln des Bundes für Bundeswehreinsätze im Innern
und ihre Vorbereitung vorgesehen?

30. Sollen gemeinsame Übungen im Inland in bestehenden, z. B. mit Stadtanla-
gen versehenen, militärischen Gefechtsübungszentren erfolgen?

31. Sollen gemeinsame Übungen von Polizei und Militär auch im Ausland statt-
finden, und wenn ja,
a) wo, und
b) in welchen Anlagen?

32. Ist Deutschland in irgendeiner Weise an der auch für robustere Einsätze vor-
gesehenen Europäischen Gendarmerietruppe „EUROGENDFOR“
a) beteiligt,
b) unterstützend, beratend, ausbildend, fortbildend, trainierend, koordinie-

rend oder informationsaustauschend mit dieser Einrichtung in Kontakt,
und wenn ja, jeweils durch welche Stelle(n) des Bundes und nach Kennt-
nis des Bundes Stelle(n) der Länder,

c) und sind nach Kenntnis der Bundesregierung Eurogendfor-Einsätze in
EU-Mitgliedstaaten möglich oder vorgesehen?

33. Sind die Personalausstattung, die Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie die
sächliche Ausstattung der Bundespolizei zureichend, oder welche Verbesse-
rungen sind geboten, um terroristischen Bedrohungslagen gerecht zu wer-
den?

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34. Wie ist Frage 33 nach Kenntnis der Bundesregierung und aus Sicht des Bun-
des in Bezug auf die Länderpolizeien zu beantworten?

35. Inwiefern erwägt die Bundesregierung den Einsatz von unbemannten Luft-
fahrzeugen wie Drohnen zur Bekämpfung/Ausschaltung von Terroristen im
Inland?

36. Erfordert der Einsatz von Kriegswaffen durch Terroristen im Inland (z. B.
Kalaschnikow-Sturmgewehr beim Pariser Terrorfall) notwendig den Einsatz
entsprechender militärischer Waffen, oder reicht beispielsweise die übliche
Bewaffnung des Spezialeinsatzkommandos (SEK) zur Bekämpfung im
Sinne von mit polizeilicher Präzision wirksamem Schutz vor Straftaten, Zu-
führung von Straftätern zur Strafverfolgung aus, und warum können die Po-
lizeien des Bundes und der Länder, wenn es an intelligenten Nichtgefechts-
feld-Einsatzmitteln fehlen sollte, nicht entsprechend ausgestattet werden,
ohne dass es zu einer Militarisierung der Polizei kommt?

37. Wird von der Bundesregierung eine Kooperationsvereinbarung zwischen
den Polizeien des Bundes und der Länder einerseits und der Bundeswehr an-
dererseits über einen Bundeswehreinsatz zur Terrorismusbekämpfung im In-
nern angestrebt?
Wenn ja,
a) mit welchem Inhalt, und
b) zu wann?

38. Sollen die LÜKEX-Übungen (länderübergreifende Krisenmanagementübung/
Exercise) und das Kooperationsprotokoll zwischen dem Bundesministerium
des Innern bzw. der THW und dem Bundesverteidigungsministerium über
die Zusammenarbeit bei Hilfeleistungen im In- und Ausland für eine Milita-
risierung der inländischen Terrorbekämpfung genutzt werden?

39. Welche Vorsorge hat die Bundesregierung getroffen, um ggf. notwendige
Kollegialentscheidungen (Artikel 35 Absatz 3 GG) sofort treffen zu können,
nachdem die Vertretungsregelung des § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luft-
sicherheitsgesetzes (Eilkompetenz des Bundesministers der Verteidigung)
mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2013
(Az.: 2 BvF 1/05) für nichtig erklärt worden war, und sofern keine Regelun-
gen getroffen wurden, warum nicht?

40. Ist die Aufstellung einer deutschen Nationalgarde, ggf. nach US-Vorbild
oder entsprechend diesbezüglichen Planungen Frankreichs (FAZ, Frankreich
beschließt Nationalgarde, 3. August 2016), unter Einbeziehung von Reser-
visten geplant?

Berlin, den 4. August 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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