BT-Drucksache 18/8495

Menschenrechtliche Lage in Senegal

Vom 11. Mai 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8495
18. Wahlperiode 11.05.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul,
Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Irene Mihalic,
Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg),
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Menschenrechtliche Lage in Senegal

Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Ver-
fahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Ver-
fahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationa-
lem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sicherge-
stellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunfts-
staat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwen-
dung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemei-
nen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder
eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatli-
chen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurtei-
lung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und
Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die
Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Ar-
tikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
(c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen
Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“
Senegal wurde am 30. Juni 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015,
1722) hat die Bundesregierung erstmalig verpflichtet, alle zwei Jahre einen Be-
richt darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „si-
cheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgeset-
zes).

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Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleuni-
gungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden
aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen
Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund
für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese An-
frage einen Beitrag leisten.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung

wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psy-
chischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Par-
teien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

2. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati-
onsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

3. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati-
onsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maß-
nahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewen-
det werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres ent-
wickelt?

4. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati-
onsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

5. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati-
onsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

6. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati-
onsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

7. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikati-
onsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8495
8. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati-
onsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisati-
onen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr-
schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

9. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati-
onsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

10. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati-
onsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maß-
nahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewen-
det werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres ent-
wickelt?

11. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati-
onsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

12. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati-
onsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

13. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati-
onsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

14. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikati-
onsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

15. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi-
kationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisati-
onen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherr-
schen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

Drucksache 18/8495 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

16. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung

wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi-
kationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, ein-
schließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwi-
ckelt?

17. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi-
kationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise an-
gewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jah-
res entwickelt?

18. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi-
kationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

19. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi-
kationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

20. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi-
kationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats-
gebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

21. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifi-
kationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirt-
schaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?

22. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti-
kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen we-
sentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situa-
tion innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

23. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti-
kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage
oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8495

24. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung

wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti-
kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, admi-
nistrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind
oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

25. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti-
kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismä-
ßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

26. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti-
kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

27. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti-
kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen an-
derer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kulturel-
ler Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

28. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Arti-
kel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen an-
derer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kulturel-
ler Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

29. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

30. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

31. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

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32. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung

wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

33. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

34. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein-
schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

35. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein-
schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaat-
liche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder wil-
lens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

36. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

37. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?

38. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?

39. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

40. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8495

41. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung

wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein-
schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

42. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, ein-
schließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaat-
liche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder wil-
lens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?

43. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Maßnahmen, die die senegalesischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen treffen, um den Betroffe-
nen von Menschenrechtsverletzungen in Senegal Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Senegal zu verbessern, und wie beurteilt sie
deren Erfolgschancen?

44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Senegal Schutz zu bieten und die menschen-
rechtliche Situation in Senegal zu verbessern, und inwiefern wird sie diese
Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?

45. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2007 zu Verurteilungen wegen Gefährdung der Staatssicherheit (vgl.
Amnesty International, Länderbericht Senegal 2013), und in wie vielen Fäl-
len waren Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter davon betroffen
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

46. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von sonstigen Maßnahmen staat-
licher Behörden zur Einschüchterung von Journalisten, Bloggern und ande-
ren Pressevertretern, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregie-
rung daraus?

47. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2007 zu gewaltsamen Übergriffen durch staatliche Stellen gegen Jour-
nalisten, Blogger und andere Pressevertreter (bitte nach Jahren aufschlüs-
seln)?

48. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2007 zu gewaltsamen Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen gegen
Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter (bitte nach Jahren auf-
schlüsseln), und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung,
um Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten?

49. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus Berichten zivilgesellschaftlicher Organisationen über Folter und Miss-
handlungen durch staatliche Stellen (Amnesty International, Länderbericht
Senegal 2013)?

50. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen in
den Fällen Ibrahima Fall, Ousseynou Seck und Kécouta Sidibé, die nach An-
gaben von Amnesty International (Länderbericht Senegal 2013) im Jahr 2012
Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte geworden sind, und
welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus diesen Fällen?

51. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2015 Versammlungen und Demonstrationen aufgelöst?

Drucksache 18/8495 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

52. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Polizei und

Sicherheitsbehörden seit dem Jahr 2011 gewaltsam gegen Demonstranten
vorgegangen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle kam es zum Tod oder zu schweren Verletzungen

von Demonstranten, und inwiefern wurden diese Fälle von den öffentli-
chen Behörden und Gerichten mit welcher Konsequenz aufgeklärt?

b) Was ist der Stand der Ermittlungen in den Todesfällen Mamadou Sy,
Bana Ndiaye und Mamadou Diop, die nach Angaben von Amnesty Inter-
national (Länderbericht Senegal 2013) im Januar 2012 in Podor bzw.
Dakar während einer Demonstration von Sicherheitskräften getötet wor-
den sind, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus diesen Fällen?

c) In wie vielen Fällen kam es zu Verhaftungen von Demonstranten, und in
wie vielen Fällen wurden Verhaftungen gerichtlich bestätigt?

53. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2011 zu Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionspoli-
tikern oder anderen Menschen wegen ihrer gewaltfrei geäußerten politischen
Meinung, und in wie vielen Fällen wurden solche Verhaftungen gerichtlich
bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

54. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen
und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Angehörigen ethnischer Min-
derheiten in Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Re-
gierung um diese Situation zu verbessern?

55. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen und Mädchen
in Senegal rechtlich und/oder tatsächlich benachteiligt?
a) Wie hoch ist die Lebenserwartung von Frauen im Vergleich zu Männern?
b) Wie hoch ist die Müttersterblichkeitsquote bei Geburt?
c) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeitsquote?
d) Wie hoch ist die Beschäftigungsquote von Frauen im Vergleich zu Män-

nern?
e) Wie hoch ist die Alphabetisierungsquote von Frauen im Vergleich zu

Männern?
f) Wie hoch ist der Anteil von Mädchen, die die Schule besuchen, im Ver-

gleich zu Jungen?
g) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium absolvie-

ren, im Vergleich zu Männern?
h) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium abschlie-

ßen, im Vergleich zu Männern?
i) Wie viele Frauen und Mädchen haben seit dem Jahr 2011 Anzeige wegen

Gewaltdelikten und sexualisierter Gewalt erstattet, und in wie vielen Fäl-
len kam es zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren und den beiden Fall-
gruppen aufschlüsseln)?
In wie vielen dieser Fälle wurden Menschen, die mit den anzeigeerstat-
tenden Frauen bzw. Mädchen in einer Lebensgemeinschaft leben, als Tä-
ter verurteilt?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Dunkelfeld ein?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8495
j) Wie viele Frauen und Mädchen wurden seit dem Jahr 2011 Opfer von
Genitalverstümmelung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet?

k) Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um die Situ-
ation von Frauen und Mädchen zu verbessern?

56. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011
Opfer von Menschenhandel (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Be-
troffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich ge-
ahndet?
Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung nach Kenntnis
der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern?

57. Wie viele Minderjährige mussten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2015 unter Missachtung der Vorgaben des senegalesischen Rechts und
der Kinderrechtskonvention arbeiten (bitte nach Jahren, Alter und Ge-
schlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden
wie sanktioniert?
Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung nach Kenntnis
der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern?

58. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen
und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in
Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung um
diese Situation zu verbessern?

59. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen
und/oder tatsächlichen Benachteiligung von HIV-Infizierten in Senegal, und
welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um diese Situa-
tion zu verbessern?
a) Werden in Senegal kostenlose und anonyme HIV-Tests flächendeckend

angeboten?
b) Welche Therapien stehen HIV-Infizierten in Senegal zur Verfügung, und

wie werden sie finanziert?
c) Bestehen beim Zugang zu diesen Therapien rechtliche oder tatsächliche

Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation, und wenn ja, wel-
che?

d) Inwiefern wird der HIV-Status in Senegal zwangsweise getestet?
e) Wird die freie Entscheidung über die Bekanntgabe des HIV-Status in Se-

negal allgemein, für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, für Nutzer öf-
fentlicher Dienste (einschließlich Schulen, Hochschulen und Kranken-
häuser), für Adressaten polizeilicher Maßnahmen und für Menschen im
Justizvollzug gewährleistet (bitte nach den fünf Fallgruppen aufschlüs-
seln)?

f) Ist die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Senegal öffentlich-
rechtlich und zivilrechtlich verboten (bitte nach den beiden Fallgruppen
aufschlüsseln), und inwiefern wird ein solches Verbot ggf. durchgesetzt?

60. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2011 wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter
Erwachsenen verurteilt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)?

Drucksache 18/8495 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

61. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Verurteilung

von sieben Männern wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Hand-
lungen unter Erwachsenen am 21. August 2015 (vgl. www.ecoi.net/local_
link/310691/448654_de.html vom 23. Februar 2016) aus menschenrechtli-
cher Perspektive, und inwiefern hat sie diese Verurteilung gegenüber der se-
negalesischen Regierung thematisiert?

62. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
von Human Rights Watch an die senegalesische Regierung, die Strafbarkeit
einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen abzuschaffen (vgl.
www.ecoi.net/local_link/310691/448654_de.html vom 23. Februar 2016)?

63. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ih-
rer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität seit dem Jahr 2011 Op-
fer von Übergriffen staatlicher Behörden (bitte nach Jahren aufschlüsseln),
und in wie vielen Fällen wurden die Täter dienstrechtlich oder strafrechtlich
sanktioniert bzw. zivilrechtlich zur Entschädigung der Opfer verpflichtet?

64. Welche Maßnahmen trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die senegale-
sische Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu leisten?

65. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss religiöser Autoritäten auf die
gesellschaftliche Situation sexueller Minderheiten in Senegal ein, und wie
verhält sich die senegalesische Regierung gegenüber den relevanten religiö-
sen Autoritäten?

66. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Les-
ben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) ha-
ben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 1996 in Senegal statt-
gefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behör-
den aufgelöst?

67. Welche öffentlich verfügbaren Medien behandeln in Senegal nach Kenntnis
der Bundesregierung LSBTI-Themen?

68. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?

69. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeit von Nichtre-
gierungsorganisationen, die sich für die Rechte von LSBTI einsetzen, in Se-
negal durch staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert?

70. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zu-
gang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und
chronischem Leiden (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)?
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser

Gruppe kostenlos?
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen

dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bun-

desregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
71. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem

Jahr 2011 die Todesstrafe verhängt, und in wie vielen Fällen wurde sie voll-
streckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8495

72. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen in Senegal, die

Todesstrafe abzuschaffen?
73. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation in den senegalesischen Ge-

fängnissen aus menschenrechtlicher Perspektive?
74. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Sorge von Amnesty International

über die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Casamance, insbesondere
in Hinblick auf die Zivilbevölkerung (vgl. Amnesty International, Länderbe-
richt Senegal 2013)?

Berlin, den 11. Mai 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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