BT-Drucksache 18/10812

Der Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 und der Fall Anis Amri - Verantwortung und etwaige Fehler der Sicherheitsbehörden

Vom 9. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10812
18. Wahlperiode 09.01.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz, Britta Haßelmann,
Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu,
Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Der Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 und der
Fall Anis Amri – Verantwortung und etwaige Fehler der Sicherheitsbehörden

Am 19. Dezember 2016 starben elf Besucher des Weihnachtsmarktes auf dem
Berliner Breitscheidplatz durch einen terroristischen Anschlag. Ein Lastwagen
war durch die Menge gerast und riss viele Menschen mit sich. Mehr als 50 Men-
schen wurden teils schwer verletzt. Ermordet wurde auch der polnische Lastwa-
genfahrer, der leblos im Führerhaus aufgefunden wurde und dessen Körper laut
Medienberichten einen Kopfschuss aufwies.
Haupttatverdächtiger ist der 24-jährige Tunesier Anis Amri, der zunächst fliehen
konnte, jedoch in der Nacht auf den 23. Dezember 2016 von der italienischen
Polizei bei einer Routinekontrolle erschossen wurde, nachdem er selbst auf die
Polizisten geschossen hatte.
In den Medien wurde seitdem vielschichtig über den Fall berichtet. Unter ande-
rem darüber, dass sich Anis Amri schon seit vielen Monaten auf dem Radar der
Sicherheitsbehörden befunden hätte und er mehrfach Thema im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) gewesen sei. Trotzdem konnte er den
furchtbaren Anschlag am 19. Dezember 2016 begehen.
Die Bundesregierung bleibt auch mehrere Wochen nach dem Anschlag trotz wie-
derholter Zusicherungen eine vollständige Aufklärung und Information des Par-
laments und der Öffentlichkeit schuldig. Eine solche ist jedoch unabdingbar, denn
es folgen aus dem Anschlag erneut wichtige Fragen zur Sicherheitsarchitektur in
Deutschland und zur Verantwortung insbesondere auch von Bundesbehörden für
mögliche Fehler bei der Behandlung des Falles Anis Amri und bezüglich der im
Vorfeld der Tat zu Tage getretenen sicherheitspolitischen Defizite.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Zu den Erkenntnissen zur Person Anis Amri:

a) In welchem Bundesland wurde nach Erkenntnissen der Bundesregierung
wann und durch welche Behörde erstmals die Einstufung Anis Amris als
sogenannter Gefährder vorgenommen?
Wurde nach Erkenntnissen der Bundesregierung in der Folgezeit diese
Einstufung wann von welcher Behörde aufgehoben, wann wieder aufge-
nommen, und bis wann blieb sie bestehen?

Drucksache 18/10812 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b) In welche Gefährderkategorie wurde Anis Amri eingeordnet?
Wurde diese Einordnung in Laufe der Führung Anis Amris als Gefährder
geändert, und wenn ja, wie?

c) Welche anderen Sicherheitsbehörden einschließlich des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden wann davon jeweils unter-
richtet?

d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten Anis Amris
zum sogenannten Islamischen Staat?

e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten Anis Amris
zu extremistischen Kreisen in Deutschland?

f) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Meldungen, Anis Amri
sei für das sogenannte Abu-Walaa-Netzwerk als Nachrichtenüberbringer
tätig gewesen und habe in deren Räumlichkeiten in Dortmund sogar eine
Zeit lang gewohnt (SZ, WDR, NDR 28. Dezember 2016)?

g) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Meldungen, dass Anis
Amri bereits 2015 mehrfach gegenüber einer Vertrauensperson des Lan-
deskriminalamtes Nordrhein-Westfalen davon gesprochen haben soll,
dass er Anschläge begehen wolle (SZ, WDR, NDR 28. Dezember 2016)?

h) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Meldungen, dass sich
Anis Amri einer Vielzahl von Identitäten bediente, sich „über das normale
Maß hinaus“ konspirativ verhielt und regelmäßig den Schlafplatz wech-
selte (SZ, WDR, NDR 28. Dezember 2016)?

i) Wann wurde Anis Amri durch welche Behörden in Deutschland wie ob-
serviert (bitte nach Zeitraum, Behörde und Art der Überwachungsmaß-
nahme aufschlüsseln)?
Was war der Anlass für die Observation, und wurden noch weitere Über-
wachungsmaßnahmen durchgeführt, wie z. B. eine Telekommunikations-
überwachung?
Wann wurde Anis Amri letztmalig in Deutschland observiert?

j) Wurde Anis Amri nach der Beendigung der im Rahmen von Ermittlungen
der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Berlin erfolgten Überwachungs-
maßnahmen im September 2016 (Pressemitteilung GStA Berlin 23. De-
zember 2016) nach Erkenntnissen der Bundesregierung in der Folgezeit
weiter durch welche Behörde überwacht oder beobachtet?
Wurde er nach Ende der strafverfahrensrechtlichen Überwachung weiter-
hin als Gefährder eingestuft bzw. geführt, und bestand nach Erkenntnis-
sen der Bundesregierung nach September 2016 Anlass für eine Überwa-
chung im Rahmen präventiv-polizeirechtlicher Gefahrenabwehr, und
wenn nein, warum nicht?

k) Wo war Anis Amri wann und aus welchem Grund in Deutschland in Haft?
l) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Pressemeldungen

(z. B. SPIEGEL ONLINE 24. Dezember 2016), dass Anis Amri am
30. Juli 2016 in einem Fernbus auf dem Weg ins Ausland von einer Kon-
trolle aufgegriffen wurde, dabei festgestellt wurde, dass er ausreisepflich-
tig war, darauf kurzeitig in Haft kam (bitte Haftgrund angeben, soweit
bekannt) und sodann auf wessen Veranlassung warum entlassen wurde,
obwohl Anis Amri als Gefährder observiert wurde und ein Verfahren ge-
gen ihn bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin anhängig war?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10812
m) Welche Sicherheitsbehörde hat nach Erkenntnissen der Bundesregierung
laut Pressemeldungen im August 2016 die Ausländerbehörde veranlasst,
eine Duldungsbescheinigung für Anis Amri auszustellen, um die Über-
wachung nicht zu stören und Anis Amri in Sicherheit zu wiegen (Bild 30.
Dezember 2017, SPIEGEL ONLINE 30. Dezember 2016)?

n) Wann haben welche deutschen Sicherheitsbehörden wie Kenntnis davon
erhalten, dass Anis Amri bereits in Tunesien zu einer Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden war u. a. wegen Diebstahls eines LKW?

o) Wann haben welche deutschen Sicherheitsbehörden wie erfahren, dass
Anis Amri in Italien zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Gewalt-
delikten wie Brandstiftung, Körperverletzung u. a. verurteilt worden war,
die Strafe verbüßt hat und während des Verbüßens und dann erneut nach
Haftentlassung wegen Körperverletzung in Erscheinung getreten war und
nach Tunesien abgeschoben werden sollte, was aber an der Aufnahmebe-
reitschaft des Landes scheiterte?

p) Wie viele Fälle von Nutzung eines Aliasnamens/von Identitäten (bisher
bekannt 14, SPIEGEL ONLINE 5. Januar 2017) und wie viele Verdachts-
fälle von Sozialbetrug durch Anis Amri waren welchen deutschen Sicher-
heitsbehörden wann bekannt, und welche strafrechtlichen Verfolgungs-
maßnahmen wurden daraufhin wann von deutschen Behörden mit wel-
chem Ergebnis veranlasst?

q) Wann wurden welche deutschen Sicherheitsbehörden vom marokkani-
schen Geheimdienst im September bzw. Oktober 2016 wie häufig darüber
informiert, dass Anis Amri u. a. Anschläge plane, was wurde daraufhin
wann mit welchem Ergebnis veranlasst, einerseits, um bei den marokka-
nischen Partnern Näheres über die behaupteten Pläne Anis Amris in Er-
fahrung zu bringen, und andererseits nunmehr unverzüglich in Deutsch-
land die dringend gebotenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen?

2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die laut Presseberichten
dem Anschlag vorausgehenden anderweitigen Anschlagspläne Anis Amris
(Süddeutsche Zeitung 3. Januar 2017):
a) als Selbstmordattentäter einen Anschlag zu verüben,
b) mittels Rohrbomben einen Anschlag zu verüben,
c) mittels Waffen, z. B. aus französischen Islamistenkreisen, einen Anschlag

zu verüben?
3. Zu den Erkenntnissen zu der von Anis Amri benutzten Waffe:

a) Was ist der Bundesregierung über die von Anis Amri in Berlin gegen den
Lastwagenfahrer wie auch anschließend in Italien gegen die Polizisten be-
nutzte Waffe bekannt?

b) Um welches Modell handelt es sich?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beschaffung der

Waffe durch Anis Amri?

Drucksache 18/10812 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4. Zur Behandlung des Falles Anis Amri im GTAZ:

a) Wann war Anis Amri erstmals und mit welchem Ergebnis Gegenstand des
GTAZ?
Was war der Anlass für die Befassung im GTAZ, und wer (welche Be-
hörde, welches Land) brachte Anis Amri auf die Tagesordnung des
GTAZ?

b) Was wurde wann und mit welchem Ergebnis zu seiner Person im GTAZ
besprochen, bei dem Anis Amri laut Presseberichten insgesamt siebenmal
Gegenstand von Beratungen des GTAZ (z. B. SZ, WDR, NDR 28. De-
zember 2016) war (bitte nach Datum aufschlüsseln)?
Was war jeweils der Anlass für die Befassung im GTAZ, und wer (welche
Behörde, welches Land) brachte Anis Amri jeweils auf die Tagesordnung
des GTAZ?

c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Pressemeldungen,
dass Vertreter aus Nordrhein-Westfalen im GTAZ noch im November
2016 darauf gedrungen haben sollen, Anis Amri weiter im Auge zu be-
halten (DER SPIEGEL 1/2017)?

d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Pressemeldungen,
dass im GTAZ am 2. November 2016 der Schluss gezogen worden sei,
dass der Verdacht, Anis Amri plane einen Anschlag, sich nicht verdichtet
habe und seine Aktivitäten „keinen konkreten Gefährdungssachverhalt“
erkennen ließen (FAS 25. Dezember 2016), und welche Behörde(n)
hatte(n) im GTAZ Zweifel an der Gerichtsverwertbarkeit von Erkenntnis-
sen zu Anis Amri?

e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Pressemeldungen,
dass das Personenprofil von Anis Amri letztmalig am 14. Dezember 2016
aktualisiert worden sein soll, wobei auch zwei Berliner Adressen als Auf-
enthalt von Anis Amri angegeben worden sein sollen (DER SPIEGEL
1/2017)?

f) Welche Konsequenzen zog die Bundesregierung aus diesen Informatio-
nen?

g) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Pressemel-
dungen (z. B. SPIEGEL ONLINE 24. Dezember 2016), dass Anis Amri
am 30. Juli 2016 versucht haben soll, ins Ausland auszureisen?

h) Wurden in die Einordnung Anis Amris als Gefährder Meldungen auslän-
discher Dienste einbezogen?

i) Wann wurde das GTAZ mit laut Pressemeldungen bei deutschen Si-
cherheitsbehörden eingegangenen Informationen des marokkanischen
Geheimdienstes zur Gefährlichkeit Anis Amris befasst mit welchen Er-
gebnissen zur Fahndung nach Anis Amri und zur Wiederaufnahme der
Observation Anis Amris bzw. zu dessen Festsetzung?

j) Wurden über die sogenannten Info-Boards zur Person Anis Amri im
GTAZ Protokolle der Besprechungen geführt?

k) Wer ist für die Fixierung der Ergebnisse von Besprechungen im GTAZ
oder seinen Untergremien zuständig und politisch verantwortlich?

5. Zu den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV):
a) Welche Erkenntnisse hatte das BfV wann zu Anis Amri?
b) Welche Maßnahmen wurden seitens des BfV wann und insgesamt wie

lange in Bezug auf Anis Amri veranlasst?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10812
c) Wurde Anis Amri vom BfV überwacht, und wenn ja, wann und mit wel-
chen Mitteln?

d) Wann wurden die Polizeien erstmals vom BfV über die Person Anis Amri
informiert?

e) Befasste sich das BfV auch nach der im September 2016 erfolgten Been-
digung der von der GStA Berlin veranlassten Überwachungsmaßnahmen
mit dem Fall Anis Amri, und wenn ja, wie?

f) Wurden im Umfeld Anis Amris in welchem Zeitraum V-Leute des BfV
eingesetzt?

g) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Anis Amri je selbst als
V-Person oder sonstiger Informant des BfV geführt wurde?

6. Zu den Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes (BND):
a) Welche Erkenntnisse hatte der BND wann zu Anis Amri?
b) Erhielt der BND, wie Pressemeldungen zu entnehmen war, Hinweise von

ausländischen Nachrichtendiensten, z. B. aus Marokko, zur Person Anis
Amri (Süddeutsche Zeitung 4. Januar 2017)?

Wenn ja, welche Hinweise gingen wann beim BND ein?
c) Wie wurden diese Hinweise bewertet und wann an andere Sicherheitsbe-

hörden, insbesondere die Polizeien, weitergegeben?
d) Wann wurden die Polizeien erstmals vom BND über die Person Anis

Amri informiert?
e) Befasste sich der BND auch nach der im September 2016 erfolgten Been-

digung der von der GStA Berlin veranlassten Überwachungsmaßnahmen
mit dem Fall Anis Amri, und wenn ja, wie?

f) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Anis Amri je selbst als
V-Person oder sonstiger Informant des BND geführt wurde?

7. Zu den Erkenntnissen des BAMF:
a) Welche Erkenntnisse hatte das BAMF wann zu Anis Amri?
b) Welche räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts, Wohnsitzauflagen

und Meldepflichten wurden Anis Amri nach Kenntnis des BAMF und an-
deren zuständigen Behörden ggf. wann und auf welcher Rechtsgrundlage
auferlegt?

c) War der nach Pressemeldungen (z. B. Tagesschau 3. Januar 2017) durch
Italien erfolgte Eintrag in das Schengener Informationssystem SIS zu
Anis Amri und dessen Verurteilung sowie Haft in Italien dem BAMF und
anderen zuständigen Behörden in Deutschland bekannt?

Wenn ja, wann und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
Wenn nein, warum nicht?

8. Zu den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes (BKA):
a) Welche Erkenntnisse hatte das BKA wann zu Anis Amri?
b) Führt das BKA die Gefährderliste, wer hat darauf Zugriff, und welche

Behörden werden jeweils über Aufnahme von Personen in die Liste und
Veränderung der Einträge informiert?

c) Wann wurde Anis Amri auf die Gefährderliste des BKA gesetzt und wann
dort ggf. wieder gestrichen?

Drucksache 18/10812 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
d) Trifft es zu (vgl. Süddeutsche Zeitung 4. Januar 2017), dass ein Verbin-
dungsbeamter des BKA in Rabat vom marokkanischen Geheimdienst In-
formationen zu Anis Amri erhielt, wann war das, wie hat das BKA diese
bewertet und was veranlasst?

e) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Anis Amri je selbst als
V-Person oder sonstiger Informant des BKA geführt wurde?

9. Zu den laufenden Ermittlungen des Generalbundesanwalts (GBA):
a) Seit wann war der GBA mit welchen Informationen mit dem Fall Anis

Amri befasst, und was hat er veranlasst, bevor er die Ermittlungen zum
Berliner Anschlag im Dezember 2016 übernahm?

b) Welche Erkenntnisse hat der GBA zu Netzwerken Anis Amris in
Deutschland und im Ausland?

10. Zum sogenannten Gefährder-Begriff:
a) Wie definiert die Bundesregierung aktuell den Begriff des Gefährders?

Hat sich an dieser Definition seit dem Beschluss der IMK-AG Kripo vom
März 2014 etwas geändert, und wenn ja, was, und welche Differenzierun-
gen gibt es?

b) Sind die Gefährder-Definitionen von Polizei und Verfassungsschutz de-
ckungsgleich, und wenn nicht, wie unterscheiden sie sich?

c) Welche Gefährder-Kategorien im Bereich Islamismus werden aktuell auf
Bundesebene angewandt?

d) Anhand welcher Kriterien werden dabei einzelne Fälle in die jeweiligen
Kategorien eingeordnet?

e) Wie viele in Deutschland befindliche und wie viele Gefährder insgesamt
im Bereich extremistischer Islamismus sind der Bundesregierung aktuell
bekannt (bitte mit Aufgliederung der Zahlen in die Gefährderkategorien)?
Wie viele davon werden jeweils als sogenannte Top-Gefährder von der
Bundesregierung geführt?

f) Wie viel Prozent dieser aktuell bekannten Gefährder haben die deutsche
Staatsbürgerschaft?
Wie viel Prozent dieser aktuell bekannten Gefährder haben nicht die deut-
sche Staatsbürgerschaft, und welchen Aufenthaltsstatus haben diese Per-
sonen in Deutschland (bitte nach Status aufschlüsseln)?

g) Gibt es eine für alle zuständigen Stellen einsehbare Gefährder-Datei, z. B.
beim BKA im Rahmen seiner Zentralstellen- oder seiner Terrorismusbe-
kämpfungsfunktion?

h) Wie wird die Überwachung von Gefährdern zwischen den Polizeien und
dem BfV koordiniert?

i) Findet die Übergabe im GTAZ statt, oder gibt es ein anderweitiges for-
malisiertes Übergabeverfahren?

j) Wie wird allgemein verhindert, dass eine Person bei der Koordination der
Gefährder-Überwachung aus dem Blick der Sicherheitsbehörden geraten
kann?

Berlin, den 6. Januar 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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