BT-Drucksache 18/5429

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksache 18/4630 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5429
18. Wahlperiode 01.07.2015
Änderungsantrag
der Abgeordneten Britta Haßelmann, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4630, 18/5419 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

1. § 6b Absatz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; der bisherige
Absatz 4 wird Absatz 3.

2. Nach § 6d wird folgender § 6e angefügt:

㤠6e

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der 19. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages erstattet die Bundesregierung dem Bundestag schriftlich Bericht über die
Anwendung der §§ 6a bis 6d des Bundesministergesetzes sowie über die Fälle der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des
öffentlichen Dienstes bis zu drei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt eines Mitglieds
der Bundesregierung beziehungsweise eines Parlamentarischen Staatssekretärs oder
einer Parlamentarischen Staatssekretärin, die nicht in Anwendung der Regelungen der
§§ 6a bis 6d des Bundesministergesetzes behandelt wurden, ihre Umstände und
gegebenenfalls die öffentliche Berichterstattung.“

Berlin, den 30. Juni 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5429 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

Zu 1.:
Die in § 6b Absatz 2 des Gesetzentwurfs für den Regelfall vorgesehene Begrenzung der Untersagung einer
Tätigkeit ehemaliger Bundesministerinnen und Bundesminister sowie ehemaliger Parlamentarischer
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre auf den Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden aus dem
Amt ist zu streichen, da die Wirksamkeit einer Karenzzeitregelung durch diese Einschränkung beeinträchtigt
wird. Der Gesetzentwurf bliebe damit hinter der bereits auf EU-Ebene erfolgreich praktizierten Karenzzeit von
18 Monaten zurück. In der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss am 15. Juni 2015 wurde von allen
Sachverständigen der Zweck der Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Bundesregierung und somit die
Vermeidung bereits des Anscheins einer Beeinträchtigung dieser Integrität als legitimes Gesetzesziel anerkannt.
Bei einer lediglich zwölfmonatigen Karenzzeit droht jedoch durch mögliche frühzeitige Vereinbarungen über
die neue Tätigkeit der Regierungsmitglieder der Eindruck eines fließenden Übergangs und gegebenenfalls einer
voreingenommenen Amtsführung zu entstehen. Zudem werden durch die Regelung des Absatzes 2
unnötigerweise unbestimmte Merkmale eingeführt, indem zwischen einer einfachen und einer „schweren“
Beeinträchtigung öffentlicher Interessen unterschieden wird.

Zu 2.:
Es besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Gesetzgebers, die neu getroffenen Regelungen zur
Karenzzeit für ausscheidende Regierungsmitglieder in Hinblick darauf zu überprüfen, ob dem Ziel des Gesetzes,
das Vertrauen in die Integrität der Bundesregierung zu schützen, durch die Dauer der Karenzzeit und die
Anwendung des Gesetzes durch die Bundesregierung genüge getan wird. Erst die Anwendung des Gesetzes
durch die Bundesregierung, die die dort allgemein formulierten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der
Stellungnahme des beratenden Gremiums auf den Einzelfall zu übertragen hat, wird zeigen, ob die Entstehung
oder der Anschein von Konflikten mit dem früheren Amt und den damit verbundenen Pflichten und staatlichen
Interessen wirksam verhindert werden kann. Ein Bericht der Bundesregierung an den Bundestag zwei Jahre
nach Beginn der nächsten Wahlperiode und somit etwa vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ermöglicht
diese Evaluierung und kann im Bundestag unter Hinzuziehung interessierter Kreise und Sachverständiger
beraten werden.

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