BT-Drucksache 18/767

Rentenniveau anheben, Leistungen verbessern und die wesentlichen Ursachen für sinkende Renten und Altersarmut bekämpfen

Vom 11. März 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/767
18. Wahlperiode 11.03.2014

Antrag
der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Klaus Ernst, Diana Golze, Roland Claus, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie
Hein, Sigrid Hupach, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring,
Harald Petzold, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Katrin
Werner, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der
Fraktion DIE LINKE.

Rentenniveau anheben, Leistungen verbessern und die wesentlichen
Ursachen für sinkende Renten und Altersarmut bekämpfen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Am 29. Januar 2014 verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf eines Ge-
setzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz). Der Gesetzentwurf bringt eine Reihe von
Verbesserungen, allerdings nur für bestimmte Zielgruppen von Versicherten. Die
wesentlichen Ursachen sinkender Renten und steigender Altersarmut – das dra-
matisch sinkende Rentenniveau und das steigende Renteneintrittsalter für Alle –
werden von der großen Koalition mit dem Rentenpaket jedoch nicht angegangen.
Darin liegt das eigentliche Problem des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern, § 154 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch - SGB VI) wird durch die Wirkung der von SPD und Grünen
sowie Union und SPD seinerzeit in die Rentenanpassungsformel aufgenommenen
Kürzungsfaktoren von 53 Prozent (2001) auf 43,7 Prozent (2030) und damit um
rund ein Fünftel absinken. Eine Rente von 1 000 Euro wird dann nur noch
800 Euro wert sein. Eine durchschnittlich verdienende Person wird unter dieser
Voraussetzung 35 Jahre arbeiten müssen, um auf eine Rente oberhalb des Brutto-
bedarfs der Grundsicherung im Alter zu kommen, statt zuvor 26 Jahre. Er-
werbsminderungsrenten, die im Rentenzugang im Durchschnitt schon heute deut-
lich unter dem Grundsicherungsniveau liegen, werden weiter auf ihren Sinkflug
in die Bedeutungslosigkeit als Lohnersatzleistung geschickt.

Die dramatische Absenkung des Rentenniveaus wird dazu führen, dass Beschäf-
tigte im unteren und mittleren Einkommensbereich nur noch sehr schwierig auf
eine Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus kommen werden. Dadurch wird
die Legitimation des Pflichtversicherungssystems insgesamt in Frage gestellt
werden, denn dieser Betrag würde jeder und jedem über das bedürftigkeits-
geprüfte Grundsicherungssystem auch ohne jegliche Beitragszahlung zustehen.

Drucksache 18/767 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Rentenniveauabsenkung wird auch dazu führen, dass die armutsvermeidende
Wirkung der im Entwurf des Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetzes
vorgesehenen Maßnahmen konterkariert werden wird.

Die geplanten Leistungsverbesserungen tragen zudem absurderweise dazu bei,
dass das Rentenniveau weiter sinken wird. Denn erhöhte Rentenleistungen
schmälern über den so genannten „Nachhaltigkeitsfaktor“ zukünftige Rentenan-
passungen. Im Jahr 2030 würde das Sicherungsniveau vor Steuern deshalb mit
43,7 Prozent um 0,7 Prozent niedriger liegen, als bisher angenommen. Die Leis-
tungsverbesserungen für bestimmte Zielgruppen schmälern so die Renten aller
Versicherten. Das darf nicht das Ergebnis einer Politik sein, die die Verbesserung
von Leistungen zum Ziel hat.

So wird zum Beispiel die geplante Verlängerung der Zurechnungszeit der Er-
werbsminderungsrente um zwei Jahre durch die Senkung des Rentenniveaus
langfristig mehr als zunichte gemacht (vgl. Steffen, Johannes: Verlängerung der
Zurechnungszeit um zwei Jahre. Abschläge und Rentenniveausenkung bleiben
unangetastet, Portal Sozialpolitik, Dezember 2013).

Die geplante Erhöhung der Erwerbsminderungsrente ist schon jetzt viel zu ge-
ring, um den durchschnittlichen Zahlbetrag über die Grundsicherungsschwelle
anzuheben. Die Zurechnungszeit muss daher um ein weiteres Jahr – insgesamt
drei Jahre – verlängert werden. Vor allem müssen aber auch die hohen Abschläge
beseitigt werden. Sie sind eine Hauptursache niedriger Erwerbsminderungsren-
ten. Über 96 Prozent aller neuen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner
sind davon betroffen und zwar meist mit dem Höchstsatz von 10,8 Prozent. Nur
eine zusätzliche Abschaffung der Abschläge, wie von Gewerkschaften und Sozi-
alverbänden gefordert, würde den Betroffenen spürbar helfen.

Die vorübergehende Ausweitung der Altersrente für besonders langjährig Versi-
cherte („Rente ab 63“), durch die jahrzehntelange Erwerbsarbeit, Kindererzie-
hung und Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine besondere
Altersgrenze anerkannt werden sollen, springt in mehrfacher Hinsicht deutlich zu
kurz. Zum einen schließt sie Langzeiterwerbslose aus. Denn nur Zeiten der kurz-
fristigen Erwerbslosigkeit sollen anerkannt, Zeiten des Hartz-IV-Bezugs und der
Arbeitslosenhilfe sollen außen vor bleiben. Insbesondere Versicherte aus von
Strukturbrüchen betroffenen Regionen, wie Ostdeutschland nach 1989 oder dem
Ruhrgebiet, die häufig langzeitarbeitslos waren, würden dadurch erneut benach-
teiligt.

Zum anderen wird die Rente ab 63 im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze
schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Sie gilt als solche nur für zwei Jahrgänge.
Ab dem Jahrgang 1953 wird aus ihr eine Rente ab 63 plus zwei Monate usw. und
schließlich die bereits heute bestehende Rente für besonders langjährig Versi-
cherte, die nach 45 Jahren Wartezeit einen abschlagsfreien Rentenzugang ab 65
Jahren gewährt. Außerdem wird nur etwa ein Drittel der Rentenzugänge die Be-
dingungen für die modifizierte Rente für besonders langjährig Versicherte erfül-
len, bei den Frauen nur knapp 14 Prozent. Von denen, die weiter arbeiten müssen,
um eine abschlagsfreie Rente zu erreichen, werden Viele dies nicht schaffen.
Denn nach aktuellen Zahlen sind mit 64 Jahren nur 14 bis 15 Prozent noch in
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Die anderen Beschäftigten arbeiten
prekär, sind erwerbslos oder mussten bereits mit Abschlägen ausscheiden.

Ihnen droht auch weiterhin dieses Schicksal – bei im Zuge der
Altersgrenzenanhebung auf bis zu 14,4 Prozent steigenden Abschlägen. Die Ren-
te erst ab 67 ist und bleibt damit für die Mehrheit der Beschäftigten ein reines
Rentenkürzungsprogramm. Sie muss daher zusammen mit allen mit ihr verbun-
denen Anhebungen von Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/767

und anderen Altersvorsorgesystemen ohne Wenn und Aber zurückgenommen
werden und nicht nur für bestimmte Gruppen abgemildert werden. Alle müssen
wieder spätestens ab 65 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen dürfen, Men-
schen mit anerkannten Schwerbehinderungen weiterhin ab 63 Jahren etc.

Mit dem Entwurf eines Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetzes soll
die Erziehung vor 1992 geborener Kinder, die bisher mit einem Entgeltpunkt in
der Rente anerkannt wurde, künftig mit zwei Entgeltpunkten honoriert werden
(die so genannte „Mütterrente“). Damit wird zwar eine Besserstellung, aber keine
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vor und nach 1992 vollzogen. Gleich-
zeitig werden Zeiten in Ost und West unterschiedlich bewertet. Für die Ungleich-
behandlungen gibt es aber keine sachlichen Gründe. Allein fiskalische Erwägun-
gen spielen hier eine Rolle. Dem Staat müssen Kinder aber auf dem Rentenkonto
von Mutter oder Vater gleich viel Wert sein, egal, ob es 1960 oder 2010, in Dres-
den oder in Köln geboren wurde. Auch die unterschiedliche Bewertung der Ent-
geltpunkte für Kindererziehung nach Ost und West muss deshalb überwunden
werden. Gleiche Kindererziehungszeiten unabhängig vom Geburtsdatum und
vom Geburtsort, sachgerecht finanziert aus Steuermitteln: Das muss das politi-
sche Ziel sein.

Die von der großen Koalition vorgesehene Finanzierung der „Mütterrente“ aus
Beitragsmitteln der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus mehreren Gründen
strikt abzulehnen: Erstens ist es sozial ungerecht, wenn für diese gesamtgesell-
schaftliche Aufgabe nur die Beitragszahlenden aufkommen müssen. Dies führt
beispielsweise dazu, dass die Supermarkt-Kassiererin die bessere Rente der Mut-
ter eines Bundestagsabgeordneten oder einer Beamtin mit bezahlen muss, diese
aber nicht an der Finanzierung besserer Renten für ihre Mütter oder die Mutter
der Kassiererin beteiligt sind, weil sie bis dato nicht in die gesetzliche Rentenver-
sicherung einzahlen müssen. Auch Einkommen oberhalb der Beitragsbemes-
sungsgrenze bleiben verschont. Zweitens ist dies auch nicht systemgerecht. So
hat etwa der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, Herbert Rische,
darauf hingewiesen (Interview im RBB-Inforadio am 1. Februar 2014), dass die
1986 eingeführten Kindererziehungszeiten immer als gesamtgesellschaftliche
Aufgabe angesehen worden seien, die die Steuerzahlenden beziehungsweise der
Finanzminister zu finanzieren habe, was auch heute noch gelte. Der Steuerzu-
schuss, mit dem sich der Bund ab 2019 an der Finanzierung der „Mütterrente“
beteiligen soll, stellt – wie ebenfalls die Deutsche Rentenversicherung in dan-
kenswerter Offenheit formuliert – „allenfalls einen symbolischen Beitrag dar“
(Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung vom 17. Januar 2014 zum
Referentenentwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzli-
chen Rentenversicherung vom 15. Januar 2014, anlässlich der Besprechung im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20. Januar 2014, S. 5) und ist in
keiner Weise geeignet, die gesamtgesellschaftliche Verantwortung einzulösen.

Die geplante falsche und sozial ungerechte Finanzierung der „Mütterrente“ aus
Beitragsmitteln wird dazu führen, dass die Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzli-
chen Rentenversicherung rasch abschmelzen wird und in der Folge dann deutli-
che Beitragserhöhungen notwendig werden. Dies wird den Spielraum für andere,
systemgerecht aus Beiträgen zu finanzierende Leistungsverbesserungen wie die
Anhebung des Rentenniveaus, die Rücknahme der Rente erst ab 67, die Abschaf-
fung der Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten und die konsequente Ausrich-
tung des Reha-Budgets am tatsächlichen Bedarf massiv einschränken. Diese Re-
formen sind jedoch dringend notwendig, um die massenhaft drohende Altersar-
mut zu verhindern und den Lebensstandard im Alter wieder zu sichern.

Drucksache 18/767 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen modifizierten Gesetzentwurf über Leistungsverbesserungen in der gesetzli-
chen Rentenversicherung vorzulegen, der folgende Maßnahmen umsetzt:

1. Wiederanhebung des Rentenniveaus:

Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) wird von derzeit knapp
48 Prozent wieder auf mindestens 53 Prozent angehoben und dort dauerhaft stabi-
lisiert.

2. Rücknahme der Rente erst ab 67 und Schaffung flexibler Übergänge:

Die mit dem Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2008 vorgenommene Anhebung
der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre sowie anderer Altersgrenzen wird rückgängig
gemacht und es werden Möglichkeiten für flexible Übergänge vor 65 Jahren
geschaffen. Dabei wird dem Grundsatz gefolgt, dass alle Versicherten wieder ab
65 abschlagsfrei in eine Altersrente gehen können; die, die lange gearbeitet haben
und die, die nicht mehr können, deutlich früher. Dazu sollen Versicherten mit 40
Beitragsjahren (inkl. gleich gestellter Zeiten) ab Vollendung des 60. Lebensjahres
ein abschlagsfreier Zugang zu einer Altersrente gewährt, neue Möglichkeiten der
geförderten Altersteilzeit geschaffen und der Zugang zu Erwerbsminderungsren-
ten deutlich erleichtert werden.

3. Gleichstellung der Kindererziehungszeiten:

a) Die für vor 1992 geborene Kinder geleistete Erziehungsarbeit wird in der
gesetzlichen Rente in gleicher Weise anerkannt, wie für nach 1992 geborene
Kinder, d. h. mit drei Entgeltpunkten pro Kind sowohl für den Rentenzu-
gang wie für den Rentenbestand. Damit die Bestandsrenten nicht neu be-
rechnet werden müssen, wird für diese die Leistung automatisch und ohne
Antrag mit einem Zuschlag entsprechend erhöht.

b) Die rechtlichen Voraussetzungen werden geschaffen, dass Kindererzie-
hungszeiten und andere pauschal bewertete Versicherungszeiten bereits zum
1. Juli 2014 - und damit vor Abschluss einer rasch vorzunehmenden stufen-
weisen Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Ren-
tenwert – mit dem aktuellen Rentenwert, der im Westen des Landes gilt,
bewertet werden.

c) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine vollständige Finanzierung
der Kindererziehungszeiten aus Steuermitteln des Bundes festgeschrieben.

4. Weitergehende Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten:

Die im Entwurf eines Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetzes vorge-
sehene Erhöhung der Zurechnungszeit um zwei Jahre wird um ein weiteres Jahr
verlängert, so dass sie zu dem Zeitpunkt endet, zu dem nach der derzeit geltenden
Rechtslage in der Regel frühestens eine Altersrente in Anspruch genommen wer-
den kann. Die ungerechten und nicht sachgerechten Abschläge auf Erwerbsmin-
derungsrenten werden abgeschafft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/767

5. Ausrichtung des Reha-Budgets am tatsächlichen Bedarf:

Die Deckelung der Reha-Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird
umgehend aufgehoben und die Leistungen zur Teilhabe am tatsächlichen Bedarf
der Betroffenen ausrichtet.

Berlin, den 11. März 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Die vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen sind notwendig, um auch in Zukunft noch sichere und gute
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten. Dies ist für die Zukunft von Millionen
Menschen, insbesondere auch den jüngeren unter ihnen, elementar. Denn sie können sich nicht darauf ver-
lassen, dass Vorsorgesparen in der privaten oder betrieblichen Alterssicherung die Lücken wird stopfen
können, die die Regierungen von SPD, Grünen, Union und FDP seit 2001 in die gesetzliche Rentenversi-
cherung gerissen haben. Sie sind auf eine starke gesetzliche Rentenversicherung angewiesen, die ihren Le-
bensstandard sichern und Altersarmut strukturell verhindern kann. Deshalb muss das Leistungsniveau wie-
der in den Mittelpunkt der Rentenpolitik gerückt und angehoben werden.

Ebenso müssen die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung so gesetzt werden, dass die Ver-
sicherten sie realistisch erreichen können und dadurch nicht in Prekarität oder Altersarmut gedrängt werden.
Das Regelalter muss dazu wieder auf 65 Jahre herabgesetzt und flexible Übergänge davor müssen geschaf-
fen werden. Dem unbestritten stattfindenden demografischen Wandel muss statt mit der Anhebung der
Altersgrenzen mit einer anderen Verteilungs- und Beschäftigungspolitik begegnet werden, die mehr Geld in
die Rentenkasse und mehr bisher vom Arbeitsmarkt ausgeschlossene Beschäftigtengruppen in Erwerbsar-
beit bringt.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten sind notwendig, um
wieder einen umfassenden und armutsfesten Schutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung zu etablieren,
die Ausrichtung des Reha-Budgets am tatsächlichen Bedarf, um den steigenden Rehabilitationsbedarfen in
einer alternden Gesellschaft gerecht zu werden. Mit der Anerkennung von drei Entgeltpunkten pro Kind –
gleich in Ost und West – wird die gebotene gleiche Anerkennung der Erziehungsarbeit von Frauen und
Männern in der gesetzlichen Rente, unabhängig davon, wann und wo sie ihre Kinder erzogen haben, ver-
wirklicht.

Diese Maßnahmen und notwendigen grundlegenden Korrekturen falscher Weichenstellungen sind auch
ohne weiteres finanzierbar, wenn der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung in den kommenden
Jahren moderat angehoben wird und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf diese Weise wieder paritä-
tisch an den Kosten der Alterssicherung und des Erwerbsminderungsschutzes beteiligt werden. Für die
Beschäftigten ist ein steigender Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere finanzielle
Belastung, als wenn sie den Löchern in der gesetzlichen Rente privat oder betrieblich hinterhersparen müs-
sen. Gleichzeitig können sie sich guter und sicherer Renten wieder gewiss sein. Die Kosten der angestreb-
ten Kurskorrektur können außerdem dadurch solidarisch finanziert werden, dass alle Berufsgruppen – also
auch Beamtinnen und Beamte, Abgeordnete, Freiberuflerinnen und Freiberufler und Selbständige – in die
gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, die Beitragsbemessungsgrenze zunächst deutlich an-
gehoben und dann abgeschafft wird und die darüber liegenden Rentenansprüche abgeflacht werden.

Zur Finanzierung verbesserter Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente müssen in vollem Umfang
Steuermittel eingesetzt werden. Diese sind durch eine sozial gerechte Steuerreform aufzubringen, die die

Drucksache 18/767 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

hohen Einkommen, Vermögen, Erbschaften und Unternehmensgewinne deutlich stärker als heute belastet,
die niedrigen und mittleren Einkommen entlastet und durch die staatlichen Mehreinnahmen von bis zu
180 Mrd. Euro jährlich generiert werden können. Bundeszuschüsse von bis zu einem Drittel der Rentenaus-
gaben würden die Finanzierung dieser Leistungsverbesserungen absichern.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.