BT-Drucksache 18/8194

Menschenrechtliche Lage in Tunesien

Vom 19. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8194
18. Wahlperiode 19.04.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Tom Koenigs,
Dr. Franziska Brantner, Katja Keul, Dr. Konstantin von Notz, Uwe Kekeritz,
Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Irene Mihalic,
Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele, Doris Wagner
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Menschenrechtliche Lage in Tunesien

Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung
der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der
Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der Be-
stimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von Verfahrensrechten,
Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten von
Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch.
Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des Grundge-
setzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberken-
nung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten. Nach Arti-
kel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet
[erscheinen], dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder er-
niedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach Anhang I der Richt-
linie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden,
„wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschrif-
ten in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nach-
weisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne
des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Ge-
walt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Kon-
flikts zu befürchten sind“. Berichte zahlreicher staatlicher und nichtstaatlicher
Einrichtungen und Organisationen belegen, dass diese Voraussetzungen in Tune-
sien nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty International, Stellungnahme vom 2. Feb-
ruar 2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bestimmung von Alge-
rien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten, S. 10).

Wir fragen die Bundesregierung:

Menschenrechtliche Lage von religiösen Minderheiten
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Chris-

ten in Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive?

Drucksache 18/8194 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
a) Inwiefern werden gegen Christinnen und Christen christenfeindlich moti-
vierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solchen Straftaten?

b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltun-
gen von Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen, und inwiefern
gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen
vor?

c) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen benachteiligt?

d) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu Arbeit, Bil-
dung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr be-
nachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benach-
teiligung?

e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zum Christentum
strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?

2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in
Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Jüdinnen und Juden antisemitisch motivierte

Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?

b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltun-
gen von jüdischen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden prä-
ventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor?

c) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu öffentlichen Leis-
tungen benachteiligt?

d) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachtei-
ligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteili-
gung?

e) Inwiefern wird die Konversion zum Judentum strafrechtlich bzw. ander-
weitig geahndet?

3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer
nichtislamischer Religionsgemeinschaften in Tunesien aus menschenrechtli-
cher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften

durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten be-
gangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten?

b) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zu-
gang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt?

c) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zu-
gang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen
Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solcher Benachteiligung?

d) Inwiefern wird Religionsfreiheit von Angehörigen anderer Religionsge-
meinschaften gewährleistet, und inwiefern werden Angehörige anderer
Religionsgemeinschaften wegen ihres Glaubens bzw. wegen der Aus-
übung ihrer Religion strafrechtlich bzw. anderweitig belangt?

e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zu einem anderen
Glauben strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8194
4. Inwiefern ist die interreligiöse bzw. interkonfessionelle Eheschließung in
Tunesien, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, nach
Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich?

5. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Gotteslästerung bzw. Blas-
phemie in Tunesien strafbar, welche Handlungen werden von dem Straftat-
bestand erfasst, und in wie vielen Fällen kam es seit dem Jahr 2012 zu rechts-
kräftigen Verurteilungen?

Menschenrechtliche Lage von Frauen, Jugendlichen und Kindern
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen in

Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt geschützt?
b) Inwiefern werden Frauen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich

oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu öffentlichen

Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
d) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,

Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?

e) Welche Ungleichbehandlungen von Frauen und Mädchen einerseits und
Männern und Jungen andererseits sind nach Kenntnis der Bundesregie-
rung im tunesischen
 Verfassungsrecht,
 Vertragsrecht,
 Familienrecht,
 Erbrecht,
 Strafrecht,
 Verwaltungsrecht,
 Prozessrecht
vorgesehen?

7. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder in Tunesien hinreichend
vor Gewalt geschützt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?

8. Wie viele Fälle der Zwangsverheiratung in Tunesien sind der Bundesregie-
rung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden, und inwiefern wurden diese Fälle
von den tunesischen Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?

9. In wie vielen Fällen wurden Minderjährige in Tunesien seit dem Jahr 2012
verheiratet, und in wie vielen dieser Fälle waren beide Betroffenen minder-
jährig?

10. In wie vielen Fällen sind tunesische Staatsangehörige nach Kenntnis der
Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden (bitte nach Ge-
schlecht und Zweck des Menschenhandels – sexuelle Ausbeutung, Arbeits-
ausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub usw. – auf-
schlüsseln), und inwiefern wurden diese Fälle von den Behörden strafrecht-
lich oder anderweitig verfolgt?

11. In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Tunesien seit dem Jahr 2012
entgegen völkerrechtlichen Vorgaben Kinderarbeit leisten, und in wie vielen
dieser Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahren alt?

Drucksache 18/8194 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Menschenrechtliche Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen,
Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI)
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von

LSBTTI in Tunesien?
a) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen

einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen
seit dem Jahr 2012 verurteilt?

b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen
Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und
Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

c) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt?

d) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Leistungen
rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?

e) Inwiefern haben LSBTTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versor-
gung bei akutem Behandlungsbedarf einerseits und chronischen Leiden
andererseits, inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehöri-
gen dieser Gruppe kostenlos, und inwiefern wird bei der gesundheitlichen
Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht
gewahrt?

f) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum
und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsäch-
lich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?

g) Welche Medien sind in Tunesien öffentlich verfügbar, die LSBTTI-The-
men ansprechen, und inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen
bzw. Gesetze bekannt, die geeignet bzw. bestimmt sind, die Redaktion
bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden?

Menschenrechtliche Lage von weiteren sozialen Gruppen
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Wohnungslosen in Tu-

nesien und insbesondere von minderjährigen Wohnungslosen aus menschen-
rechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Wohnungslose durch gruppenbezogene Men-

schenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz
bieten die Behörden vor solchen Straftaten?

b) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu öffentlichen Leistun-
gen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?

c) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu Arbeit, Bildung und im
sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich be-
nachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benach-
teiligung?

14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von drogenabhängigen Men-
schen in Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern sind
diese Menschen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer Krankheit straf-
und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8194

Menschenrechtliche Lage von politisch aktiven Menschen
15. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen in Tu-

nesien wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnah-
men unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situ-
ation?

16. Inwiefern sind Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Tunesien nach
Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, welche Maßnahmen, die die
Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit beschränken, sind der Bundes-
regierung bekannt, und wie beurteilt sie diese Situation?

17. Inwiefern droht die verfassungsrechtliche Vorschrift zu „Angriffen auf das
Heilige“ (Amnesty-Stellungnahme, S. 13) nach Auffassung der Bundesre-
gierung Verletzungen der völkerrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit zu le-
gitimieren?

18. In wie vielen Fällen kam es in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Äußerungen
und Handlungen, die nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung völ-
kerrechtlicher Vorgaben Ausübung der Meinungs-, Presse oder Informati-
onsfreiheit waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

19. Inwiefern wird die Vereinigungsfreiheit in Tunesien nach Kenntnis der Bun-
desregierung gewährleistet?

20. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von Nichtregierungs-
organisationen in Tunesien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen be-
kannt?

21. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Sanktio-
nen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Nichtregierungsorga-
nisationen bzw. zivilgesellschaftlichen Initiativen in Tunesien wegen der
fehlenden Registrierung der Organisation?

22. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von unabhängigen Ge-
werkschaften in Tunesien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen be-
kannt?

23. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Journalistinnen und Journalisten in Tunesien sind der Bundes-
regierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüs-
seln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?

24. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker in Tunesien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundes-
regierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?

25. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten in
Tunesien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden
(bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach
Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte
jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?

26. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Anwältinnen und Anwälte in Tunesien sind der Bundesregie-
rung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln),
und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Straf-
verfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?

Drucksache 18/8194 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

27. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-

griffe) gegen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in Tunesien sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundes-
regierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren
aufschlüsseln)?

28. Inwiefern ist die Versammlungsfreiheit in Tunesien nach Auffassung der
Bundesregierung gewährleistet, und wie viele friedliche öffentliche Ver-
sammlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012
nicht genehmigt oder aufgelöst?

29. In wie vielen Fällen kam es in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teil-
nahme an friedlichen öffentlichen Versammlungen (bitte nach Jahren auf-
schlüsseln)?

Weitere Aspekte der menschenrechtlichen Lage in Tunesien
30. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem

Jahr 2012 die Todesstrafe in Tunesien verhängt?
31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Amnesty

International und andere Organisationen den tunesischen Behörden Folter
bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung, insbesondere in Poli-
zeigewahrsam und Justizvollzugsanstalten, vorwirft (Amnesty-Stellung-
nahme, S. 13 und 14; Deutsches Institut für Menschenrechte e. V., Stellung-
nahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Geset-
zes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Her-
kunftsstaaten“ (Bundestagsdrucksache 18/8039) vom 2. Februar 2016)?

32. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im
Fall Mohamed Ali Snoussi, der nach Angaben von Amnesty International
(Stellungnahme, S. 14) im Jahr 2014 an den Folgen von Verletzungen starb,
die ihm möglicherweise durch die Polizei zugefügt wurden, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesem Fall?

33. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu unzulässiger po-
litischer Einflussnahme auf die Arbeit der Gerichte und Strafverfolgungsbe-
hörden in Tunesien?

34. Inwiefern werden die Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren in Tunesien
gewahrt?

35. Ist die „illegale“ Ausreise in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung
weiterhin strafbar, und inwiefern ist dies nach Auffassung der Bundes-
republik Deutschland mit Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte und anderen völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar?

Berlin, den 12. April 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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