BT-Drucksache 18/8193

Menschenrechtliche Lage in Marokko

Vom 19. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8193
18. Wahlperiode 19.04.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Tom Koenigs,
Dr. Franziska Brantner, Katja Keul, Dr. Konstantin von Notz, Uwe Kekeritz,
Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Irene Mihalic,
Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele, Doris Wagner
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Menschenrechtliche Lage in Marokko

Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung
der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der
Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der Be-
stimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von Verfahrensrechten,
Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten von
Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch.
Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des Grundge-
setzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberken-
nung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten. Nach Arti-
kel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet
[erscheinen], daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder er-
niedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach Anhang I der Richt-
linie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden,
„wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschrif-
ten in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nach-
weisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne
des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Ge-
walt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Kon-
flikts zu befürchten sind.“ Berichte zahlreicher staatlicher und nichtstaatlicher
Einrichtungen und Organisationen belegen, dass diese Voraussetzungen in Ma-
rokko nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty International, Stellungnahme vom
2. Februar 2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bestimmung von
Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten, S. 10).
Unabhängig davon wirft die Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat
aber auch wegen der seit 1975 fortdauernden, völkerrechtswidrigen Besetzung
des Territoriums der Westsahara Fragen auf, die von der fragestellenden Fraktion
in einer Kleinen Anfrage zu den Auswirkungen der Bestimmung Marokkos zum
sicheren Herkunftsstaat auf das Territorium der Westsahara und die sahrauischen
Volkszugehörigen (Bundestagsdrucksache 18/7771) thematisiert hat.

Drucksache 18/8193 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Menschenrechtliche Lage von ethnischen Minderheiten
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Menschen in Marokko,

die weder als Araber noch als Berber wahrgenommen werden, insbesondere
von Morisken und Schwarzen, aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen diese Menschen rassistisch motivierte Straftaten

begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Strafta-
ten?

b) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu öffentlichen Leistun-
gen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?

c) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?

Menschenrechtliche Lage von religiösen Minderheiten
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Chris-

ten in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Christinnen und Christen christenfeindlich moti-

vierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solchen Straftaten?

b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltun-
gen von Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen, und inwiefern
gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen
vor?

c) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen
Leistungen benachteiligt?

d) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu Arbeit, Bil-
dung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr be-
nachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benach-
teiligung?

e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zum Christentum
strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?

3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in
Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Jüdinnen und Juden antisemitisch motivierte

Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?

b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltun-
gen von jüdischen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden prä-
ventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor?

c) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu öffentlichen Leis-
tungen benachteiligt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8193
d) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachtei-
ligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteili-
gung?

e) Inwiefern wird die Konversion zum Judentum strafrechtlich bzw. ander-
weitig geahndet?

4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer,
nichtislamischer Religionsgemeinschaften in Marokko aus menschenrechtli-
cher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften

durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten be-
gangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten?

b) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zu-
gang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt?

c) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zu-
gang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen
Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor
solcher Benachteiligung?

d) Inwiefern wird Religionsfreiheit von Angehörigen anderer Religionsge-
meinschaften gewährleistet, und inwiefern werden Angehörige anderer
Religionsgemeinschaften wegen ihres Glaubens bzw. wegen der Aus-
übung ihrer Religion strafrechtlich bzw. anderweitig belangt?

e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zu einem anderen
Glauben strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet?

5. Inwiefern ist die interreligiöse bzw. interkonfessionelle Eheschließung in
Marokko, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, nach
Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich?

6. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Gotteslästerung bzw. Blas-
phemie in Marokko strafbar, welche Handlungen werden von dem Straftat-
bestand erfasst, und in wie vielen Fällen kam es seit 2012 zu rechtskräftigen
Verurteilungen?

Menschenrechtliche Lage von Frauen, Jugendlichen und Kindern
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen in

Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt geschützt?
b) Inwiefern werden Frauen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich

oder tatsächlich benachteiligt?
c) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu öffentlichen

Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?
d) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,

Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?

Drucksache 18/8193 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
e) Welche Ungleichbehandlungen von Frauen und Mädchen einerseits und
Männern und Jungen andererseits sind nach Kenntnis der Bundesregie-
rung im marokkanischen
 Verfassungsrecht,
 Vertragsrecht,
 Familienrecht,
 Erbrecht,
 Strafrecht,
 Verwaltungsrecht,
 Prozessrecht
vorgesehen?

8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder in Marokko hinreichend
vor Gewalt geschützt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?

9. Wie viele Fälle der Zwangsverheiratung in Marokko sind der Bundesregie-
rung seit 2012 bekannt geworden, und inwiefern wurden diese Fälle von den
Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?

10. In wie vielen Fällen wurden Minderjährige in Marokko seit 2012 verheiratet,
und in wie vielen dieser Fälle waren beide Betroffene minderjährig?

11. In wie vielen Fällen sind marokkanische Staatsangehörige nach Kenntnis der
Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden (bitte nach Ge-
schlecht und Zweck des Menschenhandels – sexuelle Ausbeutung, Arbeits-
ausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub usw. – auf-
schlüsseln), und inwiefern wurden diese Fälle von den marokkanischen Be-
hörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt?

12. In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Marokko seit 2012 entgegen
völkerrechtlichen Vorgaben Kinderarbeit leisten, und in wie vielen dieser
Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahre alt?

Menschenrechtliche Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen,
Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI)
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von

LSBTTI in Marokko?
a) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen

einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen
seit 2012 verurteilt?

b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit 2012 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam
es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilun-
gen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

c) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8193
d) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Leistungen
rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?

e) Inwiefern haben LSBTTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versor-
gung bei akutem Behandlungsbedarf einerseits und chronischen Leiden
andererseits, inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehöri-
gen dieser Gruppe kostenlos, und inwiefern wird bei der gesundheitlichen
Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweige-
pflicht gewahrt?

f) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum
und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsäch-
lich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher
Benachteiligung?

g) Welche Medien sind in Algerien öffentlich verfügbar, die LSBTTI-The-
men ansprechen, und inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen
bzw. Gesetze bekannt, die geeignet bzw. bestimmt sind, die Redaktion
bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden?

14. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung entsprechend den Äußerungen des
Staatsministers im Auswärtigen Amt, Michael Roth, im Deutschen Bundes-
tag (Plenarprotokoll 18/156 vom 19. Februar 2016, S. 15372) gegenüber der
marokkanischen Regierung für die Rechte von LSBTTI in Marokko ein?

15. Inwiefern wird die Bundesregierung die Rechte von LSBTTI anlässlich des
geplanten Besuchs des marokkanischen Königs Mohammed VI. in Deutsch-
land ansprechen?

16. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz von LSBTTI
in Marokko, und welche Maßnahmen wird sie in Zukunft ergreifen?

Menschenrechtliche Lage von weiteren sozialen Gruppen
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von nomadisch lebenden

Menschen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen diese Menschen menschenfeindlich motivierte

Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen
Straftaten?

b) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu öffentlichen Leistun-
gen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?

c) Inwiefern werden diese Menschen beim Zugang zu Arbeit, Bildung,
Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich
oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden
vor solcher Benachteiligung?

18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Wohnungslosen und
insbesondere von minderjährigen Wohnungslosen in Marokko aus men-
schenrechtlicher Perspektive?
a) Inwiefern werden gegen Wohnungslose durch gruppenbezogene Men-

schenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz
bieten die Behörden vor solchen Straftaten?

b) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu öffentlichen Leistun-
gen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt?

c) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu Arbeit, Bildung und im
sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich be-
nachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benach-
teiligung?

Drucksache 18/8193 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

19. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von drogenabhängigen Men-

schen in Marokko aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern sind
diese Menschen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer Krankheit straf-
und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt?

Menschenrechtliche Lage von politisch aktiven Menschen
20. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen in

Marokko wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maß-
nahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?

21. Inwiefern sind Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Marokko nach
Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, welche Maßnahmen, die die
Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit beschränken, sind der Bundes-
regierung bekannt, und wie beurteilt sie diese Situation?

22. In wie vielen Fällen kam es in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung
seit 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Äußerungen und
Handlungen, die nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung völker-
rechtlicher Vorgaben Ausübung der Meinungs-, Presse oder Informations-
freiheit waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik am König bzw. am

Königshaus?
b) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der herrschenden

Islaminterpretation?
c) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der Westsahara-

Politik der marokkanischen Regierung?
d) In wie vielen dieser Fälle handelte es sich um Kritik an der Politik der

marokkanischen Regierung in anderen Bereichen?
23. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen

den Journalisten Ali Anouzla wegen Befürwortung und Unterstützung des
Terrorismus (Amnesty-Stellungnahme, S. 4), und inwiefern verletzt dieses
Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte des
Betroffenen?

24. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen
den Journalisten Hamid El Mahdaoui wegen Diffamierung und öffentlicher
Beleidigung (Amnesty-Stellungnahme, S. 4), und inwiefern verletzt dieses
Verfahren nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte des
Betroffenen?

25. Inwiefern verletzt die Verurteilung des Rappers Othman Atiq wegen Unter-
grabung der öffentlichen Moral und Anstiftung zum Drogenmissbrauch
(Amnesty-Stellungnahme, S. 4) die Menschenrechte des Betroffenen?

26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die
Friedrich-Naumann-Stiftung infolge der Verleihung des Raif-Badawi-Awards
für mutige Journalisten im November 2016 von der marokkanischen Regierung
aufgefordert wurde, ihre Büroleiterin aus Rabat abzuziehen, und dieser Auffor-
derung nachgekommen ist (www.tagesspiegel.de/politik/demokratiefoerderung-
unter-druck-friedrich-naumann-stiftung-zieht-bueroleiterin-aus-marokko-ab/
12877340.html)?

27. Inwiefern wird die Vereinigungsfreiheit in Marokko nach Kenntnis der Bun-
desregierung gewährleistet?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8193

28. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von Nichtregierungs-

organisationen in Marokko durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen be-
kannt?

29. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Sanktio-
nen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Nichtregierungsorga-
nisationen bzw. zivilgesellschaftlicher Initiativen in Marokko wegen der feh-
lenden Registrierung der Organisation?

30. Inwiefern verletzt die Verurteilung der Menschenrechtsaktivisten Oussama
Housne und Wafae Charaf wegen falscher Berichterstattung (Amnesty-Stel-
lungnahme, S. 4) die Menschenrechte der Betroffenen?

31. Ist der Bundesregierung bekannt, dass mehreren Menschenrechtsorganisati-
onen in der zweiten Jahreshälfte 2014 die Durchführung öffentlicher Veran-
staltungen untersagt wurde (Amnesty-Stellungnahme, S. 5), und wenn ja, um
welche Organisationen handelte es sich, und wie beurteilt die Bundesregie-
rung diese Situation?

32. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Amnesty International im September
2014 behördlich daran gehindert wurde, ihr alljährliches Jugendcamp abzu-
halten (Amnesty-Stellungnahme, S. 5), und wie beurteilt sie dies?

33. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von unabhängigen Ge-
werkschaften in Marokko durch Gesetze bzw. hoheitlichen Maßnahmen be-
kannt?

34. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Journalistinnen und Journalisten in Marokko sind der Bundes-
regierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und
in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafver-
fahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

35. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüs-
seln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

36. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten in Marokko sind
der Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren auf-
schlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregie-
rung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

37. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Anwältinnen und Anwälte in Marokko sind der Bundesregie-
rung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in
wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfah-
ren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

38. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Über-
griffe) gegen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in Marokko sind der
Bundesregierung seit 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüs-
seln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung
zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

39. Inwiefern ist die Versammlungsfreiheit in Marokko nach Auffassung der
Bundesregierung gewährleistet, und wie viele friedliche öffentliche Ver-
sammlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 nicht ge-
nehmigt oder aufgelöst?

Drucksache 18/8193 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

40. In wie vielen Fällen kam es in Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung

seit 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teilnahme an
friedlichen öffentlichen Versammlungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Weitere Aspekte der menschenrechtlichen Lage in Marokko
41. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko

seit 2012 die Todesstrafe verhängt?
42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Amnesty

International und das Deutsche Institut für Menschenrechte den marokkani-
schen Behörden Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung,
insbesondere in Polizeigewahrsam und Justizvollzugsanstalten, vorwerfen
(Amnesty-Stellungnahme, S. 6 und 7; Deutsches Institut für Menschen-
rechte, schriftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregie-
rung „Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und
Tunesien als sichere Herkunftsstaaten“ vom 2. Februar 2016)?

43. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Verfahrens gegen
Omar Moujane, Ibrahim Hamdaoui und Abdessamad Madri (Amnesty-Stel-
lungnahme, S. 7), und inwiefern verletzt dieses Verfahren nach Auffassung
der Bundesregierung die Menschenrechte der Betroffenen?

44. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu unzulässiger
politischer Einflussnahme auf die Arbeit marokkanischer Gerichte und Straf-
verfolgungsbehörden?

45. Inwiefern werden die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren in Ma-
rokko gewahrt?

46. Ist die „illegale“ Ausreise aus Marokko nach Kenntnis der Bundesregierung
weiterhin strafbar, und inwiefern ist dies nach Auffassung der Bundesrepub-
lik Deutschland vereinbar mit Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Erklä-
rung der Menschenrechte und anderen völkerrechtlichen Vorgaben?

47. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Nichtregierungsorganisation
Freedom House, dass es sich bei Marokko um einen lediglich „teilweise
freien“ Staat handelt (https://freedomhouse.org/country/morocco), und wel-
che Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?

Berlin, den 12. April 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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