Vom 20. Mai 2015
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4978
18. Wahlperiode 20.05.2015
Änderungsantrag
der Abgeordneten Renate Künast, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 18/2737, 18/4963 –
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(9. BVerfGGÄndG)
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 1
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. August 2013 (BGBl. I S. 3463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In jeden Senat müssen mindesten drei Frauen gewählt werden.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag
des Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten
Stimmzetteln gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Höchstzahlverfahren (d´Hondt)“
durch die Wörter „Verfahren der mathematischen Proportionen
(St. Laguë/Schepers)“ ersetzt.
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Drucksache 18/4978 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) In Absatz 3 werden die Wörter „zur Durchführung der Wahl“ durch das
Wort „ein“ und die Wörter „alle Richter gewählt sind“ durch die Wörter
„Vorschläge über alle zu wählenden Richter beschlossen sind“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein Wahlvorschlag wird mit mindestens acht Stimmen der
Mitglieder des Wahlausschusses beschlossen.“
3. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
„§ 105a
Die Vorgabe des § 2 Absatz 4 ist für den Ersten Senat bis zum 31. Dezember
2018 zu erreichen.“
Berlin, den 19. Mai 2015
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Begründung
Nummer 2 Buchstaben a, c und d entsprechen dem gemeinsamen Vorschlag aller Fraktionen zur Änderung des
BVerfGG. In zwei Punkten sieht der vorliegende Antrag Ergänzungen vor:
1. Ergänzung (Nummern 1 und 3 des Änderungsantrags)
Im Bundesverfassungsgericht sind Frauen immer noch deutlich unterrepräsentiert.
Im Zweiten Senat gibt es derzeit drei und im Ersten Senat nur zwei Frauen. Auch Rückschritte sind bisher nicht
ausgeschlossen. Es ist daher an der Zeit durch eine Mindestquote (siehe § 2 Abs. 4 BVerfGG; Art. 1 Nr. 1 im
Änderungsantrag) eine Vorgabe zu machen, die für den Ersten Senat zu einer besseren Gleichbehandlung von
Frauen führen wird und für den Zweiten das Erreichte zumindest absichert. Der Sache nach bedeutet die Regelung
eine Mindestquote von ca. 40 % für das Gericht. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, weil sie der Erreichung
der Ziele des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 dient (siehe im Übrigen zur Begründung bereits BT-Drs. 16/9628).
Durch § 105a Abs. 1 BVerfGG – neu – (Nr. 3 im Änderungsantrag) wird dabei gesichert, dass genügend Zeit zur
Erreichung des gesetzten Mindestziels bleibt.
2. Ergänzung (Nummer 2 des Änderungsantrags)
Die Änderungsvorschläge a, c und d zu § 6 BVerfGG entsprechen dem gemeinsamen Vorschlag aller Fraktionen
zur Änderung des BVerfGG aus Bundestagsdrucksache 18/2737.
Änderungsvorschlag b zu § 6 BVerfGG sieht ein anderes Zählverfahren für den Wahlausschuss vor. Der
Bundestag hat sich längst von einer Berechnung nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt gelöst. Grund
hierfür ist, dass dieses Verfahren die kleineren Fraktionen im Parlament unangemessen benachteiligt. Aus Sicht
der antragstellenden Fraktion müsste es daher eigentlich eine Selbstverständlichkeit für die großen Fraktionen
sein, dieses Verfahren auch in § 6 BVerfGG durch eine angemessenere Regelung zu ersetzen (vgl. zur Kritik an
der bisherigen Lage auch Umbach/Clemens/Dollinger, § 6 BVerfGG, Rdnr. 12).