BT-Drucksache 18/4089

Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)

Vom 24. Februar 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4089
18. Wahlperiode 24.02.2015

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tom Koenigs, Annalena Baerbock, Marieluise
Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Uwe Kekeritz,
Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg),
Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin, Doris Wagner, Luise
Amtsberg, Volker Beck (Köln), Kai Gehring, Renate Künast, Monika Lazar,
Irene Mihalic, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des
Deutschen Instituts für Menschenrechte
(DIMRG)

A. Problem
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. wurde aufgrund eines einstimmi-
gen Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 2000 (Bundes-
tagsdrucksache 14/4801) am 8. März 2001 gegründet. Es basiert auf den Pariser
Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993,
U.N.Doc. A/RES/48/134), die den Staaten die Errichtung einer Nationalen Men-
schenrechtsorganisation empfehlen.
Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für das Deutsche Institut für Menschen-
rechte e. V. wird vom International Coordinating Committee, das die Einhaltung
der Pariser Prinzipien überwacht, kritisiert. Ohne eine gesetzliche Grundlage ist
absehbar, dass das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. seinen bisherigen
Status verlieren wird. Damit würde auf internationaler Ebene ein starkes negatives
Signal in Bezug auf die Menschenrechtsarbeit und den Menschenrechtsschutz in
Deutschland ausgesandt. Zudem stünde das Deutsche Institut für Menschenrechte
e. V. trotz seiner Unabhängigkeit und seiner erfolgreichen Arbeit als „Institut
2. Klasse“ da. Damit würde sich das Bild der Bundesrepublik Deutschland im
Bereich der Menschenrechte auf internationaler Ebene verschlechtern und die au-
ßenpolitische Menschenrechtsarbeit Deutschlands erschwert.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf schafft eine gesetzliche Grundlage für das Deutsche Institut
für Menschenrechte e. V. im Sinne der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen.
Er beinhaltet Regelungen zur Rechtsstellung, zu den Aufgaben, zu den Organen
und zu den Zuwendungen des Bundes.

Drucksache 18/4089 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die vorgeschlagenen Regelungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für
die öffentlichen Haushalte. Da lediglich die bestehende Rechtslage eine gesetzli-
che Fassung erhält, sind Mehrkosten nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine.

F. Weitere Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4089

Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben
des Deutschen Instituts für Menschenrechte

(DIMRG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Rechtsstellung

(1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institu-
tion der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im
In- und Ausland sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der Verein die
Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllt.

(2) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Me-
chanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).

§ 2
Aufgaben

(1) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. soll die Öffentlichkeit über die Lage der Menschen-
rechte im In- und Ausland informieren und zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förderung
und zum Schutz der Menschenrechte beitragen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. soll eigeninitiativ
und unabhängig von Vorgaben und Weisungen der Bundesregierung sowie privater und anderer öffentlicher Stel-
len handeln.

(2) Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere Folgendes:
1. Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland sowie Einrichten und

Betreiben einer fachspezifischen Bibliothek,
2. wissenschaftliche Forschung und Publikation,
3. Politikberatung,
4. Bildungsarbeit im Inland und
5. Förderung des Dialogs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit menschenrechtsrelevan-

ten Stellen.
(3) Als unabhängiger Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nati-

onen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll das Deutsche Institut für
Menschenrechte e. V. die in dem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben wahrnehmen.

§ 3
Organe

Die Satzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. muss folgende Organe vorsehen:
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Kuratorium,
3. den Vorstand und
4. Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.

Drucksache 18/4089 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 4
Mitgliedschaft

(1) In der Satzung muss bestimmt werden, dass natürliche oder juristische Personen, die sich beruflich oder
ehrenamtlich für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten einsetzen, als ordentliche Mitglieder auf-
genommen werden können.

(2) In der Satzung kann bestimmt werden, dass natürliche oder juristische Personen, die für das Deutsche
Institut für Menschenrechte e. V. ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche
Dienstleistungen erbringen, als fördernde Mitglieder aufgenommen werden können.

(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass die Mitglieder so auszuwählen sind, dass sich in der Mit-
gliederversammlung sowohl die Vielfältigkeit weltanschaulicher Einstellungen als auch die Vielzahl der mit Men-
schenrechtsfragen befassten Stellen in Deutschland widerspiegeln. Die Auswahl der Mitglieder soll zudem mit
Blick auf die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. erfolgen.

(4) In der Satzung muss bestimmt werden:
1. das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder,
2. es besteht kein Anspruch auf Aufnahme,
3. die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kuratorium muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestä-

tigt werden; bei Nichtbestätigung endet die Mitgliedschaft.

§ 5
Kuratorium

(1) In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und
diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind.

(2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden
1. vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen,
2. vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,
3. aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen, darunter mindestens eine Person aus

der Wissenschaft,
4. aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,
5. von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ein Vertreter oder eine

Vertreterin.

§ 6
Vorstand

In der Satzung muss bestimmt werden, dass der Vorstand aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung besteht.
Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen.

§ 7
Finanzierung

Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 stehen dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. Mittel
zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan etatisiert sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4089

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 24. Februar 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/4089 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. wurde aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Deutschen
Bundestages vom 7. Dezember 2000 (Bundestagsdrucksache 14/ 4801) am 8. März 2001 gegründet. Es basiert
auf den „Pariser Prinzipien“ der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der General-
versammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N.Doc. A/RES/48/134), die den Staaten die
Errichtung nationaler Menschenrechtsorganisationen empfehlen. Auch der Europarat hat sich im Jahr 1997 für
die Schaffung derartiger Institutionen ausgesprochen (Recommendation No. R [97] 14). Die Europäische Agentur
für Grundrechte befürwortet dies ebenfalls (European Agency for Fundamental Rights, National Human Rights
Institutions in the EU Member States: Strengthening the fundamental rights architecture in the EU, 2010).
Im Rahmen der Pariser Prinzipien wurden durch die Vereinten Nationen verschiedene Kriterien für nationale
Menschenrechtsorganisationen aufgestellt. Die Einhaltung dieser Kriterien überwacht das International Coordi-
nating Committee (ICC). Zu diesem Zweck wurde ein Akkreditierungsverfahren eingeführt, als dessen Ergebnis
der A-, B- oder C-Status zuerkannt wird. Alle fünf Jahre erfolgt eine neue Akkreditierung.
Dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. ist der A-Status und damit die höchste Stufe der Akkreditierung
zuerkannt worden. Mit diesem Status sind wichtige Rechte auf internationaler Ebene verbunden. Nur mit diesem
Status kann das Institut als offizieller Beobachter bei den Vereinten Nationen agieren, was insbesondere vor den
Fachausschüssen und dem Menschenrechtsrat von großer praktischer Bedeutung ist. Der A-Status ist darüber
hinaus auch ein internationales Gütesiegel, das verdeutlicht, wie ernsthaft die Bundesrepublik Deutschland Men-
schenrechtsschutz betreibt.
Im Jahr 2014 erfolgte eine erneute Überprüfung durch das ICC für die Bundesrepublik Deutschland. Die erneute
Erteilung des A-Status im März 2015 hängt davon ab, ob die Institution die Pariser Prinzipien im Wesentlichen
erfüllt. Ein bedeutendes Kriterium ist nach Ansicht des ICC die Arbeit auf Basis einer gesetzlichen Grundlage, in
der ihr Mandat, ihre Zusammensetzung und ihr Zuständigkeitsbereich im Einzelnen beschrieben sind.
Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Grundlage in Deutschland wurde bei der Re-Akkreditierung 2008 bereits
massiv kritisiert. Ohne eine gesetzliche Grundlage ist absehbar, dass das Deutsche Institut für Menschenrechte
e. V. seinen A-Status verlieren wird. Damit würde auf internationaler Ebene ein starkes negatives Signal in Bezug
auf die Menschenrechtsarbeit und den Menschenrechtsschutz in Deutschland ausgesandt. Der Beobachterstatus
bei den Vereinten Nationen ginge verloren. Zudem stünde das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. trotz
seiner Unabhängigkeit und seiner erfolgreichen Arbeit als „Institut 2. Klasse“ da. Damit würde sich das Bild der
Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Menschenrechte auf internationaler Ebene verschlechtern und die
außenpolitische Menschenrechtsarbeit Deutschlands würde erschwert.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf schafft die gesetzliche Grundlage für das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. im Sinne
der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen. Er beinhaltet Regelungen zur Rechtsstellung (§ 1), zu den Aufga-
ben (§ 2), zu den Organen (§§ 3 bis 6) und zu den Zuwendungen des Bundes (§ 7). Im bereits bestehenden Rahmen
des mithilfe seiner Satzung ausgestalteten Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. schreibt der Gesetzent-
wurf einen Mindestgehalt der Satzung fest, um sicherzustellen, dass das Institut auf gesetzlicher Grundlage die
ihm als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution zukommenden Aufgaben wahrnehmen kann.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4089

III. Alternativen
Ohne eine gesetzliche Grundlage ist absehbar, dass das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. im März 2015
seinen bisherigen A-Status als nationale Menschenrechtsorganisation verlieren und trotz seiner erfolgreichen Ar-
beit nur als „Institut 2. Klasse“ angesehen werden wird. Damit würde sich das Bild der Bundesrepublik Deutsch-
land im Bereich der Menschenrechte auf internationaler Ebene verschlechtern und die außenpolitische Menschen-
rechtsarbeit Deutschlands würde erschwert.

IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Gesetzentwurf beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (GG) (auswärtige Angelegenheiten) und auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Für-
sorge).
Durch den Gesetzentwurf werden auswärtige Angelegenheiten des Bundes geregelt, denn mit der Errichtung des
Instituts hat die Bundesrepublik Deutschland entsprechend ihrer Politik der Kooperation im Rahmen der Verein-
ten Nationen (VN) und mit Unterstützung der VN, vor allem im Bereich der Menschenrechte, die von den VN
verabschiedeten Pariser Prinzipien umgesetzt. Außerdem gehört zu den elementaren Aufgaben des Deutschen
Instituts für Menschenrechte e. V. die Förderung koordinierter internationaler Zusammenarbeit innerhalb der Zi-
vilgesellschaft im Bereich der Menschenrechte. Kern des Aufgabenbereichs sind Tätigkeiten, die zum internatio-
nalen Verkehr zu rechnen sind und die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nach außen betreffen sowie
die Bedeutung für die Gestaltung der Außenpolitik haben.
Die bundesgesetzliche Regelung der Materie ist – soweit sie auch auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG gestützt
wird – zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Sie knüpft an die Tatsache an,
dass das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. bundesweit die Aufgaben der Monitoringstelle nach Artikel
33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
wahrnimmt. Diese Arbeit hat keinen konkreten Bezug zu den einzelnen Ländern. Eine einheitliche Regelung
durch den Bund ist angesichts der umfassenden Aufgabe der Monitoringstelle unerlässlich. Dies ist auch vor dem
Hintergrund bedeutsam, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen nach dessen Artikel 4 Absatz 5 ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundes-
staates gilt, es also eine Verpflichtung zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Übereinkommens in Deutschland
gibt, die seitens der Monitoringstelle zu überwachen ist. Es würde somit zu problematischen Folgen führen, wenn
auf Länderebene unterschiedliche Anforderungen an ein und dieselbe Aufgabe gestellt würden. Da keine spezi-
fisch auf die Länder bezogenen Anknüpfungspunkte bei dieser Regelungsmaterie erkennbar sind, würde eine Re-
gelung auf Länderebene zur Rechtszersplitterung führen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder
nicht hingenommen werden kann. Eine einheitliche Regelung durch den Bund ist daher zur Wahrung der Rechts-
einheit im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bun-
desrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Regelungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte, da lediglich die beste-
hende Rechtslage eine gesetzliche Fassung erhält.

2. Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entsteht für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung kein Er-
füllungsaufwand. Es wird eine bundesgesetzliche Regelung der Rechtsstellung und des Aufgabenbereichs des
Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. im Sinne der Pariser Prinzipien geschaffen.

Drucksache 18/4089 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Rechtsstellung)

Zu Absatz 1

§ 1 Absatz 1 klärt die Rechtsstellung des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. als nationale unabhängige
Institution der Bundesrepublik Deutschland, die dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte dient. Es ist,
wie es der Gründungsbeschluss des Deutschen Bundestags vom 7. Dezember 2000 vorsieht, als eingetragener
Verein organisiert. Es unterliegt zwei Rechtsordnungen:
– dem Völkerrecht, insbesondere den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen von 1993 (UN-Resolutionen

1992/54 of 1992 und 48/134 of 1993), die die wesentlichen Grundprinzipien für nationale Menschenrechts-
institutionen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Gründung, des Mandats, der Aufgaben und des Grund-
satzes der Unabhängigkeit, sowie

– dem nationalen Recht, wie z. B. dem Vereinsrecht.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. wurde in Folge der Pariser Prinzipien 2001 durch Bundestagsbe-
schluss vom 7. Dezember 2000 (Bundestagsdrucksache 14/4801) gegründet und von dem International Coordi-
nating Committee der Vereinten Nationen als nationale Menschenrechtsinstitution mit A-Status im Sinne der Pa-
riser Prinzipien anerkannt.
Damit sind für das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. Rechte im Rahmen der internationalen Arbeit
verbunden.
So steht ihm das Teilnahme- und Rederecht zum einen im Menschenrechtsrat und zum anderen vor allen VN-
Fachausschüssen zu. Beim Menschenrechtsrat kann das Institut zu allen Tagesordnungspunkten, insbesondere
auch zu Berichten der Sonderberichterstatter des Menschenrechtsrates, sowie im Allgemeinen Periodischen Über-
prüfungsverfahren (Universal Periodic Review), dem alle VN-Mitgliedstaaten unterzogen werden, Stellung neh-
men. Bei den VN-Fachausschüssen, die die Berichte der Staaten zu den von ihnen ratifizierten Menschenrechts-
verträgen prüfen, kann das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. eigene Parallelberichte zum Stand der
Umsetzung des Übereinkommens sowie zum Fortschritt und zu den Schwierigkeiten hierbei einreichen. Auch
kann es mit Rederecht am interaktiven Dialog zwischen dem jeweiligen Ausschuss und Deutschland teilnehmen.
Weiter hat das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. das Recht, Dokumente und Stellungnahmen einzu-
reichen, insbesondere auch im Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren. Dort können eigene Berichte
zur Menschenrechtslage in Deutschland, die die Grundlage für die Prüfung der Menschenrechtssituation in der
Bundesrepublik Deutschland bilden, vorgelegt werden. Zudem steht dem Deutschen Institut für Menschenrechte
das Recht zu, Parallelveranstaltungen (side events) während der Sitzungen des Menschenrechtsrates abzuhalten
und die Genfer Mitarbeiter des International Coordinating Committee in Anspruch zu nehmen.
Weiter hat das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. das Recht, Dokumente und Stellungnahmen einzu-
reichen, insbesondere auch im Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren. Dort können eigene Berichte
zur Menschenrechtslage in Deutschland, die die Grundlage für die Prüfung der Menschenrechtssituation in der
Bundesrepublik Deutschland bilden, vorgelegt werden.
Zudem steht dem Deutschen Institut für Menschenrechte das Recht zu, Parallelveranstaltungen (side events) wäh-
rend der Sitzungen des Menschenrechtsrates abzuhalten und die Genfer Mitarbeiter des International Coordinating
Committee in Anspruch zu nehmen.
Außerdem wird es bei der Ausarbeitung von Allgemeinen Bemerkungen (general comments) zur Auslegung von
Vertragsbestimmungen durch die VN-Fachausschüsse konsultiert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4089
Der Gesetzentwurf festigt die Stellung des bestehenden Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V., indem er
die Aufgabe des Instituts als nationale unabhängige Institution zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte
im Sinne der Pariser Prinzipien in Gesetzesform regelt. Die Pariser Prinzipien setzen ein Dokument mit Verfas-
sungs- oder Gesetzesrang voraus, durch welches das Mandat, die Zusammensetzung und der Zuständigkeitsbe-
reich der nationalen Institutionen im Einzelnen festgelegt wird (Nummer 2 der Anlage zu den Pariser Prinzipien).
Die Formulierung „nationale Institution zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte“ entspricht dem
Wortlaut der Nummer 1 der Anlage zu den Pariser Prinzipien.

Zu Absatz 2

Nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Be-
hinderungen (VN-Behindertenrechtskonvention) hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einen un-
abhängigen Mechanismus einzurichten, der Anlaufstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durch-
führung der Behindertenrechtskonvention sein soll. Durch Kabinettsbeschluss vom 24. September 2008 hat die
Bundesregierung das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. mit Zustimmung des Kuratoriums mit der Über-
nahme dieser Funktion nach Artikel 33 Absatz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention betraut. Die Stelle soll die
Pariser Prinzipien beachten.

Zu § 2 (Aufgaben)

Zu Absatz 1

Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. leitet seine Aufgaben als nationale unabhängige Menschenrechts-
institution direkt aus dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 2000 ab. Diese Aufgaben
entsprechen denen, die in den Pariser Prinzipien festgelegt sind.

Zu Absatz 2

In § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden die zentralen Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V.
aufgeführt. Durch die Formulierung „insbesondere“ in Absatz 2 wird deutlich, dass dieser Aufgabenkatalog, sollte
dies erforderlich sein, auch ohne eine Änderung des Gesetzes ergänzt werden kann. Weitere Aufgaben können
sich aus nationalem Recht, vor allem aus einem ergänzenden Bundestagsbeschluss, aus der Satzung oder aus
völkerrechtlichen Verträgen ergeben.

Zu Nummer 1
Die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. zur Information und Dokumentation folgt direkt
aus dem Beschluss des Deutschen Bundestages (Nummer 1) und entsprechen denen, die in den Pariser Prinzipien
festgelegt sind (Nummer 3 Buchstabe g der Anlage zu den Pariser Prinzipien).
Durch eine über das Internet zugängliche Dokumentation von Datenbeständen wird der Zugang zu Informationen
für Abgeordnete, Ressorts, Nichtregierungsorganisationen, Journalisten, für die Wissenschaft, die juristische Pra-
xis und die interessierte Öffentlichkeit verbessert. Darüber hinaus wird der computer-gestützte Zugang zu den
Bibliotheksverbunden in Deutschland sichergestellt und die online verfügbaren Menschenrechtsdokumente und
Veröffentlichungen werden erschlossen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. unterhält zudem eine
fachspezifische Präsenzbibliothek mit einer Sammlung grundlegender Werke, Verträge, Rechtsprechungen, Re-
solutionen internationaler Menschenrechtsschutz-Organe und parlamentarischer Entschließungen zu Menschen-
rechten.
Dokumentiert werden insbesondere:
– multilaterale Verträge und Vereinbarungen (u. a. der Vereinten Nationen, des Europarats und der Organisa-

tion für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa [OSZE]),
– Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof, Internationale

Strafgerichtshöfe, aber auch Vertragskörperschaften),
– Entschließungen der Organe der Vereinten Nationen und des Europarats,
– parlamentarische Entschließungen und sonstige Texte von Europaparlament, Parlamentarischer Versamm-

lung des Europarats und Deutschem Bundestag,

Drucksache 18/4089 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– Darstellungen über menschenrechtliche Verhältnisse, Entwicklungen und Probleme im In- und Ausland.

Zu Nummer 2
Das Tätigkeitsgebiet der Forschung und Publikation folgt aus dem Beschluss des Deutsche Bundestages (Nummer
2) und entspricht den Pariser Prinzipien (Nummer 3 Buchstabe f der Anlage zu den Pariser Prinzipien).
Die Forschung des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. trägt zur Qualitätssteigerung der Menschen-
rechtsarbeit bei. Mithilfe regelmäßig zu veröffentlichender Studien sollen Strategien erarbeitet werden, mit denen
menschenrechtsverletzende Situationen bewältigt oder solchen Situationen vorgebeugt werden kann. Durch die
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen, an die auch Aufträge vergeben werden können, mit weite-
ren Einrichtungen der Politikberatung sowie mit den politischen Stiftungen werden wertvolle Synergieeffekte
erzeugt.

Zu Nummer 3
Die Politikberatung findet sich ebenfalls im Beschluss des Deutschen Bundestages (Nummer 3) und in den Pariser
Prinzipien (Nummer 3 Buchstabe a der Anlage der Pariser Prinzipien). Sie stellt einen der Hauptschwerpunkte
der Arbeit aller nationalen Menschenrechtsinstitutionen dar.
Die anwendungsorientierte Ausrichtung befähigt das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V., Vertreter aus
Politik und Gesellschaft in Menschenrechtsfragen zu beraten und Handlungsstrategien zu empfehlen. Dies ge-
schieht auf eigene Initiative oder auf Anforderung. Das Ziel ist es, dass Wissenschaft und Politik einen ständigen
Dialog und Meinungsaustausch in Menschenrechtsfragen führen. Vom Deutschen Institut für Menschenrechte
e. V. organisierte Veranstaltungen unterstützen diesen Dialog.

Zu Nummer 4
Die menschenrechtsbezogene Bildungsarbeit im Inland folgt aus dem Beschluss des Deutschen Bundestages
(Nummer 4) und wird auch in den Pariser Prinzipien als Aufgabe der nationalen Institute genannt (Nummer 3
Buchstaben f und g der Anlage der Pariser Prinzipien). Denn der Zugang zu Informationen ist wichtig; nicht
weniger wichtig ist die frühzeitige und emotionale Verankerung der Bedeutung der Menschenrechte in den Herzen
und Köpfen, um zu einer aufgeklärt-kritischen Haltung der deutschen Öffentlichkeit in Bezug auf Menschen-
rechtsfragen beizutragen. Menschenrechtsbezogene Bildungsarbeit besteht in erster Linie in der subsidiären Un-
terstützung anderer Einrichtungen. Das Institut wirkt hierbei u. a. mit durch
– seine Etablierung als nationale Koordinierungsstelle für Menschenrechtserziehung im Sinne der Richtlinien

der Vereinten Nationen (Dokument A/52/469 Add.1),
– die Erstellung von Lehrprogrammen und Materialien für die Menschenrechtserziehung in sensiblen Berei-

chen, z. B. in Behörden wie Polizei, Strafvollzugsbehörden und psychiatrischen Einrichtungen,
– die Erarbeitung von Anregungen für schulische Curricula,
– die Mitwirkung bei der Qualifizierung von Fachkräften der zivilen Konfliktbearbeitung zu menschenrechts-

bezogenen Sachverhalten und Themen,
– menschenrechtsbezogene Veranstaltungen, Seminare und Symposien.

Zu Nummer 5
Die Förderung von Dialog und Zusammenarbeit wird im Beschluss des Deutschen Bundestages (Nummer 6) und
in Nummer 3 der Anlage der Pariser Prinzipien als Aufgabe genannt. Ebenso findet sich die internationale Zu-
sammenarbeit als Aufgabe im Beschluss des Deutschen Bundestages (Nummer 5) und in den Pariser Prinzipien
(Nummer 3 Buchstabe e der Anlage der Pariser Prinzipien).
Die staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen, die sich in Deutschland mit Menschenrech-
ten beschäftigen, haben ihre spezifische Organisation, ihre Schwerpunkte und Arbeitsweisen. Ohne bewährte
Strukturen zu verändern, wirkt das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. mittelfristig als Katalysator und
stärkt die Menschenrechtsarbeit durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit. Dadurch wird das Bewusstsein
für die Notwendigkeit menschenrechtlichen Denkens und Handelns geschärft.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. wird im Ausland aktiv, wenn dies für die sachgerechte Erfüllung
seiner Aufgaben und für den menschenrechtlichen Erfahrungs-und Wissensaustausch notwendig ist. Mögliche

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4089
Arbeitsfelder liegen im Bereich der Zivilgesellschaft und in der staatlichen Verwaltung, wobei das Zusammen-
wirken mit bestehenden staatlichen und nichtstaatlichen Trägern im Vordergrund steht. Zugleich besteht die in-
ternationale Arbeit des Instituts im Austausch mit anderen vergleichbaren Einrichtungen im Ausland sowie in der
inhaltlichen Begleitung der EU-, Europarats-, OSZE- und VN-Menschenrechtsmechanismen.

Zu Absatz 3

Als unabhängige Stelle nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenkonvention) soll das Deutsche Institut für Menschenrechte
e. V. Ansprechpartner sein und als Koordinierungsmechanismus fungieren, der die Durchführung der VN-Behin-
dertenrechtskonvention erleichtern soll. Die diesbezügliche Aufgabe des Deutschen Instituts für Menschenrechte
e. V. umfasst die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Umsetzung der VN-Behindertenrechtskon-
vention.

Zu § 3 (Organe)
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. ist, wie es der Gründungsbeschluss des Deutschen Bundestages
vom 7. Dezember 2000 vorsieht, als eingetragener Verein organisiert. Seine Satzung soll die bestehenden Organe
des Instituts vorsehen, die hier genannt und in den folgenden Regelungen näher beschrieben werden. Die Not-
wendigkeit, im Hinblick auf die Organe einen (Mindest-)inhalt der Satzung zu regeln, folgt unmittelbar aus den
Pariser Prinzipien, die eine Beschreibung der Zusammensetzung der nationalen Menschenrechtsinstitutionen im
Einzelnen fordern (Nummer 2 der Anlage zu den Pariser Prinzipien). Die Regelung zu den einzelnen Organen des
Instituts folgt zum einen zwingend aus den §§ 26 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (Mitgliederversamm-
lung und Vorstand) und ist zum anderen (Kuratorium und Beiräte) in der Satzung festzulegen.

Zu § 4 (Mitgliedschaft)
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. Dies folgt be-
reits aus § 32 BGB. Die Mitgliedschaft muss in der Satzung so geregelt sein, dass den Anforderungen der Pariser
Prinzipien genügt und den Vorstellungen des Deutschen Bundestages bei der Gründung des Institutes Rechnung
getragen wird. Die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung soll daher möglichst vielfältig sein und die
Mitglieder in ordentliche und fördernde Mitglieder eingeteilt werden. Dies bildet auch die bestehende Satzung ab.

Zu § 5 (Kuratorium)
Das Kuratorium soll in der Satzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. als Träger wesentlicher
Aufgaben verankert sein, wie es dort auch bisher geregelt ist. Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgeset-
zes sind bei der Benennung von Mitgliedern einzuhalten.

Zu § 6 (Vorstand)
Ein Vereinsvorstand ist nach § 26 BGB erforderlich. Der Vorstand des Deutschen Instituts für Menschenrechte
e. V. soll aus seiner Direktorin oder seinem Direktor sowie deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter bestehen.
In der Satzung finden sich die entsprechenden Regelungen bisher in den §§ 30 und 31. Die Vorgaben des Bun-
desgremienbesetzungsgesetzes sind bei der Bestellung einzuhalten.

Zu § 7 (Finanzierung)
Überwiegend wird das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. derzeit aus Bundesmitteln finanziert. Die Mittel
für die Zuwendungen stammen aus den Haushalten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,
des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese Regelung soll beibehalten werden; der Status quo wird durch
den Gesetzentwurf nicht verändert. Das Institut soll weiterhin Mittel im Sinne der Bundeshaushaltsordnung er-
halten. Bei Formulierung und Anwendung der nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO den Zuwendungs-
bescheiden beizufügenden Nebenbestimmungen nehmen die fördernden Bundesministerien Rücksicht auf den in
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes niedergelegten besonderen Status des Instituts. Die Satzung (§ 5) sieht außerdem
Mitgliedsbeiträge und private Spenden als zusätzliche Finanzierungsquellen vor, die dem Deutschen Institut für
Menschenrechte e. V. weiterhin zur Verfügung stehen, aber nicht die Bedeutung der Zuwendungen erreichen.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/4089 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 8 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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