BT-Drucksache 18/3603

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/2848, 18/3598 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde

Vom 17. Dezember 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3603
18. Wahlperiode 17.12.2014

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Irene Mihalic, Katja Keul, Renate
Künast, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Anja Hajduk, Monika Lazar, Özcan
Mutlu, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zur dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2848, 18/3598 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
– Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch
Errichtung einer obersten Bundesbehörde

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Eine effektive und völlig unabhängige Datenschutzkontrolle ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Ge-
richtshofs ein unverzichtbares Instrument des Grundrechtsschutzes und zur Kon-
trolle der Einhaltung von gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Angesichts der
sprunghaft angestiegenen Möglichkeiten zur massenhaften Überwachung und
Analyse von personenbezogenen Daten im Zeitalter der Internet- und Telekom-
munikation ist eine effektive Datenschutzkontrolle – für den öffentlichen wie für
den nichtöffentlichen Bereich – wichtiger denn je. Die Erkenntnisse in Folge der
Snowden-Enthüllungen und des laufenden NSA-Untersuchungsausschusses des
Deutschen Bundestages belegen schon jetzt mindestens zweierlei: erstens die Be-
deutung effektiver Datenschutzkontrolle, auch der Sicherheitsbehörden und zwei-
tens bestehende systematische und qualitative Kontrolllücken in Recht und Praxis
der Datenschutzkontrolle in Deutschland.

Die Errichtung einer obersten Bundesbehörde des/der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz (BfDI) ist ein richtiger und überfälliger Schritt hin zur erforderlichen
völligen Unabhängigkeit. Die neue Rechtsform allein reicht aber zur Gewährleis-
tung der völligen Unabhängigkeit nicht aus. Das haben auch die Sachverständigen
in der Sachverständigenanhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundesta-
ges am 1. Dezember 2014 bestätigt. Erforderlich sind darüber hinaus eine adä-
quate, insbesondere personelle Ausstattung und wirksame Einwirkungs- und

Drucksache 18/3603 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Durchsetzungsbefugnisse. Die in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorge-
sehene Beschränkung der gerichtlichen und außergerichtlichen Aussagebefugnis
der/des jeweils amtierenden und ehemaliger BfDI sind mit der erforderlichen völ-
ligen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Auch dies ist Ergebnis der genannten Sach-
verständigenanhörung (siehe dazu die Stellungnahmen der Sachverständigen A-
den, Garstka, Heckmann, Roßnagel und Schild sowie die Ausführungen der am-
tierenden BfDI Vosshoff (u. a. auch in ihrem Positionspapier zum Gesetzentwurf
vom 15. 10. 2014) und des ehemaligen BfDI Peter Schaar (netzpolitik.org vom
27. August 2014). Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegte
Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird der von den
Sachverständigen vorgetragenen Kritik in keiner Weise gerecht.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. die völlige Unabhängigkeit des/der BfDI als notwendiges Instrument des
Grundrechtsschutzes anzuerkennen und ihre Politik konsequent auf deren
Herstellung auszurichten,

2. den Eindruck jeglicher mittelbaren oder unmittelbaren politischen Einfluss-
nahme auf die BfDI zu vermeiden,

3. die BfDI entsprechend § 21 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bun-
desministerien bei allen Vorhaben, die den Datenschutz berühren, frühzeitig
und umfassend zu beteiligen und ihren Hinweisen und Stellungnahmen ge-
bührend Rechnung zu tragen sowie die frühzeitige und umfassende Beteili-
gung in einem veränderten Gesetzentwurf aufzunehmen,

4. in einem veränderten Gesetzentwurf die Streichung des Sicherheitsvorbehalt
des § 24 Abs. 4 Satz 4 BDSG vorzusehen, um der BfDI umfassende Daten-
schutzkontrolle auch bei Sicherheitsbehörden zu ermöglichen,

5. einen Regelungsvorschlag zu erarbeiten, der die im Gesetzentwurf vorgese-
hene Beschränkung der gerichtlichen und außergerichtlichen Aussagebefug-
nis einschließlich der Genehmigungspflicht für Aussagen ehemaliger BfDI
durch die/den amtierenden BfDI streicht und durch die in dem Änderungsan-
trag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagene
Formulierung ersetzt,

6. in einem veränderten Gesetzentwurf klarzustellen, dass die/der BfDI ein
Recht auf Einsicht in G10-Erkenntnisse hat, soweit auf der Grundlage von
durch G10-Maßnahmen erlangte Daten weitere Datenverarbeitungsvorgänge
vorgenommen wurden, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten unterlie-
gen,

7. einen veränderten Gesetzentwurf vorzulegen, der der/dem BfDI für die Be-
reiche der Post- und Telekommunikation wirksame Einwirkungsbefugnisse
im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 95/46/EG
verleiht, insbesondere die Befugnisse, Anordnungen zu treffen, unzulässige
Datenverarbeitungen zu untersagen, Bußgelder zu verhängen und betriebli-
che Datenschutzbeauftragte abzuberufen,

8. in einem veränderten Gesetzentwurf ein Wahlverfahren für BfDI vorzusehen,
das den Fraktionen oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
ein Vorschlagsrecht und das Recht die Entlassung zu beantragen, einräumt,

9. neben Bonn auch Berlin als Dienstsitz zu sichern, um die notwendige sach-
gerechte Beratung und Prüfung der/des BfDI auch künftig in der Nähe des
Bundestages und damit am Ort der Mehrzahl der zu beaufsichtigenden Insti-
tutionen zu erhalten,

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10. den Anspruch des/der BfDI auf die für die Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben

notwendige Personal- und Sachausstattung in einen veränderten Gesetzent-
wurf aufzunehmen,

11. in einem veränderten Gesetzentwurf die BfDI in die abschließende Aufzäh-
lung der §§ 28 Abs. 3, 29 Abs. 3 BHO aufzunehmen, um so die Unabhängig-
keit der BfDI im Haushaltsverfahren abzusichern,

12. in einem veränderten Gesetzentwurf das Inkrafttreten der Regelungen zur
Stärkung der Unabhängigkeit so früh wie möglich festzusetzen.

III. Der Deutsche Bundestag beschließt,

1. die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor
dem Erlass von den Datenschutz betreffenden Gesetzen anzuhören und ihren
Hinweisen und Stellungnahmen gebührend Rechnung zu tragen,

2. der Bundesbeauftragten für den Datenschutz das Recht zu gewähren, vor ei-
nem Ausschuss oder im Plenum zu reden, wenn sie dies wünscht,

3. in künftigen Haushaltsgesetzen eine erhebliche Aufstockung des Personalbe-
stands der/des BfDI vorzusehen, die ihren/seinen gewachsenen Aufgaben und
der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit regelmäßiger und effektiver Kon-
trollen gerecht wird.

Berlin, den 16. Dezember 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Antiterrordatei festgestellt, dass ein wirksames
aufsichtsrechtliches Kontrollregime angesichts zunehmender verdeckter Erhebung und Verarbeitung personenbe-
zogener Daten und Informationen zum Schutz der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1
Absatz 1 i. V. m. Art. 2 Absatz 1 GG), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Absatz 1 GG) und
des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Absatz 1 GG) zwingend erforderlich ist (BVerfG, Urteil
vom 24. 4. 2013, 1 BvR 1215/07, Leitsatz 3 und Rn. 205 ff., 216). Allein das Fehlen effektiver Datenschutzkon-
trolle kann zur Verfassungswidrigkeit von Datenverarbeitung – etwa im Rahmen der Antiterrordatei – führen
(BVerfG, ebd., Rn. 207).

2. Zentrale Voraussetzung für die Effektivität der Datenschutzkontrolle ist die völlige Unabhängigkeit der Kon-
trollstellen. Deutschland ist zur Einrichtung völlig unabhängiger Kontrollstellen durch das Zusatzprotokoll 1
(2001) zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr und durch Europa-
recht verpflichtet (siehe Art. 16 Absatz 2 AEUV, Art. 8 Absatz 3 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 28 der
EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, siehe zur Unabhängigkeit auch EuGH, Urteile vom 9. März 2010, Rs. C-
518/07 und vom 16. 10. 2012, Rs. C-614/10). Der EuGH hat bereits in seinem Urteil aus dem Jahr 2010 die Rolle
der Datenschutzkontrollstellen als unabhängige Hüter der Grundrechte hervorgehoben und festgestellt, dass die
erforderliche völlige Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolle nur dann gegeben ist, wenn die betreffende Stelle
völlig frei von Weisungen und Druck handeln kann und jeglicher mittelbaren und unmittelbaren Einflussnahme

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von außen – und auch der bloßen Gefahr politischer Einflussnahme – entzogen ist. Es könne nämlich, so der
EuGH, nicht ausgeschlossen werden, dass staatliche Stellen, die die Aufsicht ausüben, ein Interesse an der Nicht-
einhaltung der Datenschutzvorschriften hätten (EuGH, Rs. C-518/07, Rn. 35).

3. Die vom EuGH im Hinblick auf unterschiedliche Ausprägungen der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht in
deutschen Bundesländern formulierten Maßstäbe für die völlige Unabhängigkeit sind auf den/die Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz des Bundes übertragbar und erfordern zwingende Reformen im Hinblick auf die
Rechtsstellung des/der Bundesbeauftragten. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Errichtung einer obersten Bun-
desbehörde ist zu begrüßen, reicht aber für die Herstellung der völligen Unabhängigkeit nicht aus.

4. Um wirksame Kontrolle ausüben zu können, benötigt die BfDI ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht.
Dies gilt gerade auch im Bereich der Sicherheitsbehörden. Der BfDI hat im gerichtlichen Verfahren zur Antiter-
rordatei gegenüber dem Bundesverfassungsgericht offen gelegt, dass ihm unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 Satz 4
BDSG der Zugriff auf für die Kontrolle relevante Daten in großem Umfang verweigert worden ist. Aus diesem
Grund ist § 24 Abs. 4 Satz 4 BDSG, der die Beschränkung des Auskunfts- und Einsichtsrecht aus Sicherheits-
gründen in das Ermessen der jeweiligen obersten Bundesbehörde stellt, zu streichen.

5. Nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit vereinbar sind die Vorschriften des Gesetzentwurfes, die die Mög-
lichkeiten des/der Bundesbeauftragten, gerichtlich oder außergerichtlich auszusagen beschränken bzw. vom Ein-
vernehmen oder Benehmen der Bundesregierung abhängig machen wollen. Dieser Teil des Gesetzentwurfs ent-
hält Vorschriften, die etwa die Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, träten sie in Kraft, massiv
behindern würden. In der Sachverständigenanhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 1. De-
zember 2014 erfuhr der Änderungsvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschuss-Drs.
18(4)193) zur Regelung der Aussagebefugnis und zur ausdrücklichen Normierung der Aufklärungsfunktion der
BfDI breite Zustimmung.

6. Die geforderte Änderung schließt eine Lücke in der Datenschutzkontrolle. Bislang wurden bestimmte perso-
nenbezogene Daten, die in den Zuständigkeitsbereich der G10-Kommission fallen, in der Praxis pauschal der
Kontrolle durch die/den BfDI entzogen. Dadurch ist es z. B. zu Kontrolllücken bei in der Anti-Terror-Datei ge-
speicherten Daten gekommen. In zu weiter Auslegung aufgrund von § 24 Abs. 2 Satz 3 BDSG wurde dem/der
Bundesbeauftragten die Einsicht in G10-Erkentnisse auch insoweit verwehrt, als darauf fußende weitere Daten-
verarbeitungsvorgänge seiner gesetzlichen Kontrollkompetenz unterlagen. Damit war u. a. die Prüfung der die
Speicherung in der Anti-Terror-Datei legitimierenden Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 ATDG durch die/den
BfDI nicht möglich. Aber auch eine Kontrolle der weiteren Datenverarbeitungsvorgänge durch die G10-Kommis-
sion war in diesen Fällen nicht möglich. Denn deren Prüfkompetenz beschränkt sich auf die nach dem G10 er-
langten Daten und erfasst nicht die weitere Kette der Datenverarbeitung. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer
Speicherung in der Anti-Terror-Datei ist aber regelmäßig eine Gesamtbewertung der vorhandenen – auch nicht
dem G10 unterfallenden – Informationen erforderlich. Ähnliche Probleme bestehen bei nachrichtendienstlichen
Ausschreibungen im Schengener Informationssystem. Folglich bestehen insoweit bislang kontrollfreie Räume.
Die geforderte Änderung beschränkt in keiner Weise die Kontrollkompetenz der G10-Kommission, stellt jedoch
gesetzlich klar, dass der/dem BfDI Einsicht in G10-Erkenntnisse zu gewähren ist, soweit dies zur Wahrnehmung
der ihr/ihm obliegenden Kontrolle der weiteren Verarbeitungskette erforderlich ist.

7. Voraussetzung für eine effektive Datenschutzkontrolle sind zudem ausreichende Befugnisse der völlig unab-
hängigen Datenschutzbeauftragten. Insoweit bestehen in Deutschland vor allem Mängel bei den Untersuchungs-
befugnissen betreffend die Geheimdienste. Bei den Einwirkungsbefugnissen mangelt es u. a. an Handlungs- und
Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den der Kontrolle des/der BfDI unterliegenden Post- und Telekommunikati-
onsdienstleistern. Für seine Aufsichtstätigkeit bei Post- und Telekommunikationsdienstleistern benötigt der BfDI
die erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, insbesondere zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (siehe dazu
BfDI, 23. Tätigkeitsbericht, S. 26, 167).

8. Effektive Datenschutzkontrolle und völlige Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolle ist nur bei ausreichender
Personalausstattung gewährleistet. Darauf hat u. a. die EU-Grundrechteagentur hingewiesen (s. Datenschutz in
der Europäischen Union, Die Rolle der nationalen Datenschutzbehörden, S. 8, http://fra.europa.eu/sites/default/fi-
les/tk3109265dec_de_web.pdf). Der Entwurf der EU-Datenschutzverordnung sieht eine Verpflichtung der Mit-
gliedstaaten zur Gewährleistung von angemessener personeller, technischer und finanzieller Ressourcen, Räum-
lichkeiten und Infrastruktur für die nationalen Datenschutzbeauftragten vor (s. Art. 40 Abs. 5, KOM (2012)10).

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Daran fehlt es bei der BfDI derzeit erheblich. Die amtierende BfDI fordert daher völlig zu Recht die Aufstockung
ihres Personalbestands, insbesondere für die Bereiche Sozialdatenschutz, Post- und Telekommunikationsdienst-
leister und innere Sicherheit. 2012 gab der BfDI gegenüber dem Bundesverfassungsgericht an, eine engmaschige
Kontrolle sei mit den ihm zur Verfügung stehenden sechs MitarbeiterInnen (inkl. Referatsleitung) für die Kon-
trolle sämtlicher Sicherheitsbehörden faktisch nicht möglich gewesen (siehe dazu Schriftsatz des BfDI im Ver-
fahren 1 BvR 1215/07 vom 6. 9. 2012 – Antiterrordatei, S. 2). Auch im immer wichtiger werdenden Bereich der
IT-Sicherheit mangelt es der BfDI an personeller Ausstattung. Dass Datensicherheit ein wichtiger Bestandteil des
Datenschutzes ist, ist unbestritten. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass die BfDI sich mit Personal ausstatten
kann, die die Datensicherheit bei Öffentlichen und Privaten auch tatsächlich überprüfen kann, so etwa hinsichtlich
der Vorgaben aus § 9 BDSG und Anlage. Der Haushalt für das Jahr 2015 wird dem in keiner Weise gerecht.

9. Ohne die Aufnahme der BfDI in die abschließende Aufzählung der §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 3 der BHO könnte
das Bundesministerium der Finanzen faktisch allein über den Haushalt der BfDI entscheiden und dessen völlige
Unabhängigkeit gegenüber den zu kontrollierenden Stellen damit gefährden (siehe dazu auch Roßnagel, Stellung-
nahme zur Sachverständigenanhörung des Innenausschusses am 1. 12. 2014, Ausschuss-Drs. 18(6)205, Ziff. 2).
10. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Änderung des BDSG am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Insbesondere im
Lichte der europarechtlichen Vorgaben ist dies bei weitem zu spät. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die
Errichtung einer neuen obersten Bundesbehörde Zeit braucht, rechtfertigt dies nicht das späte Inkrafttreten des
gesamten Gesetzentwurfs. Insbesondere bedarf es des sofortigen Inkrafttretens der Regelungen über Untersu-
chungs- und Einwirkungsbefugnisse. Völlig unhaltbar u. a. im Hinblick auf den NSA-Untersuchungsausschuss
ist die derzeit noch geltende Gesetzeslage betreffend gerichtliche und außergerichtliche Aussagen der/des BfDI.

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