BT-Drucksache 18/6691

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/4349, 18/6681 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014)

Vom 11. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6691
18. Wahlperiode 11.11.2015

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Katja Keul, Luise Amtsberg,
Volker Beck (Köln), Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan
Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Hans-Christian Ströbele
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/4349, 18/6681 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes
(Aktienrechtsnovelle 2014)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:

‚Artikel 8

Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14. Abfindungszahlungen von mehr als einer Million Euro je Mitarbei-
ter einschließlich Übergangsgeldern oder Aktienoptionen sowie
Gehaltszahlungen von mehr als 500.000 Euro jährlich je Mitarbei-
ter einschließlich aller fixen und variablen Gehaltsbestandteile.“‘

2. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 9.

Berlin, den 10. November 2015

Katrin Göring Eckardt, Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/6691 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Zu Nummer 1

Unverhältnismäßig hohe und nur auf den kurzfristigen Erfolg ausgerichtete Vergütungen von Managern sind
eine Ursache für die Wirtschafts- und Finanzkrisen der Vergangenheit. Die Selbstverpflichtungen und beste-
henden Regelungen zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen haben keine Verhaltensänderung bei Un-
ternehmenslenkern und hoch bezahlten Investmentbankern ausgelöst. Vergütungen steigen weiter an. Das bis-
herige Steuerrecht erlaubt zudem, dass Gehälter und Abfindungen unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig
sind.

Es ist deshalb überfällig, überhöhte Gehälter und „Phantasieabfindungen“ wirksam zu begrenzen: Eine Be-
schränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von überhöhten Abfindungen und Gehältern ist dafür ein entschei-
dender Schritt. Es ist die Aufgabe der Politik festzulegen, in welchem Ausmaß die Allgemeinheit Managergeh-
älter und -abfindungen über die steuerliche Anrechnung mitfinanzieren muss. Eine Einschränkung der Abzugs-
fähigkeit der betrieblich veranlassten Aufwendungen ist dabei kein Novum und widerspricht nicht dem objek-
tiven Nettoprinzip. Es bestehen im deutschen Steuerrecht zahlreiche Beispiele für nichtabziehbare Betriebsaus-
gaben: z. B. Geschenke an Personen, Aufwendungen für die Jagd, für Segeljachten und Motorjachten, Straf-
und Ordnungsgelder, die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen oder die Gewerbesteuer. Einschränkungen sind
aufgrund von übergeordneten Zielen zulässig. So hat das Bundesverfassungsgericht z. B. auch bei der Entfer-
nungspauschale bereits entschieden, dass das Ziel des Umweltschutzes eine Verletzung des Nettoprinzips recht-
fertigen kann. Andere Länder gehen in den Abzugsbeschränkungen deutlich weiter als Deutschland: Verschie-
dentlich wird festgelegt, was als angemessener Aufwand zu sehen ist und darüber hinausgehenden Beträgen
wird der Abzug versagt.

Nach § 120 Absatz 4 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder beschließen. Ein solcher Beschluss ist weder obligatorisch noch rechtlich verbindlich. Zu-
dem wird die Hauptversammlung einem Deal mit hohen Gehältern und Boni eher zustimmen, da sie allein die
Investoren im Blick hat. Die Beschäftigten und die Gesellschaft sind in der Hauptversammlung nicht vertre-
ten – im Aufsichtsrat hingegen sind die Beschäftigten durch die Gewerkschaften mit am Tisch.

Zu Nummer 2

Redaktionelle Folgeänderung.

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