BT-Drucksache 17/8014

zu der Beratung des Antrags der Bundesregierung - Drucksachen 17/7742, 17/7996 - Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und der Resolutionen 1814 (2008) vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1897 (2009) vom 30. November 2009, 1950 (2010) vom 23. November 2010 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008, dem Beschluss 2009/907/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2009, dem Beschluss 2010/437/GASP des Rates der Europäischen Union vom 30. Juli 2010 und dem Beschluss 2010/766/GASP des Rates der Europäischen Union vom 7. Dezember 2010

Vom 30. November 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8014
17. Wahlperiode 30. 11. 2011

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen),
Viola von Cramon-Taubadel, Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz,
Katja Keul, Ute Koczy, Tom Koenigs, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln),
Omid Nouripour, Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin,
Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der Beratung des Antrags der Bundesregierung
– Drucksachen 17/7742, 17/7996 –

Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte
an der EU-geführten Operation Atalanta zur Bekämpfung der Piraterie
vor der Küste Somalias auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen von 1982 und der Resolutionen 1814 (2008)
vom 15. Mai 2008, 1816 (2008) vom 2. Juni 2008, 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008,
1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1897 (2009) vom 30. November 2009,
1950 (2010) vom 23. November 2010 und nachfolgender Resolutionen
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Verbindung mit der Gemeinsamen
Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008,
dem Beschluss 2009/907/GASP des Rates der Europäischen Union vom
8. Dezember 2009, dem Beschluss 2010/437/GASP des Rates der Europäischen
Union vom 30. Juli 2010 und dem Beschluss 2010/766/GASP des Rates der
Europäischen Union vom 7. Dezember 2010

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Bedrohung, die von der Piraterie am Horn von Afrika für die Hilfsliefe-
rungen des Welternährungsprogramms (WFP) und die zivile Schifffahrt aus-
geht, ist nach wie vor erheblich. Die Hohe See steht nach dem UN-See-

rechtsabkommen von 1982 allen gleichermaßen zur friedlichen Nutzung zu.
Auf Hoher See darf sich jeder selbst verteidigen und Nothilfe zugunsten an-
derer leisten. Mit dem Mandat der Vereinten Nationen und der Gemein-
samen Aktion der EU sind die völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine deutsche Beteiligung nach Artikel 24 Absatz 2 des
Grundgesetzes erfüllt.

Drucksache 17/8014 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Die Operation Atalanta hat zum Schutz humanitärer Hilfslieferungen sowie
zur Abschreckung und Vereitlung von seeräuberischen Handlungen oder
bewaffneten Raubüberfällen beigetragen. Insbesondere die Schiffe des WFP
konnten im Rahmen der humanitären Hilfe für die notleidende somalische
Bevölkerung sicher nach Somalia gelangen. Hierin muss der Schwerpunkt
des Auftrages liegen, vor der Bekämpfung der Piraterie und der Absiche-
rung der Handelsschifffahrt.

3. Piraterie ist organisierte Schwerkriminalität. Ihre Ursachen liegen an Land:
zu ihnen zählen die gescheiterte Staatlichkeit Somalias, Fehlentwicklungen
im internationalen Handel und strukturelle Entwicklungsprobleme. Opfer
der Piraterie sind hunderte Seemänner, meist aus Niedriglohnländern, die
von Piraten oft monate- oder jahrelang in Geiselhaft gehalten werden. Die
internationale Gemeinschaft kann diesen quasi rechtsfreien Raum angesichts
der dramatischen Konsequenzen nicht länger hinnehmen.

4. Freie Seewege liegen im Interesse der Weltgemeinschaft, Europas und
Deutschlands. Der Schutz der internationalen Seewege ist eine kollektive
Sicherheitsaufgabe und damit eine Aufgabe der Vereinten Nationen und der
internationalen Staatengemeinschaft. Vor diesem Hintergrund ist das Man-
dat der Vereinten Nationen nach wie vor ein wichtiger Baustein zur Be-
kämpfung der maritimen Unsicherheit auf internationalen Schifffahrts-
wegen. Perspektivisch ist die Aufstellung einer Standing oder Stand By
Maritime Force unter Führung oder im Auftrag der Vereinten Nationen zu
prüfen. Bis dahin ist anzustreben, dass die Vereinten Nationen die Koordina-
tion aller internationalen Kräfte vor Ort übernehmen. Hierzu sollte Deutsch-
land Impulse geben und einen Beitrag leisten. Wir lehnen es ab, dass ein-
zelne Staaten oder Militärbündnisse, mit militärischen Mitteln und ohne
VN-Mandat ihre Eigeninteressen zum Schutz von Rohstofflieferungen und
Handelswegen zu Lasten anderer durchsetzen. Dies gilt auch für die Opera-
tion Atalanta am Horn von Afrika. In jedem Fall muss vermieden werden,
dass aus der Abwehr der Piraterie vor Somalia stillschweigend der Schutz
der europäischen oder anderen Industriefischerei wird, die somalische
Fischgründe ausbeutet.

5. Bei der Atalanta-Mission handelt es sich nicht in erster Linie um den Schutz
europäischer und deutscher Wirtschaftsinteressen, sondern um die Eindäm-
mung einer Form der organisierten Kriminalität, die sowohl die Lebensmit-
telversorgung der somalischen Bevölkerung behindert als auch die freien in-
ternationalen Schifffahrtswege gefährdet und darüber hinaus negative Aus-
wirkungen auf eine mögliche friedliche Lösung der internen Konflikte So-
malias und der regionalen Stabilität hat.

Der Einsatz des Militärs ist dabei angebracht, auch wenn nach deutschem
Recht die Bekämpfung der Piraterie eine Aufgabe der Polizei ist. Außerhalb
der deutschen Gewässer kann daher, sofern ein Mandat der Vereinten Natio-
nen vorliegt, die Bundeswehr solche Aufgaben übernehmen. Nach Artikel 107
des Seerechtsübereinkommens sind Polizei- und Marineschiffe in ihrem
Status bei der Piratenbekämpfung grundsätzlich gleichgestellt. Die Bundes-
ministerien der Verteidigung und des Innern haben unter Einbeziehung von
Bundespolizei und Bundeswehr eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, um
die Zusammenarbeit bei Geisellagen in Zusammenhang mit Piratenüber-
fällen besser zu koordinieren. In der Vergangenheit konzentrierten sich die
Operationen besonders von Atalanta auf den defensiven Schutz der Schiffe
gegen Angriffe von Piraten bzw. die Rettung von Mannschaften, die sich in
den Sicherheitsräumen von Schiffen verstecken konnten. Mittlerweile ist es
im Rahmen der EU-geführten Atalanta-Mission möglich, Piraten vor der

Küste am Auslaufen zu hindern, ihre Mutterschiffe zu markieren und zu im-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8014
mobilisieren und ihre Ausrüstung (z. B. sich im Schlepp befindende Piraten-
skiffs) zu zerstören. Auch der verstärkte Einsatz von staatlichen maritimen
Schutzteams (Vessel Protection Detachments), das Vorhalten der Kräfte und
Fähigkeiten zur Geiselbefreiung sowie das Betreten von Schiffen auch gegen
Widerstand sind Teil des Mandats.

Die Risiken bei einem solchen Vorgehen sind groß, und die immer robustere
Ausgestaltung des Militäreinsatzes ist sowohl in ihrer Wirksamkeit als auch
ihrer Verhältnismäßigkeit kritisch zu hinterfragen. Die Piratenboote sind oft
nicht klar als solche auszumachen und die klare Unterscheidung zwischen
Piraten und Unbeteiligten ist eine große Herausforderung. Opfer an Unbetei-
ligten sind unter allen Umständen zu vermeiden und könnten zusätzlich zu
dem individuellen Leid unter der friedlichen somalischen Bevölkerung den
Rückhalt der Piraten in ihren Gemeinschaften erhöhen. Der Schutz Unbetei-
ligter muss oberste Priorität haben. Dies ist auch im Sinne einer Akzeptanz
der internationalen Gemeinschaft als neutrale Kraft unbedingt geboten.

6. Ein staatlicher Schutz für jedes einzelne Schiff ist bei rund 30 000 Schiffs-
passagen pro Jahr rund um das Horn von Afrika aus Kapazitätsgründen
nicht möglich. Es liegt in der Verantwortung der Reeder, risikoarme Schiffs-
routen zu wählen. Wer sich für Passagen um das Horn von Afrika entschei-
det, muss dafür Sorge tragen, dass das Risiko verantwortbar ist. Dazu ge-
hört, dass die Schiffe mit defensiven Schutzeinrichtungen ausgerüstet sind
und die Reeder das Angebot nutzen, sich geschützten Konvois anzuschlie-
ßen. Außerdem muss die Besatzung auf Raubüberfälle vorbereitet werden.

Da ein umfassender staatlicher Schutz nicht gewährleistet ist, streben Ree-
der zunehmend an, die eigenen Schiffe durch private Sicherheitsunter-
nehmen schützen zu lassen. Es besteht die Gefahr, dass der Einsatz von
privaten Sicherheitsunternehmen an Bord die Lage am Horn von Afrika es-
kalieren lässt. Denn es ist zu erwarten, dass Piraten darauf mit schwererer
Bewaffnung und neuen Strategien reagieren. Staatlich lizenzierte Sicher-
heitsunternehmen mit umfassend ausgebildetem Personal können in einigen
Fällen eine sinnvolle Lösung zum Schutz von Handelsschiffen sein. Auf
deutschbeflaggten Schiffen ist nach der Gewerbeordnung grundsätzlich ein
Einsatz von Bewachungsunternehmen möglich. Das Waffengesetz gibt da-
bei die zulässigen Waffenarten an. Das Führen von Kriegswaffen ist privaten
Sicherheitsunternehmen untersagt. Bei der Piratenabwehr dürfen Bewa-
chungsunternehmen nur im Rahmen der Notwehr und Nothilfe tätig werden,
d. h. ihr Handeln muss sich auf Abwehrmaßnahmen beschränken.

7. Ein militärisches Agieren der internationalen Gemeinschaft gegen Piraten an
Land lehnt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab. Piraterie ist
Schwerstkriminalität und als solche zu betrachten und zu bekämpfen. Unab-
hängig davon wäre bei militärischen Maßnahmen an Land das Risiko, in die
politischen Auseinandersetzungen in Somalia hineingezogen zu werden, zu
hoch und die Wirksamkeit begrenzt. Handlungsoptionen haben aber nur
dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie Teil einer umfassenden Politik für Soma-
lia und das Horn von Afrika sind.

8. Im Bereich der Pirateriebekämpfung herrscht eine große Diskrepanz zwi-
schen der Festnahme von der Piraterie verdächtigen Personen und der
Durchführung entsprechender Gerichtsverfahren. Viele der derzeit aufge-
griffenen Piraten werden wieder frei gelassen – das gesteht die Bundesregie-
rung offen ein (Bundestagsdrucksache 17/7311, Frage 40). Piraten werden
dadurch in ihrem Handeln bestärkt. Die Defizite bei der Strafverfolgung von
gefassten Piraten bleiben eklatant. Jegliche abschreckende Wirkung durch
Strafverfolgung von somalischer Seite fehlt bisher. Die Rechtsstaatlichkeit
und Beachtung menschenrechtlicher Prinzipien bei der Strafverfolgung

Drucksache 17/8014 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

muss zweifelsfrei gewährleistet sein. Anzustreben ist, dass das Festhalten
von der Piraterie verdächtigen Personen im jeweiligen nationalen Recht
näher geregelt wird. Bislang sind nur wenige Staaten bereit, festgenom-
mene Personen vor ihre eigenen nationalen Gerichte zu stellen. Die Straf-
verfolgung scheitert vor allem an politischen, finanziellen oder logistischen
Gründen. Bisher gibt es eine Tendenz zur regionalen Strafverfolgung, bei-
spielsweise im halbautonomen Puntland im Nordosten Somalias, auf den
Seychellen und ehemals in Kenia. Die ohnehin überlasteten Justizsysteme
dieser Staaten werden durch die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher
Piraten jedoch noch weiter beansprucht. Außerdem kann hier die Einhal-
tung internationaler Menschenrechtsstandards wie beispielsweise Verfah-
rensgarantien und Haftbedingungen oft nicht sichergestellt werden.

9. Neben der EU-Mission Atalanta operieren noch mehrere internationale
Militärmissionen (darunter NATO Ocean Shield und US Task Force 151)
und zahlreiche Kriegsschiffe verschiedener Einzelstaaten im Aktivitäts-
gebiet der somalischen Piraten, das vom Golf von Aden bis weit in den
Indischen Ozean reicht. Das Nebeneinander verschiedener nationaler und
internationaler Missionen am Horn von Afrika wurde in der Vergangenheit
wiederholt kritisiert. Doppelaufträge und der ständige Wechsel zwischen
EU-, NATO- oder nationaler Mission sind nicht hinnehmbar. Zwar findet
über Foren wie Shared Awareness and Deconfliction (SHADE) sowie die
Contact Group on Piracy off the Coast of Somalia eine Absprache
zwischen den unterschiedlichen Missionen und Einzelaktivitäten statt, dies
kann jedoch die Effektivität einer Operation unter einem einheitlichen UN-
Kommando nicht erreichen. Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit
mit der Beteiligung am Einsatz Operation Enduring Freedom und in der
NATO aktiv zu dieser Konfusion beigetragen. Das ist politisch, militärisch
und rechtlich bedenklich. Die beteiligten Seiten müssen miteinander im
Gespräch bleiben und ihren Teil zur Lösung des Problems beitragen.

10. Die Wirkung der EU-Mission Atalanta muss streng überprüft werden. Der
Einsatz darf nicht zur Routine werden und muss eine Ausstiegsperspektive
(Exitstrategie) aufzeigen. Eine solche ist bislang nicht erkennbar. Atalanta
ist nur eine flankierende Maßnahme, weil sie lediglich die Symptome,
nicht aber die Ursachen der Piraterie bekämpft. Der Einsatz kann letztlich
nur erfolgreich sein/enden, wenn die der Piraterie zugrunde liegenden Ur-
sachen auch an Land wie Hunger, Armut und Gewalt, vor allem in Somalia
wirksam angegangen werden. Die Intervention Kenias in Südsomalia hat
die Situation für die notleidenden Menschen nochmals verschärft. Wir
verurteilen die Schließung der Büros von sechs VN-Agenturen und zehn
weiteren Hilfsorganisationen darunter UNICEF und die GIZ durch die
Al Shabab. Es bedarf eines neuen Gesamtkonzepts, das auf funktionie-
rende Staatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung und verbes-
serte Lebensbedingungen abzielt. Erst wenn das Regieren wieder funktio-
niert und rechenschaftspflichtige und transparente staatliche Institutionen
existieren, können Strategien zur langfristigen Sicherung der Ernährung
und Entwicklung greifen und der Piraterie den Nährboden entzogen wer-
den. Die Sorgen um die Ausweitungen des Mandatsgebietes von Atalanta
in der Vergangenheit haben sich als begründet herausgestellt. Die Bundes-
regierung hat das Operationsgebiet der maritimen Mission nicht klar defi-
niert. Eine klare Begrenzung ist erforderlich.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8014

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

gemeinsam mit den EU-Partnern,

1. im Rahmen von Atalanta weiterhin dem Schutz der humanitären Hilfe durch
Eskortierung von Schiffen Priorität vor der Absicherung der Handelsschiff-
fahrt zu geben;

2. sich für ein effizientes und koordiniertes Vorgehen zur Abschreckung, Ver-
hütung und Beendigung von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten
Raubüberfällen und Geiselnahmen einzusetzen und hierbei

● das Einsatzgebiet von Atalanta klar zu definieren und sich für eine Be-
grenzung des Operationsgebietes auszusprechen,

● sich dafür einzusetzen, die internationale Pirateriebekämpfung am Horn
von Afrika und im Indischen Ozean so schnell wie möglich unter dem
Dach und der Führung der Vereinten Nationen zusammenzuführen,

● entschlossen gegen Akte der Piraterie, identifizierte Mutterschiffe und
kriminelle Netzwerke der Piraten vorzugehen und dabei verhältnismäßi-
ges und rechtsstaatskonformes Vorgehen zu gewährleisten, auch durch
die Vorlage eines Gesetzentwurfs, der das Festhalten von der Piraterie
verdächtigen Personen bis zur Entscheidung über die Strafverfolgung nä-
her regelt,

● dem Schutz von Leib und Leben der Geiseln Priorität beizumessen;

3. im Hinblick auf die Tätigkeit privater Sicherheitsunternehmen,

● die rechtlichen Schranken für deren Einsätze und Waffen zum Schutz von
Handelsschiffen auf keinen Fall aufzuweichen, sondern weitergehende
Regelungen zu erlassen und in diesem Zusammenhang ein allgemeines
Lizenzierungsverfahrens für Sicherheitsfirmen und eine Zertifizierung
für Sicherheitsdienstleistungen auf Handelsschiffen zu erarbeiten und
umzusetzen,

● die Hauptzuständigkeit der Bundespolizei bei der Bewältigung von Gei-
sellagen aufrecht zu erhalten und deren Fähigkeit, schnell einzugreifen
durch bessere Kommunikationswege und klare Zuständigkeitsregelungen
zu verbessern und dazu auch sicherzustellen, dass die Bundeswehr vor
Ort die notwendigen Unterstützungsleistungen erbringen kann,

● darauf hinzuwirken, dass internationale Vereinbarungen geschlossen wer-
den, die die Kontrolle privater Sicherheitsfirmen durch und ihre Zusam-
menarbeit mit internationalen Gremien verbessern, um eine Eskalation
der Lage durch ihren Einsatz zu verhindern und einer Aufweichung der
Grenze zwischen privater und staatlicher Sicherheit wirksam entgegenzu-
treten;

4. im Hinblick auf die Strafverfolgung,

● eine strafrechtliche Verfolgung unter Gewährleistung rechtsstaatlicher
und menschenrechtlicher Standards sicherzustellen,

● das innerstaatliche Trennungsgebot zwischen Polizei und Militär zu be-
achten,

● zusammen mit der internationalen Gemeinschaft den Aufbau rechtsstaat-
licher Institutionen wie ein funktionierendes Justizwesen auch auf lokaler
Ebene gezielt zu unterstützen,

● sich für eine strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Piraten unter Be-
rücksichtigung menschenrechtlicher Grundsätze einzusetzen und hierbei

die bereits bestehenden regionalen Strukturen in Afrika zu berücksichti-
gen,

Drucksache 17/8014 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

● dauerhaft Sorge dafür zu tragen, dass die international zuständigen Ge-
richte den Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren auch tatsächlich
genügen, die Überstellung oder Verhandlung über Überstellungsabkom-
men an und mit Drittstaaten zu unterlassen, wenn konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass im betreffenden Drittstaat die völkerrecht-
lichen und menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht beachtet werden,

● weiterhin die Infrastruktur des Internationalen Seegerichtshofs in Ham-
burg jenseits von seerechtlichen Streitigkeiten zu nutzen und künftig die
Zuständigkeit des Gerichts auch für Pirateriedelikte grundsätzlich zu klä-
ren,

● sich bei den Vorschlägen bezüglich der Regelungen zum Strafprozess,
insbesondere der Rechte der Beschuldigten und ihrer Verteidigung, des
Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrechts sowie der
Frage des Strafvollzugs, an dem Statut und den Regelungen des Interna-
tionalen Strafgerichtshofs zu orientieren,

● zu prüfen, inwieweit eine entsprechende Resolution des Sicherheitsrates
anzuregen ist und inwieweit als mittelfristige Perspektive ein Zusatzpro-
tokoll zum Statut des Seegerichtshofs umsetzbar ist;

5. im Hinblick auf die Beseitigung zentraler Ursachen der Piraterie und auf
eine langfristige Stabilisierung Somalias,

● dafür Sorge zu tragen, dass die humanitäre Hilfe bei den Menschen in
Somalia ankommt,

● zu verurteilen, dass die Al Shabab die Arbeit von zahlreichen Hilfsorga-
nisationen in Südsomalia systematisch verhindert und dort die Verteilung
humanitärer Hilfe instrumentalisiert,

● einen Strategiewandel in der Somalia-Politik einzuleiten und darauf hin-
zuwirken, dass

– lokale und regionale Regierungs- und Verwaltungsstrukturen zum Re-
gieren, vor allem in Somaliland, Puntland und anderen verhandlungs-
bereiten Provinzen intensiver gefördert werden;

– lokal und regional Entwicklungsanreize durch gezielte Projekte ge-
setzt werden, um der Armut und Perspektivlosigkeit der Menschen in
Somalia entgegenzutreten;

– mit den lokalen, regionalen Strukturen wie auch mit der Übergangs-
regierung einen transparenten Rechenschaftsmechanismus hinsichtlich
der internationalen Zuwendungen festgelegt wird;

– Gesprächskanäle auch zu gemäßigten Al-Shabaab und Hizbul-Islam
Vertretern geöffnet werden, damit diese in den politischen Dialog mit
einbezogen werden;

– Versöhnungsprozesse intensiver unterstützt werden;

– AMISOM zügig in eine VN-Friedensmission übergeleitet wird,

● den Aufbau des Sicherheitswesens und die Sicherheitssektorreform durch
eine Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kom-
battanten (DDR) zu unterstützen,

● Maßnahmen zu fördern, durch die die anhaltenden Waffenlieferungen
nach Somalia effektiver als bisher verhindert werden und auf die Aus-
arbeitung eines Maßnahmenkatalogs durch die Monitoring Group der VN
zu drängen für ein wirksameres Sanktionsregime;
● dafür Sorge zu tragen, dass die Somaliapolitik stärker internationalisiert
wird und die regionalen Verflechtungen stärker berücksichtigt werden,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8014

● die Geldwäsche von erpressten Lösegeldern der Piraten sowie Finanz-
transaktionen gewalttätiger Gruppen und den anhaltenden Waffen-
schmuggel in den Nachbarländern und international wirksam zu bekämp-
fen,

● der illegalen Müllentsorgung insbesondere in den Gewässern der aus-
schließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Somalias wirksam und entschieden
entgegenzuwirken,

● sich dafür einzusetzen, dass die zum Teil illegale Überfischung der Ge-
wässer vor der Küste Somalias durch europäische und japanische Fisch-
fabriken sofort gestoppt wird und die noch in der Region befindlichen
Trawler von dort abgezogen werden, sowie dafür zu sorgen, dass den
somalischen Fischern alternative Existenzgrundlagen und ausreichende
Erwerbsmöglichkeiten gestellt werden,

● die Forderungen der interfraktionellen Beschlussempfehlung des Deut-
schen Bundestages (Bundestagsdrucksache 16/5754) zu dem Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN („Politische Lösungen sind Vor-
aussetzung für Frieden in Somalia“ – Bundestagsdrucksache 16/4759)
weiter umzusetzen, insbesondere den Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen
und eines Mikrokreditwesens nachhaltig zu unterstützen und die Rolle
der Frauen, vor allem in den Dorfgemeinschaften, zu stärken,

● dem künftigen EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika jede not-
wendige Unterstützung zukommen zu lassen zur Verbesserung der Ko-
ordination der europäischen Beiträge zur Lösung der Somalia-Krise;

6. zur Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrolle und Mitwirkung

● dem Deutschen Bundestag im Vorfeld einer eventuellen Mandatsver-
längerung den vom Parlamentsbeteiligungsgesetz geforderten Evaluie-
rungsbericht vorzulegen und darin überprüfbare Maßnahmen und Mei-
lensteine zur Beendigung der Mission darzulegen,

● bei künftigen Mandaten dem Deutschen Bundestag nicht nur die bereit-
gestellten militärischen Fähigkeiten, sondern Art und Anzahl der für den
Einsatz geplanten Mittel und Kräfte zu nennen,

● sicherzustellen, dass der Deutsche Bundestag frühzeitig und vor einer
Beschlussfassung der EU umfassend über die Planungen von einer mili-
tärischen EU-Ausbildungsmission im Rahmen der Gemeinsamen Sicher-
heits- und Verteidigungspolitik für somalische Sicherheitskräfte konsul-
tiert und beteiligt wird.

Berlin, den 29. November 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Vorrang für humanitäre Hilfe

Angesichts der historischen Hungerkatastrophe am Horn von Afrika ist das
Mandat wichtiger denn je. Nur mit dem Schutz von Atalanta können die drin-
gend benötigten Hilfsgüter des WFP sicher die somalischen Häfen erreichen.

Allein in Somalia sind rund 2,5 Millionen Menschen – knapp ein Drittel der Be-

Drucksache 17/8014 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

völkerung des Landes – vom Hunger bedroht. Am gesamten Horn von Afrika
sind es nach Schätzungen von UN-OCHA 13,3 Millionen. Die Eskortierung von
Schiffen des WFP muss deshalb oberste Priorität haben, vor der Bekämpfung
der Piraterie und der Absicherung der Handelsschifffahrt.

Pirateriebekämpfung

Der Seetransport ist mit der globalisierten Wirtschaft stark angestiegen; über
90 Prozent des Welthandels werden auf dem Seeweg abgewickelt. Piraterie ist
eine ständige Begleiterscheinung der Handelsschifffahrt mit einer schwanken-
den Zahl an Überfällen. Seit 2008 kommt es jedoch zu einem sprunghaften An-
stieg von Geiselnahmen, die vor allem im Indischen Ozean stattfinden und von
Somalia ausgehen. Hundertfaches menschliches Leid und schwere wirtschaft-
liche Schäden sind die Folge. Darüber hinaus steigen die Kosten, die im Zu-
sammenhang mit Piraterie entstehen, immer stärker. Für das Jahr 2010 liegen die
direkten Kosten, also die Lösegeldzahlungen, bei 238 Mio. US-Dollar gegenüber
177 Mio. US-Dollar im Vorjahr. Insgesamt belaufen sich die volkswirtschaft-
lichen Schäden auf eine Summe zwischen 7 und 12 Mrd. US-Dollar.

Das Nebeneinander verschiedener nationaler und multinationaler Militäropera-
tionen zur Abschreckung, Eindämmung und Bekämpfung der Piraterie birgt
Effizienzdefizite. NATO und EU müssen die Konkurrenzsituation beenden und
Kooperation in den Vordergrund stellen. Ziel muss sein, eine Mission unter
dem Dach und der Führung der Vereinten Nationen einzurichten. Wechselnde
Unterstellungsverhältnisse (Atalanta, NATO, national) sind politisch und mili-
tärisch unproduktiv und rechtlich bedenklich. Neben der Bundeswehr sollten
auch andere europäische Fähigkeiten ausschließlich der EU-Mission unterstellt
werden.

Einsatz privater Sicherheitsunternehmen

Der Einsatz privater Sicherheitsdienstleister auf Handelsschiffen stellt sowohl
die Flaggenstaaten als auch die internationale Gemeinschaft vor neue Herausfor-
derungen. Die Flaggenstaaten müssen auf nationaler Ebene klare Regelungen
bezüglich der Ausbildung, Ausrüstung und Tätigkeit solcher Unternehmen er-
lassen. Zudem muss bei ihrem Einsatz auf Hoher See die Zusammenarbeit mit
und ihre Kontrolle durch internationale Gremien sichergestellt werden, damit
die Privaten mit ihrem Auftreten einer Eskalation der Lage vorbeugen. Berichte
über Fischerboote, die von privaten Sicherheitsfirmen angegriffen werden, sind
in diesem Zusammenhang sehr besorgniserregend. Die Bundesregierung ist hier
gefordert, sich sowohl auf EU- als auch auf UN-Ebene für die Verbreitung
bestehender Übereinkommen (z. B. dem Montreux-Dokument) und weitere in-
ternationale Vereinbarungen zur effektiven Regulierung und Kontrolle privater
Sicherheitsfirmen einzusetzen und selbst auch umzusetzen. Ihre Tätigkeit für
den Schutz vor Piratenangriffen darf mittelfristig nicht zu einer Aufweichung
der Grenze zwischen privater und staatlicher Sicherheit führen.

Strafverfolgung

Der Einsatz der internationalen Staatengemeinschaft zum Schutz von Schiffen
bzw. zur Eindämmung und Bekämpfung von Raubüberfällen auf See weist hin-
sichtlich der Strafverfolgung immer noch große Unterschiede und Defizite auf.
Bislang fehlt es an einer einheitlichen Strategie und an einem eng abgestimm-
ten Vorgehen. Die EU hat mit den Seychellen ein Abkommen, das es den EU-
Marineeinheiten erlaubt, mutmaßliche Piraten und bewaffnete Räuber, die sie
im Laufe ihrer Einsätze in deren AWZ (200 Seemeilen) aufgreift, an den Insel-

staat überstellen zu können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8014

Soweit die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Personen aufgreifen,
festhalten und überstellen, müssen neben den internationalen und regionalen
Menschenrechtsabkommen auch die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes
beachtet werden. Von besonderer Bedeutung ist eine Strafverteidigung nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen, für die auch eine Kostenübernahme der deut-
schen Seite sicherzustellen ist. Personen, die festgesetzt werden, weil sie im
Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen begangen zu haben, sind der deut-
schen Strafverfolgung zuzuführen oder an die Behörden eines Staates zu über-
geben, der sein Strafverfolgungsinteresse angemeldet bzw. sich zur Strafverfol-
gung bereit erklärt hat. Lehnen deutsche Behörden oder die Behörden anderer
Staaten die Verfolgung ab, so sind die Personen freizulassen. Eine Entschei-
dung darüber ist unverzüglich herbeizuführen. Nach einer Entscheidung, fest-
gesetzte Personen der deutschen Strafverfolgung zuzuführen, sind diese Perso-
nen unverzüglich deutschen Polizeibehörden zu übergeben. Dabei sind auch die
besonderen Bedingungen auf Hoher See zu berücksichtigen. Nach Übergabe
der festgehaltenen Personen an deutsche Polizeibehörden ist innerhalb von
längstens 48 Stunden eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der
Freiheitsentziehung herbeizuführen.

Die Bundesregierung hat durch die Außenvertretungen selbst dafür Sorge zu
tragen und bei anderen Stellen darauf hinzuwirken, dass die Gerichte derjeni-
gen Staaten, die ein Strafverfolgungsinteresse angemeldet bzw. sich zur Straf-
verfolgung bereit erklärt haben, den Anforderungen an rechtsstaatliche Verfah-
ren genügen sowie die Einhaltung völkerrechtlicher und menschenrechtlicher
Verpflichtungen auch sichergestellt ist. Eine Überstellung an Drittstaaten ist zu
unterlassen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im betreffen-
den Drittstaat die haft- und verfahrensbezogenen Menschenrechte nicht die völ-
kerrechtlichen Mindeststandards beachtet werden.

Der UN-Sicherheitsrat erwägt in seiner Resolution 1976 vom 11. April 2011
die Errichtung eines spezialisierten somalischen Gerichts. Prinzipiell haben
spezialisierte Piratenkammern in nationalen Gerichten die größten Erfolgsaus-
sichten in Bezug auf ihre Realisierbarkeit. Jedoch müssen hier die Einhaltung
menschenrechtlicher Standards gewährleistet werden. So müssen nach dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und nach
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgenommene Perso-
nen unter anderem über die Gründe ihrer Freiheitsentziehung informiert und
unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. Die Einrichtung einer interna-
tionalen Gerichtsbarkeit für Piraterie ist weiter voranzutreiben.

Ursachenbekämpfung

Die internationale Gemeinschaft hat nicht unwesentlich zur heutigen Lage in
Somalia beigetragen. Nach dem Scheitern der UN-Friedensmissionen (UNO-
SOM I und II) hat sie das Land 1995 – abgesehen von humanitärer Hilfe – sich
selbst überlassen. Eigene somalische Stabilisierungsansätze wurden sogar im
Zuge des Antiterrorkampfes der USA und der Intervention Äthiopiens 2006
wieder zunichte gemacht.

Der gescheiterte Staat ist ein zentrales Problem für die wirtschaftliche und so-
ziale Entwicklung, für ökologische Nachhaltigkeit und für den Schutz der Men-
schenrechte, mit Ansteckungseffekten auf die gesamte Region. Ein solcher
Staat verfügt über nahezu keine Anpassungsfähigkeiten und ist damit Risiken
hilflos ausgeliefert. Der Aufbau von funktionstüchtiger Staatlichkeit („state-
building“) muss daher ein vorrangiges Ziel der internationalen und deutschen
Somalia-Politik werden. Die deutsche Somalia-Politik muss realistische Ziele
im Rahmen von „state- and peacebuilding“ formulieren und verfolgen, die mit-

telfristig erreichbar und nachprüfbar sind.

Drucksache 17/8014 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Das internationale Engagement ist halbherzig und zu kurzfristig gedacht. Die
internationale Gemeinschaft konzentriert sich zu stark auf Sicherheitsmaßnah-
men und die Unterstützung der Übergangsregierung. Sie hat die Unterstützung
politischer Lösungen und Aussöhnungsprozesse durch eine stärkere Berück-
sichtigung lokaler Führungseliten und der Zivilgesellschaft – auch derer von
Somaliland und Puntland – aus dem Blick verloren.

Piratengruppen können weiter aufrüsten und sich etablieren, weil die Geld-
wäsche von Lösegeld durch gewinnbringende Finanzanlage und sonstige
Finanztransfers wie in Kenia nicht gestoppt wird, der Waffenschmuggel weiter
blüht, die illegale Überfischung und Müllentsorgung vor der Küste Somalias
nicht entschlossen genug bekämpft wird und der Aufbau des somalischen
Rechtsstaats nicht intensiv genug gefördert wird, um der Straflosigkeit ein
Ende zu bereiten.

Nur knapp ein Drittel der zugesagten Finanzmittel für die AMISOM sind ange-
kommen. AMISOM-Soldaten erhalten seit April 2009 keinen Sold mehr. Der
Plan der EU, künftig mit eigenen Ausbildungsmissionen den Aufbau von Mili-
tär und Polizei der Übergangsregierung voranzutreiben, birgt nicht nur die Ge-
fahr von ineffizienten Parallelstrukturen, sondern auch die Gefahr, dass gut aus-
gebildete Sicherheitskräfte zu zahlungskräftigeren Piratengruppen überlaufen.
Gleiches gilt für die Europäische Ausbildungsmission in Uganda.

Parlamentsbeteiligung

Die Bundesregierung hat dem Bundestag im Vorfeld der Mandatsverlängerung
keinen Evaluierungsbericht vorgelegt. Umfassende Informationen über den
Einsatz und die Rahmenbedingungen sind auch wichtig, um gegebenenfalls
Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Bundesregierung oder der EU neh-
men zu können. Die Bundesregierung beteiligt sich an einer einsatzgleichen
Mission im Ausland, um Soldaten für die somalische Übergangsregierung aus-
zubilden. Der Bundestag sollte bei solchen problematischen Missionen befasst
werden. Keiner weiß genau, wo die ausgebildeten Kämpfer später bleiben und
ob sie langfristig bezahlt werden können.

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