BT-Drucksache 18/13460

Interpol und der Fall Dogan Akhanli

Vom 28. August 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13460
18. Wahlperiode 28.08.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz, Renate Künast,
Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, Katja Keul,
Monika Lazar, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Interpol und der Fall Doğan Akhanlı

In der „Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation“ Interpol (IKPO-In-
terpol) sind nicht nur Rechtsstaaten organisiert, sondern außer Nordkorea auch
alle der laut Demokratieindex der Zeitschrift „The Economist“ als „autoritäres
Regime“ bezeichneten Staaten (Stand: 2014, vgl. Bundestagsdrucksache 18/7132).
Vor diesem Hintergrund kommt Artikel 3 der Interpol-Statuten besondere Bedeu-
tung zu, der Interpol jegliche Vermittlung oder andere Aktivität verbietet, wenn
der Sachverhalt einen politischen, militärischen, religiösen oder rassistischen
Hintergrund hat. Der Fall des deutschen Schriftstellers Doğan Akhanlı, der am
19. August 2017 in Spanien aufgrund einer Mitteilung über Interpol auf Betreiben
der Türkei vorübergehend festgenommen worden ist (epd, 19. August 2017,
14:18 Uhr), begründet vor diesem Hintergrund exemplarisch auch Fragen an der
Praxis deutscher Behörden im Umgang mit entsprechenden Festnahmeersuchen
beispielsweise, aber nicht ausschließlich, der Türkei, die über Interpol erfolgen.
Es geht insgesamt um die Frage, ob die Bundesregierung in der Lage ist, deutsche
Staatsangehörige insbesondere mit Migrationshintergrund und in Deutschland
anerkannte Flüchtlinge vor Verfolgung durch ihre Herkunftsländer wirksam zu
schützen, und gewillt ist und war, im europäischen Verbund dazu beizutragen,
das Interpol-System dahingehend zu reformieren, dass die wiederholte (ver-
suchte) Instrumentalisierung der Behörde zu politischen Zwecken in Zukunft
wirksam verhindert wird.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Handelt es sich bei dem aktuellen Festnahmeersuchen der Türkei im Fall

Doğan Akhanlı nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich um die soge-
nannte Red Notice (Interpol-Rotecke) aus dem Jahr 2013 (vgl. taz.die tages-
zeitung, 22. August 2017) oder war eine Interpol-Diffusion (Fahndungs-
durchgabe) oder ein anderer Austausch über das Informationsnetz von Inter-
pol maßgeblich?

Seit wann lag die einschlägige Mitteilung vor?
a) Für welchen Fahndungsraum und
b) in welchen weiteren Fahndungszonen
galt das aktuelle Festnahmeersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı nach
Kenntnis der Bundesregierung?

Drucksache 18/13460 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) War die Auslieferung von Doğan Akhanlı nach Kenntnis der Bundesre-
gierung dabei nach dem Wortlaut des aktuellen Ersuchens in einzelnen
Staaten explizit nicht begehrt worden?

2. Welche Ersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı waren welchen deutschen
Behörden bereits vor dem 19. August 2017 bekannt, und was haben diese
Behörden ggf. daraufhin unternommen, und an welche inländischen und aus-
ländischen Stellen haben sie diese Information ggf. wann und auf welcher
Rechtsgrundlage weitergegeben (bitte nach Behörden unter Angabe des kon-
kreten Datums der Kenntnisnahme und der etwaigen Informationsübermitt-
lung aufschlüsseln)?
Gab es gegenüber Doğan Akhanlı eine Gefährdetenansprache?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?

3. Welche Stellen des Bundes haben grundsätzlich Zugriff auf die hier einschlä-
gigen Informationen und Dateien von Interpol und hätten daher Kenntnis von
der hier betreffenden Mitteilung erlangen können?

4. Sind türkische Stellen in der Sache Doğan Akhanlı an deutsche Stellen her-
angetreten, und wenn ja, um welche deutschen und türkischen Stellen handelt
es sich, und wann ist die Kontaktaufnahme erfolgt?

5. Wie, mit welchem Ergebnis und unter Beteiligung welcher staatlichen Stel-
len ist das (insbesondere letzte bekannte) durch Interpol übermittelte Fest-
nahmeersuchen der Türkei zu Doğan Akhanlı seitens deutscher Behörden
vor dem 19. August 2017 geprüft und gegebenenfalls umgesetzt worden?
a) Inwiefern gab es dabei nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich

des aktuellen oder früherer Festnahmeersuchen der Türkei zu Doğan
Akhanlı, die durch Interpol übermittelte wurden, seitens deutscher Behör-
den Überlegungen, diese hinsichtlich der Behandlung entsprechend einer
Blue Notice oder in anderer Weise herabzustufen, und inwiefern ist ein
solches Herabstufen in der Behandlung im Einzelfall tatsächlich erfolgt?

b) Inwiefern entsprach die Behandlung des durch Interpol übermittelten
Festnahmeersuchens der Türkei zu Doğan Akhanlı dabei einer allgemei-
nen Praxis, und inwiefern wird mit anderen durch Interpol übermittelte
Festnahmeersuchen der Türkei aktuell entsprechend verfahren?

6. Bestand zu Doğan Akhanlı in den letzten zwölf Monaten im polizeilichen
Informationssystem INPOL eine Ausschreibung
a) zur Festnahme oder
b) zur Aufenthaltsermittlung oder
c) zur polizeilichen Beobachtung oder
d) zur grenzpolizeilichen Beobachtung?

7. Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zu möglichen Aufent-
haltsorten und Reisebewegungen von Doğan Akhanlı in den letzten zwölf
Monaten Daten seitens deutscher Sicherheitshörden erfasst, und wenn ja, in-
wiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Daten zwischen
deutschen und türkischen Behörden direkt oder unter Nutzung der Interpol-
Struktur oder in anderer Weise ausgetauscht worden sind?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13460

8. a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass ausländische, insbeson-

dere türkische Nachrichtendienste mögliche Aufenthaltsorte und Reise-
bewegungen von Doğan Akhanlı in Deutschland und Europa in den letz-
ten zwölf Monaten erfasst haben, z. B. im Rahmen von Spionage-Akti-
vitäten des türkischen Nachrichtendienstes MIT gegen Türken und tür-
kischstämmige Deutsche in Deutschland (vgl. ZEIT ONLINE, 27. März
2017, www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/tuerkischer-
geheimdienst-guelen-anhaenger-tuerken-deutschland-spionage) oder in-
folge von Mitteilungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V.) an die
türkischen Generalkonsulate, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht
die Bundesregierung aus dieser Kenntnis?
Was ist der Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesregierungen über die Beschattung und Ausspionierung von
Doğan Akhanlı in Deutschland, insbesondere in Köln, und in Spanien be-
kannt?

b) War Doğan Akhanlı namentlich auf der Liste mit mutmaßlichen Gülen-
Anhängern aufgeführt, die der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT
am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 dem Prä-
sidenten des Bundesnachrichtendienstes, Dr. Bruno Kahl, übergeben hat,
oder auf der Namensliste, die Staatssekretärin im Bundesministerium des
Innern, Dr. Emily Haber, bei einem Besuch Anfang März 2017 in Ankara
übergeben wurde, oder auf einer anderen der Bundesregierung bekannten
Namensliste der türkischen Regierung und ihrer Nachrichtendienste zu
mutmaßlichen Gülen-Anhängern in Deutschland (Süddeutsche Zeitung,
27. März 2017, DER TAGESSPIEGEL, 5. April 2017)?

9. Welche Möglichkeiten bietet die Interpol-Struktur unabhängig vom konkre-
ten Fall, eine Kommunikation nur mit einem bestimmten Staat aufzubauen,
und inwiefern kommt es dabei vor oder ist sogar üblich, gezielt den Staat der
Staatsangehörigkeit und/oder des Wohnsitzes des Verfolgten nicht zu infor-
mieren, um eine Warnung der Betroffenen durch diesen zu vermeiden?

10. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die spanischen Behörden auf
den Aufenthalt von Doğan Akhanlı und die Interpol-Mitteilung aufmerksam
geworden bzw. aufmerksam gemacht worden?

11. Welche Möglichkeiten bietet die Interpol-Struktur dabei (allgemein), direkt
Festnahme- und/oder Auslieferungsersuchen zu stellen, ohne dass das Inter-
pol-Generalsekretariat und/oder andere Interpol-Mitglieder hiervon erfah-
ren?
a) Gelangen dabei zwingend sämtliche in Artikel 83 Absatz 2b der Interpol-

Vorschriften für die Verarbeitung von Daten (RPD) genannten Informa-
tionen an den um vorläufige Festnahme ersuchten Staat?

b) Inwiefern werden außerhalb so genannter Interpol-Diffusions und jenseits
einer Red Notice über Interpol Ersuchen um vorläufige Festnahme kom-
muniziert, die weniger als die in Artikel 83 Absatz 2b RPD genannten
Informationen umfassen?

12. Inwiefern haben sich deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den letzten fünf Jahren wegen Interpol-Diffusions der Türkei mit Beden-
ken an das Interpol-Generalsekretariat bzw. an die Kommission für die Kon-
trolle der Interpol-Dateien (CCF) gewandt, und wenn ja, warum, in welchen
Fällen, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?

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13. Sieht die Bundesregierung aufgrund der jüngsten Ereignisse und angesichts

zahlreicher vergleichbarer Fälle in den vergangenen Jahren sowohl auf Ersu-
chen der Türkei als auch anderer Mitgliedstaaten des Interpol-Systems An-
lass ihre Position zu korrigieren, dass hinsichtlich des Missbrauchs von In-
terpol zu politischen Zwecken keine weiteren Vorkehrungen nötig seien (vgl.
die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 18/548 und 18/11375)?
a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es ein schwerer – und

kaum zu rechtfertigender – Eingriff auch in das Freizügigkeitsrecht ist
(vgl. „Petruhhin“, EuGH, C-182/15), wenn wie im Falle Akhanlı (auf
Festnahmeersuchen eines Drittstaates zur Auslieferung) ein Unionsbür-
ger, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (innerhalb des Raumes
der „Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes“), von Haft bedroht und je-
denfalls durch Ausreiseverbote in seiner Freiheit behindert wird, obwohl
klar ist, dass keine Auslieferung erfolgen darf?

b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aus dem Eingriff in das
Freizügigkeitsrecht in derartigen Konstellationen eine Pflicht des ersuch-
ten EU-Staates (im Falle Akhanlı Spanien) ergeben kann, den Staat der
Staatsangehörigkeit/des Wohnsitzes zu informieren und sich mit ihm zu
konsultieren (vgl. „Petruhhin“, EuGH, C-182/15; Rdnr. 48 ff.)?

c) Hält die Bundesregierung im Lichte des Freizügigkeitsrechts die Forde-
rung nach der Einrichtung eines verlässlichen Schutzregimes innerhalb
der EU für berechtigt, mit dem sichergestellt werden kann, dass Mitglied-
staaten eine vorläufige Festnahme (Artikel 16 des Europäischen Auslie-
ferungsabkommens) oder Auslieferungshaft ihrer Staatsangehörigen und
der Personen, denen sie Auslieferungsschutz (insbesondere anerkannte
Flüchtlinge) gewähren, in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Über-
mittlung ihres Widerspruchs o. Ä. – auch in genereller Form für be-
stimmte Staaten – verhindern können (vgl. Hartmut Aden, Salzburger
Nachrichten, 25. August 2017)?

d) Unterstützt die Bundesregierung die Forderung zivilgesellschaftlicher Or-
ganisationen, Festnahmeersuchen durch den Herkunftsstaat eines in
Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannten Flücht-
lings standardmäßig und europaweit als vernachlässigbar ein- oder, zu-
mindest im Notice-System von Interpol, herabzustufen?

14. Hat die Bundesregierung im Lichte ihrer eigenen Erfahrungen im Zusam-
menhang mit dem Journalisten Ahmed Mansour, der im Juni 2015 mit Billi-
gung des Auswärtigen Amts und des Bundesamtes für Justiz in Deutschland
widerrechtlich aufgrund eines Interpol-Ersuchens zur Fahndung ausgeschrie-
ben und am Flughafen Berlin-Tegel von der Bundespolizei verhaftet wurde,
im Falle Akhanlı Kontakt zu den spanischen Stellen aufgenommen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, hat die Bundesregierung gegenüber den spanischen Stellen die

Problematik der von autoritär geführten Regimes betriebenen Fahndungs-
ersuchen angesprochen?

15. Hat die Bundesregierung gegenüber den spanischen Stellen die „organisato-
rischen Mängel“ angesprochen, die sie selber im Juni 2015 im Falle Ahmed
Mansours an den Tag gelegt und später eingeräumt hat (Antwort auf die
Kleine Anfrage „Konsequenzen aus dem Fall Mansour für die deutsche Aus-
lieferungspraxis“, Bundestagsdrucksache 18/7132), und hat sie die spani-
schen Stellen konkret ersucht, es nicht auch im Falle Akhanlı zu solchen Pan-
nen kommen zu lassen?

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16. Sind die von der Bundesregierung 2015 eingeräumten „organisatorischen

Mängel“ mittlerweile (z. B durch weitere „Workshops“ wie u. a. am 1. Sep-
tember 2015) so behoben worden, dass eine Wiederholung einer ungerecht-
fertigten Festnahme wie im Falle Mansours heute ausgeschlossen werden
kann?

17. Inwiefern wurde am 15. August 2017 ein ägyptischer Aktivist am Flughafen
Berlin-Schönefeld vorübergehend festgenommen, und wenn ja, aufgrund
welchen Gesuchs, und inwiefern deutet dies darauf hin, dass die genannten
,,organisatorischen Mängel“ auch in Deutschland weiterhin bestehen?

18. Wie wird die Bundesregierung deutsche Staatsangehörige und andere in
Deutschland wohnhafte Staatsangehörige vor rechtsstaatswidrigen Verfah-
ren in der Türkei und entsprechenden Auslieferungsersuchen zukünftig
schützen?

19. Wie viele deutsche Staatsangehörige und in Deutschland wohnhafte Perso-
nen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Interpol-Verzeichnissen und
Dateien in welcher Kategorie aufgeführt, und welche Schutzstrategie ver-
folgt die Bundesregierung in diesen Fällen?
Inwiefern erfolgen in solchen Fällen Gefährdetenansprachen, und ggf. durch
welche Behörden?
Inwiefern tritt die Bundesregierung in solchen Fällen mit anderen Staaten in
Verbindung, um die Betroffenen zu schützen?

20. Hat die Bundesregierung den Fall Doğan Akhanlı und mögliche Konsequen-
zen für die Zusammenarbeit mit Interpol im Rahmen der Europäischen
Union thematisiert?

Wenn ja, wann, und in welchem Zusammenhang?
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Zusammenarbeit in-

nerhalb der EU so zu verbessern, dass künftig Haftbefehle, die via Interpol
an einzelne Mitgliedstaaten herangetragen werden, im gegenseitigen Aus-
tausch daraufhin geprüft werden, dass sie nicht dem missbräuchlichen Zweck
politischer Verfolgung dienen?

Wenn ja, welche Maßnahmen plant sie genau?
22. Sind in Fällen wie dem von Doğan Akhanlı jetzt oder in Zukunft (vgl. Arti-

kel 3 des Fluggastdatengesetzes – FlugDaG) Übermittlungen aus den euro-
parechtlich veranlassten Datensammlungen von Fluggastdaten „zwecks
Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten“ an die Türkei möglich
(siehe auch § 10 Absatz 1 Satz 3 FlugDaG), und kann die Bundesregierung
ausschließen, dass eine solche Datenübermittlung im Fall Akhanlı durch
Deutschland oder Spanien erfolgt ist?

Berlin, den 25. August 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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